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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 97Abschnitt

Übersetzung · DE

Shurayh, Malik, al-Thawri, al-Layth und Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte in einigen seiner Aussagen: Die Bürgschaft für eine Person (Kafala bi-al-badan) ist schwach. Seine Anhänger sind sich uneins: Einige von ihnen sagten, sie sei nach einer Ansicht uneingeschränkt gültig. Er habe lediglich gemeint, dass sie nach der Analogie (Qiyas) schwach sei, auch wenn sie durch den Konsens (Ijma') und die Überlieferung (Athar) feststeht. Andere sagten, es gäbe zwei Ansichten dazu; eine davon ist, dass sie nicht gültig sei, da es sich um eine Bürgschaft für eine körperliche Entität handele, was nicht zulässig sei, ähnlich wie die Bürgschaft für ein Gesicht oder den Körper von Zeugen. Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: „Er sagte: ‚Ich werde ihn keinesfalls mit euch senden, bis ihr mir ein festes Versprechen bei Allah gebt, dass ihr ihn mir bestimmt bringt, außer wenn ihr eingeschlossen werdet.‘“ (1). Zudem gilt: Was durch einen Vertrag zur Aushändigung verpflichtet, verpflichtet auch durch einen Bürgschaftsvertrag zur Aushändigung, wie bei Vermögenswerten. Wenn dies feststeht, so gilt: Wenn es dem Bürgen unmöglich ist, den Bürgschaftsgegenstand trotz dessen Lebens herbeizubringen, oder er sich weigert, ihn herbeizubringen, so wird er für das haftbar, was auf jener Person lastet. Die meisten von ihnen sagten jedoch: Er muss keinen Ersatz leisten (Ghurm). Unsere Argumentation ist die allgemeine Aussage des Gesandten (Friede und Segen seien auf ihm): „Der Bürge ist zur Leistung verpflichtet (al-za'imu gharim)“ (2). Da dies eine der beiden Arten der Bürgschaft ist, ist daraus eine Haftungspflicht abzuleiten, wie bei der Bürgschaft für Vermögen.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Ich bin Bürge für den und den“ oder „für seine Person“ oder „für seinen Körper“ [oder „für sein Gesicht“, dann ist er für ihn Bürge. Wenn er für dessen Kopf oder Leber bürgt] (3) oder für ein Teil, ohne das das Leben nicht fortbestehen kann, oder für einen ungeteilten Anteil von ihm, wie ein Drittel oder ein Viertel, so ist die Bürgschaft gültig, da es ihm nicht möglich ist, diesen Teil herbeizubringen, ohne ihn als Ganzes herbeizubringen. Wenn er für ein Körperteil bürgt, dessen Verlust das Überleben zulässt, wie eine Hand oder ein Bein, so gibt es dazu zwei Ansichten. Die eine besagt, die Bürgschaft sei gültig; dies ist die Ansicht von Abu al-Khattab und eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i, da es ihm nicht möglich ist, diese Gliedmaßen in ihrer Beschaffenheit herbeizubringen, ohne den ganzen Körper herbeizubringen; daher ähnelt dies der Bürgschaft für das Gesicht oder den Kopf. Zudem handelt es sich um eine Bestimmung, die sich auf das Ganze bezieht, weshalb ihre Wirkung eintritt, wenn sie auf einen Teil angewendet wird, wie bei der Scheidung oder der Sklavenfreilassung. Die zweite Ansicht besagt, die Bürgschaft sei nicht gültig, da eine Herbeibringung ohne das Ganze bei Fortbestehen des Lebens möglich ist. Der Qadi sagte: Die Bürgschaft für einen Teil des Körpers ist nicht gültig und ist nur dann gültig, wenn sie sich auf den gesamten Körper bezieht, da eine Sache, die sich nicht ausbreiten kann, nicht gültig sein kann, wenn sie auf ein einzelnes Körperteil beschränkt wird, wie bei Kauf und Miete.

Anmerkungen

(1) Sure Yusuf 66. (2) Die Belegstelle (Takhrij) wurde bereits auf Seite 71 angeführt. (3) In A ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

شُرَيْحٍ، ومالكٍ، والثَّوْرِىِّ، واللَّيْثِ، وأبى حنيفةَ. وقال الشَّافِعِىُّ في بعض أَقْوَالِه: الكَفالةُ بالبَدَنِ ضَعِيفَةٌ. واخْتَلَفَ أصْحابُه، فمنهم مَن قال: هي صَحِيحَةٌ قَوْلًا واحِدًا. وإنَّما أرَادَ أنَّها ضَعِيفَةٌ في القِيَاسِ، وإن كانت ثَابِتَةً بالإِجْمَاعِ والأَثَرِ. ومنهم مَن قال: فيها قَوْلَانِ؛ أحدُهما، أَنَّها غيرُ صَحِيحَةٍ؛ لأنَّها كَفَالَةٌ بِعَيْنٍ، فلم تَصِحَّ، كالكَفَالَةِ بالوَجْهِ وبَدَنِ الشَّاهِدين. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {قَالَ لَنْ أُرْسِلَهُ مَعَكُمْ حَتَّى تُؤْتُونِ مَوْثِقًا مِنَ اللَّهِ لَتَأْتُنَّنِي بِهِ إِلَّا أَنْ يُحَاطَ بِكُمْ} (١). ولأنَّ ما وَجَبَ تَسْلِيمُه بِعَقْدٍ وَجَبَ تَسْلِيمُه بِعَقْدِ الكَفالةِ، كالمالِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه متى تَعَذَّرَ على الكَفِيلِ إحْضَارُ المَكْفُولِ به مع حَيَاتِه، أو امْتَنَعَ من إحْضَارِه، لَزِمَهُ ما عليه. وقال أكْثَرُهم: لا يَغْرَمُ. ولَنا، عُمُومُ قولِه عليه السَّلَامُ: "الزَّعِيمُ غَارِمٌ" (٢). ولأنَّها أحَدُ نَوْعَىِ الكَفالةِ، فوَجَبَ بها الغُرْمُ، كالكَفالةِ بالمالِ.

فصل: وإذا قال: أنا كَفِيلٌ بِفُلَانٍ، أو بِنَفْسِه، أو بِبَدَنِه، [أو بِوَجْهِه، كان كَفِيلًا به. وإن كَفَلَ بِرأْسِه أو كَبِدِه] (٣)، أو جُزْءٍ لا تَبْقَى الحَيَاةُ بِدُونِه، أو بِجُزْءٍ شَائِعٍ منه، كثُلُثِه أو رُبُعِه، صَحَّتِ الكَفَالَةُ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه إحْضَارُ ذلك إلَّا بإِحْضَارِه كلِّه. وإن تَكَفَّلَ بِعُضْوٍ تَبْقَى الحَيَاةُ بعدَ زَوَالِه، كَيدِه وَرِجْلِه، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، تَصِحُّ الكَفَالَةُ. وهو قولُ أبى الخَطَّابِ، وأحَدُ الوَجْهَيْنِ لأَصْحابِ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه إحْضَارُ هذه الأَعْضَاءِ على صِفَتِها إلَّا بإِحْضَارِ البَدَنِ كلِّه، فأَشْبَه الكَفَالَةَ بِوَجْهِه ورَأْسِه، ولأنَّه حُكْمٌ يَتَعَلَّقُ بالجُمْلَةِ فَيثْبُتُ حُكْمُه إذا أُضِيفَ إلى البعضِ، كالطَّلاقِ والعَتَاقِ. والثانى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّه يُمْكِنُ إحْضَارُهُ بدون الجُمْلَةِ مع بَقَائِها. وقال القاضي: لا تَصِحُّ الكَفَالَةُ ببعضِ البَدَنِ، ولا تَصِحُّ إلَّا في جَمِيعِه؛ لأنَّ ما لا يَسْرِى لا يَصِحُّ إذا خُصَّ به عُضْوٌ، كالبَيْعِ والإِجَارَةِ.

Anmerkungen

(١) سورة يوسف ٦٦.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٧١.(٣) سقط من: أ.

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