ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 105Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Lastenträger; denn der [Besitzer der Ware] (4) hat sie ihm nicht übergeben. Die Rechtsschulen von Malik und asch-Schafi'i sind ähnlich. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Wenn die Arbeit in der Werkstatt des Lohnarbeiters ausgeführt wurde und der Mieter anwesend war, oder wenn er ihn mietete, um etwas für ihn zu tun, während er bei ihm war, so haftet er nicht; denn seine Hand (Verfügungsgewalt) ruht auf ihr, folglich haftet er nicht ohne sein Vergehen (5), und er hat Anspruch auf den Lohn für seine Arbeit, da seine Hand auf ihr ruht; wann immer er also etwas bearbeitet, gilt es als ihm übergeben. Die offenkundige Lehrmeinung von al-Khiraqi besagt, dass es keinen Unterschied macht, ob er in seinem eigenen Eigentum oder dem Eigentum seines Mieters arbeitet, ob der Auftraggeber bei ihm anwesend oder abwesend ist, oder ob er mit dem Schiffer oder Lastenträger zusammen ist oder nicht. Ebenso sagte Ibn Aqil: Was durch ein Vergehen des Schiffers bei dessen Steuermanöver oder durch ein Vergehen des Lastenträgers beim Festzurren der Waren oder Ähnlichem beschädigt wird, ist von ihm zu verantworten, egal ob der Besitzer der Ware bei ihm ist oder nicht; denn die Verpflichtung zur Haftung ergibt sich aus dem Vergehen seiner Hand, weshalb es keinen Unterschied macht, ob der Eigentümer anwesend oder abwesend ist, wie bei einer feindseligen Tat. Zudem betrifft das Vergehen des Lastenträgers und des Schiffers, wenn der Besitzer der Ware mit an Bord ist, sowohl die Ware als auch ihren Besitzer, und seine Fahrlässigkeit betrifft beide gleichermaßen, was die Haftung nicht aufhebt, so als würde er nach jemandem werfen, der sich hinter einem Schild schützt, und dabei dessen Schild zerbrechen und ihn töten. Und weil der Arzt und der Beschneider haften, wenn ihre Hände bei der Behandlung schaden, auch wenn der Behandelte oder der zu Beschneidende anwesend ist. Der Qadi erwähnte, dass wenn ein Lastenträger (6) Waren auf seinem Kopf trägt und der Besitzer der Ware bei ihm ist, er stolpert, die Ware herunterfällt und zugrunde geht, er haftet; wenn sie jedoch gestohlen wird, haftet er nicht; denn beim Stolpern ging sie durch sein Vergehen verloren, während der Diebstahl nicht auf sein Vergehen zurückzuführen ist, und der Besitzer des Vermögens stand ihm nicht im Weg. Dies impliziert, dass der Verlust durch sein Vergehen von ihm zu verantworten ist, ob der Besitzer des Vermögens anwesend war oder nicht. Vielmehr ist die Haftungspflicht in strittigen Fällen noch naheliegender, da die Handlung in jenem (7) Fall für den Handelnden beabsichtigt ist, während das Fallenlassen durch den Lastenträger für ihn unbeabsichtigt ist. Wenn also hier die Haftungspflicht besteht, so erst recht dort.

Abschnitt: Der Qadi erwähnte, dass wenn der Mieter für seinen Transport Sklaven, ob jung oder alt, beschäftigt,

Anmerkungen

(4) Im Original: "Die Last ist ihm übergeben". (5) In B und M: "Vergehen". (6) In M: "jenes". (7) In M ein Zusatz: "zu".

ZurückBand 8 · Seite 105Weiter
Zurück8·105Weiter