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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 106Abschnitt

Übersetzung · DE

Daher besteht keine Haftung für den Lastenträger bezüglich dessen, was durch sein Führen oder Lenken beschädigt wird, da er für Menschen im Rahmen des Mietvertrages nicht haftet; denn es handelt sich um einen Vertrag über eine Nutzenleistung. Die bevorzugte Ansicht ist jedoch die Haftungspflicht, da die Haftung hier aus einem Vergehen resultiert; folglich müsste sie sowohl Menschen als auch andere Dinge umfassen, wie bei allen anderen Vergehen. Was er (der Qadi) erwähnte, wird durch das Vergehen des Arztes und des Beschneiders widerlegt.

Abschnitt: Was den speziellen Lohnarbeiter (ajir khass) betrifft, so ist er (9) derjenige, der für einen bestimmten Zeitraum (10) gemietet wird; für ihn besteht keine Haftung, sofern er nicht fahrlässig handelt. Ahmad sagte in einer Überlieferung von Muhanna über einen Mann, der seinen Bediensteten anwies, für einen anderen Getreide abzumessen, woraufhin das Maß aus seiner Hand fiel und zerbrach: Es besteht keine Haftung für ihn. Es wurde gefragt: Ist er nicht wie ein Wäscher? Er sagte: Nein, der Wäscher ist ein gemeinschaftlicher Lohnarbeiter (ajir mushtarak). Es wurde gefragt: Wenn ein Mann einen anderen mietet, um Wasser zu schöpfen, und dieser den Krug zerbricht? Er sagte: Es besteht keine Haftung für ihn. [Es wurde ihm gesagt: Und wenn er einen Mann mietet, um für ihn mit einem Rind zu pflügen, und er das Gerät, mit dem er pflügt, zerbricht? Er sagte: Dann besteht keine Haftung für ihn.] (11) Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Abu Hanifa und seinen Anhängern. Die offenkundige Ansicht in der Rechtsschule von asch-Schafi'i, sowie eine weitere seiner Aussagen, besagt, dass alle Lohnarbeiter haften. In seinem Musnad überlieferte er von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, dass er Lohnarbeiter haftbar machte und sagte: Die Angelegenheiten der Menschen ordnen sich nur dadurch. Unser Argument ist, dass seine Arbeit für ihn nicht haftbar ist, folglich haftet er nicht für das, was durch sie zugrunde geht, wie bei der Qisas-Vergeltung oder dem Abschneiden der Hand des Diebes. Die Nachricht von Ali ist mursal, und das Richtige daran (12) ist, dass er den Färber und den Goldschmied haftbar machte. Auch wenn es uneingeschränkt überliefert wurde, wird es auf diesen Fall bezogen, denn das Uneingeschränkte wird auf das Eingeschränkte zurückgeführt. Zudem ist der spezielle Lohnarbeiter ein Stellvertreter des Eigentümers bei der Verwendung seiner Nutzenleistungen für das, was er ihm befohlen hat, daher haftet er ohne Fahrlässigkeit nicht, wie der Bevollmächtigte (Wakil) und der Mudarib. Was jedoch durch sein fahrlässiges Handeln zerstört wird, dafür ist die Haftung verpflichtend, wie beim Bäcker, der den Brennstoff verschwendet, oder den Teig vor der Zeit anbringt oder ihn danach liegen lässt, bis er verbrennt; denn dies ging durch seine Fahrlässigkeit verloren, weshalb er haftet, wie auch jemand, der kein Lohnarbeiter ist.

Anmerkungen

(8) In B und M nicht enthalten. (9) In B und M: "er". (10) In B und M: "der ihn mietet". (11) Im Original nicht enthalten. (12) In B nicht enthalten.

Arabisch (Quelle)

فلا ضَمَانَ على المُكَارِى فيما تَلِفَ من سَوْقِه وقَوْدِه، إذ لا يَضْمَنُ بنِي آدَمَ من جِهَةِ الإِجَارَةِ؛ لأنَّه عَقْدٌ على مَنْفَعَةٍ. والأَوْلَى وُجُوبُ الضَّمانِ؛ لأنَّ الضَّمانَ ههُنا من جِهَةِ الجِنَايةِ، فوَجَبَ أَن يَعُمَّ بَنِى آدَمَ وغيرَهم، كسائِرِ الجِنَاياتِ. وما ذَكَرَه يَنْتَقِضُ بجِنَايةِ الطَّبِيبِ والخَتَّانِ.

فصل: فأمَّا (٨) الأجِيرُ الخاصُّ فهو (٩) الذي يُسْتَأْجَرُ (١٠) مُدَّةً، فلا ضَمانَ عليه، ما لم يَتَعَدَّ. قال أحمدُ، في رِوَايةِ مُهَنَّا، في رَجُلٍ أمَرَ غُلَامَه يَكِيلُ لِرَجُلٍ بَزْرًا، فسَقَطَ الرَّطْلُ من يَدِه، فانْكَسَرَ: لا ضَمانَ عليه. فقيل: أليس هو بمَنْزِلةِ القَصَّارِ؟ قال: لا، القَصّارُ مُشْتَرَكٌ. قيل: فرَجُلٌ اكْتَرَى رَجُلًا يَسْتَقِى ماءً، فكَسَرَ الجَرَّةَ؟ فقال: لا ضَمَانَ عليه. [قيل له: فإن اكْتَرَى رَجُلًا يَحْرُثُ له على بَقَرةٍ، فكَسَرَ الذي يَحْرُثُ به. قال: فلا ضَمَانَ عليه.] (١١) وهذا مذهبُ مالكٍ، وأبي حنيفةَ وأصْحَابِه. وظاهِرُ مَذْهَبِ الشافِعِيِّ، وله قولٌ آخَر: أنَّ جَمِيعَ الأُجَرَاءِ يَضْمَنُونَ. ورَوَى في مُسْنَدِه، عن عَلِيٍّ رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه كان يُضَمِّنُ الأُجَرَاءَ، ويقول: لا يُصْلِحُ النَّاسَ إلَّا هذا. ولَنا، أنَّ عَمَلَه غيرُ مَضْمُونٍ عليه، فلم يَضْمَنْ ما تَلِفَ به، كالقِصَاصِ وقَطْعِ يَدِ السّارِقِ. وخَبَرُ عَلِيٍّ مُرْسَلٌ، والصَّحِيحُ فيه (١٢) أنَّه كان يُضَمِّنُ الصَّبَّاغَ والصَّوَّاغَ، وإن رُوِى مُطْلَقًا، حُمِلَ على هذا فإنَّ المُطْلَقَ يُحْمَلُ على المُقَيَّدِ. ولأنَّ الأجِيرَ الخاصَّ نائِبٌ عن المالِكِ في صَرْفِ مَنَافِعِه إلى ما أمَرَه به، فلم يَضْمَنْ من غيرِ تَعَدٍّ، كالوَكِيلِ والمُضَارِبِ. فأمَّا ما يَتْلَفُ بِتَعَدِّيه، فيَجِبُ ضَمَانُه، مثل الخَبَّازِ الذي يُسْرِفُ في الوَقُودِ، أوَ يَلْزَقُه قبلَ وَقْتِه، أو يَتْرُكُه بعدَ وَقْتِه حتى يَحْتَرِقَ؛ لأنَّه تَلِفَ بِتَعَدِّيه، فضَمِنَه، كغيرِ الأجِيرِ.

Anmerkungen

(٨) سقط من: ب، م.(٩) في ب، م: "هو".(١٠) في ب، م: "يستأجره".(١١) سقط من: الأصل.(١٢) سقط من: ب.

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