in der Länge, und das Kleidungsstück bleibt so, wie er es wollte, während dies in der Breite nicht möglich ist. Was jedoch betrifft, wenn er es in der Länge und Breite oder in einer von beiden unzureichend geliefert hat, so gibt es dazu ebenfalls zwei Ansichten: Die erste ist, dass ihm kein Lohn zusteht und er für den Verlust des Garns haftet, da er dem Auftrag zuwidergehandelt hat, ähnlich wie bei jemandem, der ihn beauftragt, eine Wand von einer Elle Breite zu bauen, er diese aber nur einen halben Zoll breit baut. Die zweite ist, dass ihm ein seinem Anteil entsprechender Teil des vereinbarten Lohns zusteht, so wie bei jemandem, der beauftragt wurde, Ziegel zu formen, und er nur einen Teil davon formte. Es ist möglich, dass er, wenn er es in der Breite unzureichend geliefert hat, keinen Anspruch auf etwas hat, während ihm, wenn es in der Länge unzureichend ist, ein dem Anteil entsprechender Teil des Lohns zusteht, aufgrund des von uns erwähnten Unterschieds zwischen Länge und Breite. Wenn er es in einer Hinsicht zu groß und in der anderen zu klein geliefert hat, steht ihm für das Mehr keine Entlohnung zu, und bezüglich des zu Kleinen gilt die von uns erwähnte detaillierte Unterscheidung. Muhammad ibn al-Hasan sagte in beiden Fällen: Der Eigentümer des Kleidungsstücks hat die Wahl (14), das Kleidungsstück dem Weber zu überlassen und von ihm den Preis für sein Garn zu verlangen, oder es anzunehmen und ihm den vereinbarten Lohn für das Mehr oder für den Anteil des Gewebten bei Untermaß zu zahlen, da sein beabsichtigter Zweck nicht erfüllt wurde; denn er kann mit dem Langen etwas anfangen, das er mit dem Kurzen nicht kann, und umgekehrt, weshalb es so ist, als hätte er sein Garn vernichtet. Unser Argument ist, dass er das Eigentum an seinem Gut vorgefunden hat und somit nicht die Forderung nach dessen Ersatz stellen kann, genauso wie wenn er es nur in der Länge zu groß geliefert hätte. Wenn jedoch das Mehr oder das Weniger Auswirkungen auf die Beschaffenheit hat, wie etwa, wenn er ihn anweist, zehn Ellen zu weben, damit das Kleidungsstück leicht ist, er es aber fünfzehn Ellen lang webt, sodass es dicht wird, oder ihn anweist, fünfzehn Ellen zu weben, damit es dicht ist, er es aber zehn Ellen lang webt, sodass es leicht wird, so steht ihm in keinem Fall ein Lohn zu, und er trägt die Haftung für den Verlust des Garns, da er nichts von dem geliefert hat, was beauftragt wurde.
Abschnitt: Wenn jemand einem Schneider ein Kleidungsstück gibt und sagt: "Wenn es für ein Hemd reicht, dann schneide es zu." Er sagt: "Es reicht." Dann schneidet er es zu, und es reicht nicht, so trägt er die Haftung. Wenn er jedoch sagt: "Sieh dir das an, reicht es für ein Hemd?" Er sagt: "Ja." Er sagt: "Schneide es zu." Er schneidet es zu, und es reicht nicht, so haftet er nicht. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Abu Thawr sagte: In beiden Fällen besteht keine Haftung, denn hätte er ihn im ersten Fall getäuscht, hätte er ihn auch im zweiten getäuscht.
(14) Im Original: "yutahayyaru" (er hat die Wahl).
في الطُّولِ، ويَبْقَى الثَّوْبُ على ما أرَادَ، ولا يُمْكِنُ ذلك في العَرْضِ. وأمَّا إن جاءَ به ناقِصًا في الطُّولِ والعَرْضِ، أو في أحَدِهما، ففيه أيضًا وَجْهانِ؛ أحدهما، لا أجْرَ له، وعليه ضَمَانُ نَقْصِ الغَزْلِ؛ لأنَّه مُخالِفٌ لما أُمِرَ به، فأشْبَهَ ما لو اسْتَأْجَرَه على بِنَاءِ حائطٍ عَرْضَ ذِرَاعٍ، فبَنَاهُ عَرْضَ نِصْفِ ذِرَاعٍ. والثاني، له بحِصَّتِه من المُسَمَّى، كمن اسْتُؤْجِرَ على ضَرْبِ لَبِنٍ، فضَرَبَ بعضَه. ويَحْتَمِلُ أنَّه إنْ جاءَ به ناقِصًا في العَرْضِ، فلا شىءَ له، وإن كان ناقِصًا في الطُّولِ، فله بحِصَّتِه من المُسَمَّى؛ لما ذَكَرْنا من الفَرْقِ بين الطُّولِ والعَرْضِ. وإن جاءَ به زائِدًا في أحَدِهما، ناقِصًا في الآخَر، فلا أجْرَ له في الزّائِدِ، وهو في الناقِصِ على ما ذَكَرْنا من التَّفْصِيلِ فيه. وقال محمدُ بن الحَسَنِ في المَوْضِعَيْنِ: يُخَيَّرُ (١٤) صاحِبُ الثَّوْبِ بين دَفْعِ الثَّوْبِ إلى النَّسَّاجِ ومُطَالَبَتِه بثَمَنِ غَزْلِه، وبين أن يَأْخُذَه ويَدْفَعَ إليه المُسَمَّى في الزائِدِ، أو بحِصَّةِ المَنْسُوجِ في الناقِصِ؛ لأنَّ غرَضَه لم يَسْلَمْ له، لأنَّه يَنْتَفِعُ بالطَّوِيلِ ما لا يَنْتَفِعُ بالقَصِيرِ، ويَنْتَفِعُ بالقَصِيرِ ما لا يَنْتَفِعُ بالطَّوِيلِ، فكأنه أتْلَفَ عليه غَزْلَهُ. ولَنا، أنَّه وَجَدَ عَيْنَ مالِه، فلم يكُنْ له المُطَالَبةُ بعِوَضِه، كما لو جاءَ به زائِدًا في الطُّولِ وحدَه. فأمَّا إن أَثَّرَتِ الزِّيادَةُ أو النَّقْصُ في الأصْلِ، مثل أن يَأْمُرَه بِنَسْجِ عَشْرَة أَذْرُعٍ ليكُونَ الثَّوْبُ خَفِيفًا، فنَسَجَه خَمْسَةَ عَشَرَ، فصارَ صَفِيقًا، أو أمَرَه بنَسْجِه خَمْسَةَ عَشَرَ ليكونَ صَفِيقًا، فنَسَجَه عَشَرَةً، فصارَ خَفِيفًا، فلا أجْرَ له بحالٍ، وعليه ضَمَانُ نَقْصِ الغَزْلِ؛ لأنَّه لم يَأْتِ بشيءٍ ممَّا أُمِرَ به.
فصل: إذا دَفَعَ إلى خَيَّاطٍ ثَوْبًا، فقال: إن كان يُقْطَعُ قَمِيصًا فاقْطَعْهُ. فقال: هو يُقْطَعُ. وقَطَعَه، فلم يَكْفِ، فعليه ضَمَانُه. وإن قال: انْظُرْ هذا يَكْفِينِى قَميصًا؟ قال: نعم. قال: اقْطَعْه. فقَطَعَه، فلم يَكْفِه، لم يَضْمَنْ. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْى. وقال أبو ثَوْرٍ: لا ضَمَانَ عليه في المَسْأَلَتَيْنِ؛ لأنَّه لو كان غَرَّهُ في
(١٤) في الأصل: "يتخير".