Dies ist auch für einen bestimmten Zeitraum, für eine bestimmte Saat oder für eine beschriebene Arbeit zulässig, wie wir es beim Pflügen dargelegt haben. Wenn es sich um einen Zeitraum handelt, ist die Kenntnis [des Tieres erforderlich, mit dem gearbeitet wird, um dessen Stärke oder Schwäche zu kennen. Wenn es sich um eine Arbeit handelt, die nicht zeitlich begrenzt ist, ist die Kenntnis] (17) der Gattung des Tieres erforderlich; denn der Zweck variiert je nach Tier. Von den Tieren gibt es solche, deren Dung rein ist, und solche, deren Dung (18) unrein ist, wobei es nicht erforderlich ist, das individuelle Tier zu kennen. Es ist zulässig, das Tier mit seiner Ausrüstung oder ohne sie zu mieten, ebenso zusammen mit seinem Besitzer oder unabhängig von ihm, wie wir es beim Pflügen dargelegt haben.
Abschnitt: Es ist zulässig, ein Tier zum Betrieb einer Mühle zu mieten, und dies erfordert zwei Dinge: Erstens die Kenntnis des Mühlsteins, entweder durch Augenschein oder durch eine Beschreibung, durch die dessen Kenntnis erlangt wird, da die Arbeit des Tieres je nach Schwere oder Leichtigkeit des Steins variiert, weshalb dessen Besitzer (19) ihn kennen muss. Zweitens die Bestimmung der Arbeit, entweder durch die Zeit, indem er sagt: einen Tag oder zwei Tage, oder durch die Menge des Getreides, indem er sagt: einen Qafīz oder zwei Qafīze. Er muss dabei die Art des zu mahlenden Gutes nennen, falls Unterschiede bestehen, da manches leicht zu mahlen ist und manches schwer. Ebenso verhält es sich, wenn er es zum Betrieb eines Wasserrades mietet; dann ist der Augenschein des Rades und des Wasserrades erforderlich, da diese unterschiedlich sind, und die Bestimmung erfolgt durch Zeitvorgabe oder durch das Füllen dieses Beckens oder dieses Teiches. Ebenso, wenn er es zum Schöpfen von Wasser mit einem Schöpfgefäß (Gharb) mietet, ist die Kenntnis des Gefäßes erforderlich, da es sich in seiner Größe unterscheidet. Die Bestimmung erfolgt durch Zeitvorgabe, durch die Anzahl der Schöpfvorgänge oder durch das Füllen eines Teiches oder Beckens. Es ist nicht zulässig, dies durch die Bewässerung eines Feldes zu bestimmen, da dies variiert; denn das Feld kann durstig sein und mit einer geringen Wassermenge nicht bewässert werden, oder es kann kurz zuvor bewässert worden sein, sodass eine geringe Menge ausreicht, wodurch die Menge unbekannt bleibt. Wenn er es durch die Bewässerung von Vieh bestimmt, ist es möglich, dass dies aufgrund dessen nicht zulässig ist; es ist jedoch auch möglich, dass es zulässig ist, da deren Trinkmenge im Allgemeinen ähnlich ist. Es ist zulässig, ein Lasttier zu mieten, um Wasser darauf zu transportieren, wobei die Kenntnis des Transportmittels erforderlich ist, sei es ein Wasserbehältnis, Lederschläuche oder Tonkrüge; diese Kenntnis erfolgt entweder durch Anschauung oder durch Beschreibung. Die Arbeit wird entweder durch die Zeit oder durch die Anzahl der Fahrten bestimmt,
(17) Fehlt in B. (18) Im Original und in B: „es ist“. (19) Fehlt im Original.
ويجوزُ على مُدَّةٍ أو زَرْعٍ مُعَيَّنٍ، أو مَوْصُوفٍ، كما ذَكَرْناه في الحَرْثِ. ومتى كان على مُدَّةٍ، احْتِيجَ إلى مَعْرِفَةِ [الحَيَوانِ الذي يَعْمَلُ عليه لِيَعْرِفَ قُوَّتَه أو ضَعْفَه، وإن كان على عَمَلٍ غير مُقَدَّرٍ بالمُدَّةِ احْتاجَ إلى مَعْرِفةِ] (١٧) جِنْسِ الحَيَوانِ؛ لأن الغَرَضَ يَخْتَلِفُ به، فمنه ما رَوْثُه طاهِرٌ، ومنه ما رَوْثُه (١٨) نَجِسٌ، ولا يَحْتاجُ إلى مَعْرِفةِ عَيْنِ الحَيَوانِ. ويجوزُ أن يَسْتَأْجِرَ الحَيَوانَ بآلَتِه، وبغيرِ آلَتِه، مع صاحِبِه، ومُنْفَرِدًا عنه. كما ذَكَرْنا في الحَرْثِ.
فصل: ويجوزُ اسْتِئْجارُ بَهِيمَةٍ لإِدَارَةِ الرَّحَى، ويَفْتَقِرُ إلى شَيْئَيْنِ؛ مَعْرِفَةِ الحَجَرِ، إمَّا بمُشَاهَدَةٍ، وإمَّا بصِفَةٍ تَحْصُلُ بها مَعْرِفَتُه؛ لأنَّ عَمَلَ البَهِيمَةِ يَخْتَلِفُ فيه بِثِقْلِه وخِفَّتِه، فيَحْتاجُ صَاحِبُها (١٩) إلى مَعْرِفَتِه. وتَقْدِيرِ العَمَلِ، إمَّا بالزَّمَانِ، فيقول: يومًا أو يَوْمَيْنِ. أو بالطَّعَامِ فيقول: قَفِيزًا أو قَفِيزَيْنِ. ويَذْكُرُ جِنْسَ المَطْحُونِ إن كان يَخْتَلِفُ؛ لأنَّ منه ما يَسْهُلُ طَحْنُه، ومنه ما يَصْعُبُ. وكذلك إن اكْتَرَاها لإِدَارَةِ دُولَابٍ، فلا بُدَّ من مُشَاهَدَتِه، ومُشَاهَدَةِ دُولَابِه، لِاخْتِلافِها، وتَقْدِيرُ ذلك بالزَّمَانِ، أو مَلْءِ هذا الحَوْضِ، أو هذه البِرْكَةِ. وكذلك إن اكْتَرَاها للاسْتِقَاءِ بالغَرْبِ، فلا بُدَّ من مَعْرِفَتِه؛ لأنَّه يَخْتَلِفُ بكِبَرِه وصِغَرِه، ويُقَدَّرُ بالزَّمَانِ، أو بِعَدَدِ الغُرُوبِ، أو بمَلْءِ بِرْكَةٍ أو حَوْضٍ. ولا يجوزُ تَقْدِيرُ ذلك بِسَقْىِ أرْضٍ؛ لأنَّ ذلك يَخْتَلِفُ، فقد تكونُ الأرْضُ عَطْشَانَةً لا يَرْوِيها القَلِيلُ، وتكونُ قَرِيبَةَ العَهْدِ بالماءِ فيَكْفِيها القَلِيلُ، فيكون ذلك مَجْهُولًا. وإن قَدَّرَه بِسَقْىِ ماشِيَةٍ، احْتَمَلَ أن لا يَجُوزَ؛ لذلك. ويَحْتَملُ أن يجوزَ؛ لأنَّ شُرْبَها يَتَقارَبُ في الغالِبِ. ويجوزُ اسْتِئْجارُ دابَّةٍ لِيَسْتَقِىَ عليها ماءً، ولا بُدَّ من مَعْرِفَةِ الآلةِ التي يَسْتَقِى بها، من رَاوِيةٍ، أو قِرَبٍ أو جِرَارٍ، ومَعْرِفةُ ذلك إمَّا بالرُّؤْيَةِ، وإمَّا بالصِّفَةِ، ويُقَدِّرُ العَمَلَ إمَّا بالزَّمَانِ، وإمَّا بعَدَدِ المَرَّاتِ،
(١٧) سقط من: ب.(١٨) في الأصل، ب: "هو".(١٩) سقط من: الأصل.