Abschnitt: Die Vermietung eines Lasttieres für eine Arbeit ist zulässig, da dies ein erlaubter Nutzen ist, für den das Tier geschaffen wurde; daher ist die Vermietung dafür gestattet, wie für das Reiten. Wenn jemand Rinder zum Pflügen mietet, ist dies zulässig, [da die Rinder für das Pflügen geschaffen wurden] (13). Diesbezüglich sagte der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Heil -: „Während ein Mann eine Kuh trieb und auf ihr reiten wollte, sagte diese: ‚Ich wurde nicht hierfür geschaffen, ich wurde für das Pflügen geschaffen.‘“ (Einstimmig überliefert) (14). Es sind (15) zwei Bedingungen erforderlich: die Kenntnis des Bodens und die Bestimmung der Arbeit. Was den Boden betrifft, so kann dieser nur durch Augenschein bestimmt werden, da er unterschiedlich ist: Er kann hart sein, was das Rind und den Pflügenden ermüdet, es können Steine darin vorhanden sein, die sich im Pflug verfangen, oder er kann locker und leicht sein, was ein einfaches Pflügen ermöglicht. Eine Beschreibung reicht hierfür nicht aus, daher ist die Ansicht erforderlich. Was die Bestimmung der Arbeit betrifft, so ist sie durch eines von zwei Dingen zulässig: entweder durch den Zeitraum, wie einen oder zwei Tage, oder durch die Bodenfläche, wie dieses bestimmte Stück, oder von diesem Ort zu jenem Ort, oder durch das Flächenmaß, wie ein oder zwei Madā (16) und Ähnliches. All dies ist zulässig, da dadurch Klarheit erlangt wird. Wenn man die Zeit bestimmt, muss man die Rinder kennen, mit denen gearbeitet wird, da der Zweck je nach deren Stärke und Schwäche variiert. Es ist zulässig, die Rinder einzeln zu mieten, damit der Besitzer des Bodens das Pflügen mit ihnen selbst übernimmt. Es ist auch zulässig, sie zusammen mit ihrem Besitzer zu mieten, damit dieser das Pflügen mit ihnen übernimmt. Ebenso ist es zulässig, sie mitsamt ihrer Ausrüstung, wie dem Zugjoch und dem Pflug, zu mieten oder ohne diese Ausrüstung, wobei die Ausrüstung dann vom Besitzer des Bodens gestellt wird. Es ist zudem zulässig, Rinder und andere Tiere für das Dreschen von Getreide zu mieten, da dies ein erlaubter und beabsichtigter Nutzen ist, weshalb es dem Pflügen gleicht.
(13) Fehlt im Original. (14) Überliefert von al-Bukhārī im Kapitel: Über die Verwendung von Rindern zum Pflügen, aus dem Buch der Landwirtschaft (al-Muzāraʿa); und im Kapitel: Kapitel „Uns berichtete Abū al-Yamān, es berichtete uns Shuʿaib...“, aus dem Buch der Propheten; und im Kapitel: Kapitel „Die Aussage des Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Heil -: ‚Wenn ich einen engen Freund (Khalīl) genommen hätte...‘“, aus dem Buch der Vorzüge der Gefährten des Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Heil -. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/136, 4/212, 5/6, 7. Und Muslim im Kapitel: Über die Vorzüge der Gefährten - möge Allah der Erhabene mit ihnen zufrieden sein -, aus dem Buch der Vorzüge. Ṣaḥīḥ Muslim 4/1857. Ebenso überliefert von al-Tirmidhī im Kapitel: Kapitel „Uns berichtete ʿAbd ibn Ḥumaid...“, aus den Kapiteln der Vorzüge. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 13/140. (15) In M mit dem Zusatz: „zu“. (16) Al-Madā: Das Ende des Sichtbereichs und dessen äußerste Grenze.