wenn er gegenüber dem Kläger dessen Wahrhaftigkeit anerkennt. Dies baut auf dem Vergleich des Bestreitenden auf, wie wir es bereits erwähnt haben. Danach ist eine Vergleichsvereinbarung entweder auf eine Schuld oder auf eine Sachleistung bezogen. Wenn es sich um eine Schuld handelt, so ist sie gültig, ungeachtet dessen, ob dies mit Erlaubnis des Bestreitenden geschah oder ohne seine Erlaubnis; denn die Begleichung einer Schuld für einen anderen – sei es mit dessen Erlaubnis oder ohne dessen Erlaubnis – ist zulässig, da Ali und Abu Qatada (möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein) Schulden für einen Verstorbenen beglichen haben, was der Prophet (s.A.w.) billigte. Wenn der Vergleich über eine Sachleistung (gegenüber dem Bestreitenden) mit dessen Erlaubnis erfolgt, so ist dies wie ein Vergleich, den er selbst schließt, denn der Bevollmächtigte tritt an die Stelle des Vollmachtgebers. Erfolgt dies ohne seine Erlaubnis, so ist dies ein Freikaufen des Bestreitenden von einem Rechtsstreit und eine Entlastung von der Forderung, und dies ist zulässig. In beiden Fällen gilt: Wenn er für ihn ohne dessen Erlaubnis einen Vergleich schließt, so kann er von ihm nichts zurückfordern, da er für ihn etwas geleistet hat, dessen Leistung ihm nicht oblag. Der Qadi und Abu al-Khattab haben dies auf die zwei Überlieferungen (Riwayatan) bezogen, die auch für den Fall gelten, wenn jemand die feststehende Schuld eines anderen ohne dessen Erlaubnis begleicht; dies ist jedoch nicht stichhaltig, denn hier ist die Verpflichtung des Bestreitenden nicht erwiesen, und er ist nicht zur Leistung an den Kläger verpflichtet, wie sollte er dann zur Leistung an einen anderen verpflichtet sein? Zudem hat er etwas für ihn geleistet, wozu er nicht verpflichtet war, womit er wie ein freiwillig Handelnder (Mutabarri') ist, so als hätte er für ihn eine Almosenleistung (Sadaqa) erbracht. Wer den Rückgriff (auf den Bestreitenden) für zulässig hält, der stellt ihn nur dem Kläger bei der Klage gegen den Bestreitenden gleich, nicht mehr. Dass ihm ein Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten zwingend zusteht, dafür gibt es keinerlei Grundlage; denn das Höchste, was jemandem zusteht, der die Schuld eines anderen begleicht, ist, an die Stelle des Gläubigers zu treten. Da aber der Gläubiger hier keinen feststehenden Rechtsanspruch hatte und auch keine Leistung an ihn zwingend war, steht ihm nichts weiter zu als die Zulässigkeit der Klage, und so verhält es sich auch hier. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist, dass man die Wahrhaftigkeit des Klägers kennt. Wenn man sie jedoch nicht kennt, ist es nicht zulässig, etwas einzuklagen, dessen Bestehen man nicht kennt. Wenn er jedoch mit dessen Erlaubnis einen Vergleich schließt, so ist er sein Bevollmächtigter, und eine Bevollmächtigung hierfür ist zulässig. Wenn er dann mit dessen Erlaubnis für ihn leistet, so kann er es von ihm zurückfordern, dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Wenn er ohne dessen Erlaubnis leistet, in der Absicht, freiwillig zu handeln, so kann er nichts zurückfordern; wenn er es in der Absicht leistet, Rückgriff zu nehmen, so wird dies auf die zwei Überlieferungen (Riwayatan) zurückgeführt, die bei demjenigen gelten, der die Schuld eines anderen ohne Erlaubnis begleicht; denn er hat
(8) Der Hadith von Ali wurde von al-Baihaqi ausgegeben in: Kapitel über die Notwendigkeit des Rechtsanspruchs durch Bürgschaft, aus dem Buch der Bürgschaft, al-Sunan al-Kubra 6/73; sowie von al-Daraqutni in: Buch der Verkäufe, Sunan al-Daraqutni 3/78. Der Hadith von Abu Qatada wurde ausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel über die Übertragung der Schuld eines Verstorbenen auf einen anderen, aus dem Buch der Überweisung (Hawala), Sahih al-Bukhari 3/123, 124; von Ahmad im Musnad 3/330; von al-Baihaqi in: Kapitel darüber, was als Beweis dafür dient, dass die Bürgschaft das Recht nicht überträgt, und Kapitel über die Bürgschaft für einen Verstorbenen, aus dem Buch der Bürgschaft, al-Sunan al-Kubra 6/74, 75; sowie von al-Hakim in: Kapitel über die Strenge bei der Schuldentilgung, aus dem Buch der Verkäufe, al-Mustadrak 2/58. (9) In A: "gegen ihn".
إذا اعْتَرَفَ لِلْمُدَّعِى بِصِدْقِه، وهذا مَبْنِىٌّ علَى صُلْحِ المُنْكِرِ، وقد ذَكَرْنَاهُ. ثم لا يَخْلُو الصُّلْحُ، إمَّا أنْ يكونَ عن دَيْنٍ أو عَيْنٍ، فإنْ كان عن دَيْنٍ، صَحَّ، سواءٌ كان بإِذْنِ المُنْكِرِ، أو بغيرِ إِذْنِه؛ لأنَّ قَضَاءَ الدَّيْنِ عن غيرِه بإِذْنِه وبغَيْرِ إِذْنِه، فإنَّ عَلِيًّا وأبَا قَتَادَةَ، رَضِىَ اللهُ عنهما، قَضَيَا عن المَيِّتِ، فأجَازَهُ النبىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- (٨)، وإنْ كان الصُّلْحُ عن عَيْنٍ بإِذْنِ المُنْكِرِ، فهُو كالصُّلْحِ منه؛ لأنَّ الوَكِيلَ يَقُومُ مَقامَ المُوَكِّلِ. وإنْ كان بغيرِ إِذْنِه، فهُو افْتِدَاءٌ لِلْمُنْكِرِ من الخُصُومةِ، وإبْرَاءٌ له من الدَّعْوَى، وذلك جَائِزٌ. وفى المَوْضِعَيْنِ، إذا صَالَحَ عنه بغيرِ إِذْنِه، لَمْ يَرْجِعْ عليه بشىءٍ؛ لأنَّه أَدَّى عنه ما لا يَلْزَمُه أدَاؤُه. وخَرَّجَهُ القَاضِى وأبو الخَطَّابِ على الرِّوَايَتَيْنِ، فيما إذا قَضَى دَيْنَهُ الثَّابِتَ بغير إِذْنِه، وليس هذا بِجَيِّدٍ؛ لأنَّ هذا لم يَثْبُتْ وُجُوبُه على المُنْكِرِ، ولا يَلْزَمُه أدَاؤُه إلى المُدَّعِى، فكيف يَلْزَمُه أدَاؤُه إلى غيرِه! ولأنَّه أَدَّى عنه ما لا يَجِبُ عليه، فكان مُتَبَرِّعًا، كما لو تَصَدَّقَ عنه. ومن قال بِرُجُوعِه، فإنَّه يَجْعَلُه كالمُدَّعِى فى الدَّعْوَى على المُنْكِرِ لا غيرُ، أمَّا أنْ يَجِبَ له الرُّجُوعُ بما أَدَّاهُ حَتْمًا، فلا وَجْهَ له أصْلَا؛ لأنَّ أكْثَرَ ما يَجِبُ لمَن قَضَى دَيْنَ غيرِه أن يَقُومَ مَقامَ صَاحِبِ الدَّيْنِ، وصَاحِبُ الدَّيْنِ هاهُنا لم يَجِبْ له حَقٌّ، ولا لَزِمَ الأَدَاءُ إليه، ولا يَثْبُتُ له أكْثَرُ من جَوازِ الدَّعْوَى، فكذلك هذا. ويُشْتَرَطُ فى جَوَازِ الدَّعْوَى أن يَعْلَمَ صِدْقَ المُدَّعِى، فأمَّا إن لم يَعْلَمْ، لم يَحِلَّ له دَعْوَى بشىءٍ لا يَعْلَمُ ثُبُوتَهُ. وأمَّا ما إذا صَالَحَ عنه بإِذْنِه، فهو وَكِيلُه، والتَّوْكِيلُ فى ذلك جائِزٌ. ثم إن أَدَّى عنه بإِذْنِه، رَجَعَ اليه (٩)، وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ. وإن أَدَّى عنه بغيرِ إِذْنِه مُتَبَرِّعًا، لم يَرْجِعْ بِشىءٍ، وإن قَضَاهُ مُحْتَسِبًا بالرُّجُوعِ، خُرِّجَ على الرِّوَايَتَيْنِ فى مَن قَضَى دَيْنَ غيرِه بغيرِ إِذْنِه؛ لأنَّه قد
(٨) حديث على أخرجه البيهقى، فى: باب وجوب الحق بالضمان، من كتاب الضمان. السنن الكبرى ٦/ ٧٣. والدارقطنى، فى: كتاب البيوع. سنن الدارقطنى ٣/ ٧٨.وحديث أبى قتادة، أخرجه البخارى، فى: باب إن أحال دين الميت على رجل جاز، من كتاب الحوالة. صحيح البخارى ٣/ ١٢٣، ١٢٤. وأحمد، فى: المسند ٣/ ٣٣٠. والبيهقى، فى: باب ما يستدل به على أن الضمان لا ينقل الحق، وباب الضمان عن الميت، من كتاب الضمان. السنن الكبرى ٦/ ٧٤، ٧٥. والحاكم، فى: باب التشديد فى أداء الدين، من كتاب البيوع. المستدرك ٢/ ٥٨.(٩) فى أ: "عليه".