Und der Bürge (Damin) und der Garant (Kafil) sind mit dem Wissen eingetreten, dass sie daraus keinen Vorteil ziehen. Zudem handelt es sich um einen Vertrag, der keiner Annahme bedarf, daher findet auf ihn kein Wahlrecht (Khiyar) Anwendung, wie beim Gelübde (Nadhr). Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Wir kennen niemanden, der ihnen widerspricht. Wenn nun für beide ein Wahlrecht vereinbart wird, sagt der Qadi: Meiner Ansicht nach wird die Garantie (Kafala) dadurch nichtig. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da er eine Bedingung gestellt hat, die ihrem Wesen widerspricht, weshalb sie korrumpiert wurde, so als hätte er vereinbart, dass er das, was auf dem Bürgschaftsgegenstand lastet, nicht begleichen müsse. Dies liegt daran, dass das Wesen von Daman und Kafala die Verpflichtung zu dem ist, wofür man bürgt oder garantiert, und das Wahlrecht widerspricht dem. Es ist möglich, dass die Bedingung nichtig wird und die Kafala gültig bleibt, wie wir es bei korrupten Bedingungen im Kaufvertrag darlegten. Wenn er zugesteht, dass er unter der Bedingung des Wahlrechts garantiert hat, wird die Garantie für ihn verbindlich und die Bedingung nichtig; denn er hat durch sein Geständnis das mit dem verbunden, was es aufhebt, was dem Ausschluss der Gesamtheit ähnelt.
Abschnitt: Wenn zwei Männer für einen Mann eintausend [Dirham] bürgen, im Sinne einer gemeinschaftlichen Bürgschaft (Daman al-Ishtirak), und sagen: "Wir bürgen für dich für die eintausend, die auf Zaid lasten", dann ist jeder von ihnen für die Hälfte bürgschaftsverpflichtet. Wenn sie drei sind, ist jeder von ihnen für ein Drittel verantwortlich. Sagt jedoch einer von ihnen: "Ich und diese beiden bürgen für dich für die eintausend", und die anderen beiden schweigen, so trifft ihn ein Drittel der eintausend, und die anderen beiden trifft nichts. Sagt hingegen jeder von ihnen: "Jeder von uns ist für dich Bürge für die eintausend", so ist dies eine Bürgschaft der gemeinschaftlichen und individuellen Art (Daman al-Ishtirak wa al-Infirad), und er hat das Recht, jeden von ihnen bei Bedarf auf die gesamten eintausend zu belangen. Wenn einer von ihnen die gesamten eintausend oder seinen Anteil daran leistet, so kann er nur gegenüber dem Schuldner (dem Gesicherten) Regress nehmen; denn jeder von ihnen ist ein ursprünglicher Bürge und nicht ein Bürge für den anderen Bürgen.
825 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer die Bürgschaft für eine Person übernimmt [Kafala bi-al-nafs], für den ist das verbindlich, was auf ihr lastet, wenn er sie nicht ausliefert.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Bürgschaft für eine Person (Kafala bi-al-nafs) nach der Aussage der meisten Gelehrten gültig ist. Dies ist die Lehrmeinung von...
(31) In A und M ausgelassen. (32) Im Original: "Kafil" (Garant). (33) In A und M: "Ishtirat" (Bedingung). (34) Im Original und B ausgelassen. (35) In M: "wa hadha" (und dieser). (36) In M ausgelassen.
والضَّمِينُ والكَفِيلُ دَخَلَا (٣١) على بَصِيرَةٍ أنَّه لا حَظَّ لهما، ولأنَّه عَقْدٌ لا يَفْتَقِرُ إلى القَبُولِ، فلم يَدْخُلْهُ خِيارٌ، كالنَّذْرِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ والشَّافِعِىُّ. ولا نَعْلَمُ عن أحَدٍ خِلافَهم. فإن شَرَطَ الخِيارَ فيهما، فقال القاضي: عندى أنَّ الكَفالةَ تَبْطُلُ، وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه شَرَطَ ما يُنَافِى مُقْتَضَاهَا، فَفَسَدَتْ، كما لو شَرَطَ أن لا يُؤدِّىَ ما على المَكْفُولِ به، وذلك لأنَّ مُقْتَضَى الضَّمانِ والكَفالةِ لُزُومُ ما ضَمِنَه أو كَفَلَ به، والخِيارُ يُنَافِى ذلك. ويَحْتَمِلُ أن يَبْطُلُ الشَّرْطُ وتَصِحَّ الكَفَالَةُ، كما قُلْنا في الشُّرُوطِ الفَاسِدَةِ في البَيْعِ. ولو أقَرَّ بأنَّه كَفَلَ (٣٢) بِشَرْطِ الخِيَارِ، لَزِمَتْهُ الكَفالةُ، وبَطَلَ الشَّرْطُ؛ لأنَّه وَصَلَ بإِقْرارِه ما يُبْطِلُه، فأشْبَهَ اسْتِثْنَاءَ الكُلِّ.
فصل: وإذا ضَمِنَ رجلانِ عن رجلٍ ألْفًا، ضَمانَ اشْتِرَاكٍ (٣٣) فقالا: ضَمِنَّا لك الأَلْفَ الذي على زيْدٍ. فكلُّ واحدٍ منهما ضَامِنٌ لِنِصْفِه. وإن كانوا ثَلَاثَةً، فكلُّ واحدٍ منهم (٣٤) ضَامِنٌ ثُلُثَهُ. فإن قال واحدٌ منهم (٣٤): أنا وهذان (٣٥) ضَامِنُونَ لك الأَلْفَ. فسَكَتَ الآخَرانِ، فعليه ثُلُثُ الأَلْفِ، ولا شىءَ عليهما. وإن قال كلُّ واحدٍ منهم: كلُّ واحدٍ مِنَا ضَامِنٌ لك الأَلْفَ. فهذا ضَمَانُ اشْتِرَاكٍ وانْفِرَادٍ، وله مُطَالَبَةُ كلِّ واحدٍ منهم بالألْفِ كلِّه إن شاءَ. وإن أدَّى أحَدُهم الأَلْفَ كلَّه، أو حِصَّتَهُ منه (٣٦). لم يَرْجِعْ إلَّا على المَضْمُونِ عنه؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم ضَامِنٌ أَصْلِىٌّ، وليس بِضَامِنٍ عن الضَّامِنِ الآخَرِ.
٨٢٥ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ كَفَلَ بِنَفْسٍ لَزِمَهُ مَا عَلَيْهَا إنْ لَمْ يُسَلِّمْهَا)
وجملةُ ذلك أن الكَفَالةَ بالنَّفْسِ صَحِيحَةٌ، في قولِ أكْثَر أَهْلِ العِلْمِ. هذا مذهبُ
(٣١) سقط من: أ، م.(٣٢) في الأصل: "كفيل".(٣٣) في أ، م: "اشتراط".(٣٤) سقط من: الأصل، ب.(٣٥) في م: "وهذا".(٣٦) سقط من: م.