Kamele, Maultiere und Esel zum Pflügen nutzen. Die Bedeutung ihrer Erschaffung für das Pflügen ist also – so Gott will –, dass der größte Nutzen von ihnen darin liegt. Dies schließt jedoch (25) den Nutzen durch sie für etwas anderes nicht aus, so wie Pferde zum Reiten und als Zierde erschaffen wurden, ihr Verzehr jedoch erlaubt ist, oder Perlen zum Schmuck erschaffen wurden, ihre Verwendung in Medikamenten und anderen Dingen aber zulässig ist. Und Gott weiß es am besten.
909 – Fragestellung: Er sagte: (Und was in der Ware in der Hand des Handwerkers geschah, dafür haftet er.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Lohnarbeiter (Ajir) in zwei Arten unterteilt wird: der spezifische (Ajir khas) und der allgemeine/gemeinsame (Ajir muschtarak). Der spezifische ist derjenige, mit dem der Vertrag über einen bekannten Zeitraum geschlossen wird, wobei der Mieter in dessen gesamter Dauer Anspruch auf seinen Nutzen hat, wie ein Mann, der für einen Dienst oder eine Arbeit beim Bau, beim Nähen oder bei der Viehhaltung für einen Tag oder einen Monat gemietet wird. Er wird „spezifisch“ genannt, weil der Mieter exklusiv Anspruch auf seinen Nutzen während dieses Zeitraums hat, im Gegensatz zu anderen Menschen. Der „gemeinsame“ (Ajir muschtarak) ist derjenige, mit dem der Vertrag über eine bestimmte Arbeit geschlossen wird, wie das Nähen eines Gewandes, der Bau einer Mauer oder das Tragen einer Sache an einen bestimmten Ort, oder über eine Arbeit in einem Zeitraum, in dem man nicht Anspruch auf seinen gesamten Nutzen hat, wie der Augenarzt (Kahhal) oder der Arzt (Tabib). Er wird „gemeinsam“ genannt, weil er Arbeiten für zwei, drei oder mehr Personen gleichzeitig annimmt und für sie tätig ist, sodass sie sich an seinem Nutzen und dessen Anspruch beteiligen; er wird also „gemeinsam“ genannt aufgrund ihrer Teilhabe an seinem Nutzen. Der gemeinsame Lohnarbeiter ist der Handwerker, den al-Chiraqi erwähnt hat, und er haftet für das, was seine Hand verursacht hat. Wenn also ein Weber seine Weberei verdirbt, haftet er für das, was er verdorben hat. Ahmad hat in der Überlieferung von Ibn Mansur einen Text zu dieser Frage verfasst. Der Walker (Qassar) haftet für das, was durch sein Walken, Spannen, Auspressen oder Ausbreiten zerrissen wird. Der Koch haftet für das, was er an seinem Gericht verdorben hat. Der Bäcker haftet für das, was er an seinem Brot verdorben hat. Der Lastenträger haftet für das, was von seiner Last vom Kopf fällt oder durch sein Stolpern beschädigt wird. Der Karawanenführer haftet für das, was durch sein Leiten, Treiben oder das Reißen des Seils, mit dem er die Last befestigt, beschädigt wird. Der Schiffer haftet für das, was durch seine Hand, sein Rudern oder das, womit er das Schiff steuert, beschädigt wird. Dies wurde von Umar, Ali, Abd Allah ibn Utba, Schuraih (1), al-Hasan und al-Hakam überliefert. Dies ist auch die Ansicht von
(25) Fehlt in B. (1) Al-Baihaqi überlieferte dies von Umar, Ali und Schuraih im Kapitel „Was über die Haftung von Lohnarbeitern überliefert wurde“ aus dem Buch über die Pacht (Ijrara). As-Sunan al-Kubra 6/122.
الإِبِلِ والبِغَالِ والحَمِيرِ، فيكون مَعْنَى خَلْقِها لِلْحَرْثِ إن شاءَ اللَّه، أنَّ مُعْظَمَ الانْتِفاعِ بها فيه، ولا يَمْنَعُ ذلك (٢٥) الانْتِفَاعَ بها في شيءٍ آخَرَ، كما أنَّ الخَيْلَ خُلِقَتْ لِلرُّكُوبِ والزِّينةِ، ويُبَاحُ أكْلُها، واللُّؤْلُؤُ خُلِقَ لِلْحِلْيةِ، ويجوزُ اسْتِعْمالُه في الأَدْوِيةِ وغيرِها. واللَّه أعلمُ.
٩٠٩ - مسألة؛ قال: (وَمَا حَدَثَ في السِّلْعةِ مِنْ يَدِ الصَّانِعِ، ضَمِنَ)
وجملتُه أنَّ الأجِيرَ على ضَرْبَيْنِ؛ خاصٌّ، ومُشْتَرَكٌ، فالخاصُّ: هو الذي يَقَعُ العَقْدُ عليه في مُدَّةٍ مَعْلُومةٍ، يَسْتَحِقُّ المُسْتَأْجِرُ نَفْعَه في جَميِعِها، كرَجُلٍ اسْتُؤْجِرَ لخِدْمةٍ، أو عَمَلٍ في بِنَاءٍ أو خِيَاطةٍ، أو رِعَايةٍ، يومًا أو شَهْرًا، سُمِّىَ خاصًّا لِاخْتِصَاصِ المُسْتَأْجِرِ بِنَفْعِه في تلك المُدّةِ دُونَ سائِر النَّاسِ. والمُشْتَرَكُ: الذي يَقَعُ العَقْدُ معه على عَمَلٍ مُعَيَّنٍ، كخِيَاطةِ ثَوْبٍ، وبِنَاءِ حائِطٍ، وحَمْلِ شيءٍ إلى مكانٍ مُعَيَّنٍ، أو على عَمَلٍ في مُدَّةٍ لا يَسْتَحِقُّ جَمِيعَ نَفْعِه فيها، كالكَحَّال، والطَّبِيبِ، سُمِّىَ مُشْتَرَكا لأنَّه يَتَقَبَّلُ أعْمالًا لِاثْنَيْنِ وثَلَاثةٍ وأكْثَر في وَقْتٍ واحدٍ، ويَعْمَلُ لهم، فيَشْتَرِكُونَ في مَنْفَعَتِه واسْتِحْقَاقِها، فسُمِّىَ مُشْتَركًا لِاشْتِرَاكِهِم في مَنْفَعَتِه. فالأجِيرُ المُشْتَرَكُ هو الصانِعُ الذي ذَكَرَه الخِرَقِيُّ، وهو ضامِنٌ لما جَنَتْ يَدُه، فالحائِكُ إذا أَفْسَدَ حِيَاكَتَه ضامِنٌ لما أفْسَدَ. نَصَّ أحمدُ على هذه المَسْألةِ، في رِوَايةِ ابنِ منصورٍ. والقَصَّارُ ضامِنٌ لما يَتَخَرَّقُ من دَقِّه أو مَدِّه أو عَصْرِه أو بَسْطِه. والطَّبّاخُ ضامِنٌ لما أفْسَدَ من طَبِيخِه. والخَبّازُ ضامِنٌ لما أفْسَدَ من خُبْزِه، والحَمَّالُ يَضْمَنُ ما يَسْقُطُ من حِمْلِه عن رَأْسِه، أو تَلِفَ من عَثْرَتِه. والجَمَّالُ يَضْمَنُ ما تَلِفَ بِقَوْدِه، وسَوْقِه، وانْقِطَاعِ حَبْلِه الذي يَشدُّ به حِمْلَهُ. والمَلاحُ يَضْمَنُ ما تَلِفَ من يَدِه، أو جَذْفِه، أو ما يُعَالِجُ به السَّفِينةَ. ورُوِى ذلك عن عمرَ، وعليٍّ، وعبدِ اللَّه بن عُتْبةَ، وشُرَيْحٍ (١)، والحَسَنِ، والحَكَمِ. وهو قول
(٢٥) سقط من: ب.(١) أخرج البيهقي ذلك عن عمر وعلى وشريح، في: باب ما جاء في تضمين الأجراء، من كتاب الإِجارة. السنن الكبرى ٦/ ١٢٢. =