in der ersten, so hätte er ihn in der zweiten getäuscht. Unser Argument ist, dass er ihm im ersten Fall nur unter der Bedingung der Tauglichkeit die Erlaubnis erteilt hat, er es aber ohne die Bedingung zerschnitten hat. Im zweiten Fall erteilte er ihm die Erlaubnis ohne Bedingung, daher unterscheiden sie sich. Die Haftung im ersten Fall ist nicht aufgrund seiner Täuschung verpflichtend, sondern wegen des Fehlens der Erlaubnis zum Zuschneiden; denn seine Erlaubnis ist an die Bedingung der Tauglichkeit gebunden, sodass sie keine Erlaubnis für etwas darstellt, in dem die Bedingung nicht eingetreten ist, im Gegensatz zum zweiten Fall.
Abschnitt: Wenn er ihn anweist, ein Kleidungsstück als Hemd für einen Mann zuzuschneiden, er es aber als Kleidungsstück für eine Frau zuschneidet, so trägt er den Ersatz für die Wertdifferenz zwischen dem tadellosen Zustand und dem zugeschnittenen Zustand; denn dies ist ein Zuschneiden, für das keine Erlaubnis vorlag, ähnlich wie wenn er es ohne Erlaubnis zugeschnitten hätte. Es wurde gesagt: Er haftet für den Unterschied zwischen einem Frauenhemd und einem Männerhemd, da er grundsätzlich für ein Hemd eine Erlaubnis hatte. Die erste Ansicht ist korrekter, da das, wofür die Erlaubnis erteilt wurde, ein Hemd mit einer spezifischen Eigenschaft ist. Wenn er also ein anderes Hemd zuschneidet, hat er nicht das getan, wofür die Erlaubnis erteilt wurde, und handelte somit von Beginn des Zuschneidens an rechtswidrig. Deshalb steht ihm für das Zuschneiden kein Lohn zu; hätte er das getan, wozu er angewiesen wurde, hätte er Anspruch auf seinen Lohn gehabt.
Abschnitt: Wenn sie uneins sind, und er sagt: "Du hast mir erlaubt, es als Frauenhemd zuzuschneiden." Und er sagt: "Nein, ich habe dir erlaubt, es als Männerhemd zuzuschneiden." Oder er sagt: "Du hast mir erlaubt, es als Hemd zuzuschneiden." Er sagt: "Nein, als Qaba' (ein langes Obergewand)." Oder der Färber sagt: "Du hast mich angewiesen, es rot zu färben." Er sagt: "Nein, schwarz." Dann gilt die Aussage des Schneiders und des Färbers. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Ibn Mansur explizit festgehalten. Dies ist die Ansicht von Ibn Abi Layla. Malik, Abu Hanifa und Abu Thawr sagten: Die Aussage des Eigentümers des Kleidungsstücks ist maßgeblich. Die Anhänger von al-Shafi'i sind unterschiedlicher Meinung; einige von ihnen sagten, es gäbe zwei Ansichten, entsprechend den beiden Rechtsschulen. Einige von ihnen sagten, es gäbe eine dritte Ansicht, dass sie sich gegenseitig beschwören müssen, wie die Vertragsparteien, wenn sie sich über den Preis uneinig sind. Andere sagten: Das Korrekte ist, dass die Aussage des Eigentümers des Kleidungsstücks maßgeblich ist; denn sie sind uneins über die Beschaffenheit seiner Erlaubnis, und seine Aussage ist maßgeblich bezüglich des Bestehens der Erlaubnis selbst, also ebenso bezüglich deren Beschaffenheit; und weil das Grundprinzip das Fehlen der strittigen Erlaubnis ist, so ist die Aussage desjenigen maßgeblich, der sie verneint. Unser Argument ist, dass sie
(15) Fehlt im Original. (16) Im Original gibt es die Ergänzung: "Er sagte: Die Aussage ist die Aussage des Schneiders und des Färbers." (17) Fehlt im Original.
الأُولَى، لَكان قد (١٥) غَرَّهُ في الثانيةِ. ولَنا، أنَّه إنَّما أذِنَ له في الأُولَى بِشَرْطِ كِفَايَتِه، فقَطَعَه بدُونِ شَرْطِه، وفي الثانيةِ أذِنَ له من غيرِ شَرْطٍ، فافْتَرَقَا، ولم يَجِبْ عليه الضَّمانُ في الأُولَى لِتَغْرِيرِه، بل لِعَدَمِ الإِذْنِ في قَطْعِه؛ لأنَّ إذْنَه مُقَيَّدٌ بِشَرْطِ كِفَايَتِه، فلا يكونُ إذْنًا في غيرِ ما وُجِدَ فيه الشَّرْطُ، بخِلَافِ الثانيةِ.
فصل: فإن أمَرَه أن يَقْطَعَ الثَّوْبَ قَمِيصَ رَجُلٍ، فقَطَعَه قَمِيصَ امْرأةٍ، فعليه غُرْمُ ما بين قِيمَتِه صَحِيحًا ومَقْطُوعًا؛ لأنَّ هذا قَطْعٌ غيرُ مَأْذُونٍ فيه، فأشْبَهَ ما لو قَطَعَه من غيرِ إذْنٍ. وقيل: يَغْرَمُ ما بين قَمِيصِ امْرَأةٍ وقمِيصِ رَجُلٍ؛ لأنَّه مَأْذُونٌ في قَمِيصٍ في الجُمْلةِ. والأَوّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ المَأْذُونَ فيه قَمِيصٌ مَوْصُوفٌ بصِفَةٍ، فإذا قَطَعَ قَمِيصًا غيرَه، لم يكُنْ فاعِلًا لما أُذِنَ فيه، فكان مُتَعَدِّيًا بِابْتِدَاءِ القَطْعِ، ولذلك لا يَسْتَحِقُّ على القَطْعِ أجْرًا، ولو فَعَلَ ما أُمِرَ به، لَاسْتَحَقَّ أجْرَهُ.
فصل: وإن اخْتَلَفَا، فقال: أَذِنْتَ لي في قَطْعِه قَمِيصَ امْرَأةٍ. وقال: بل أَذِنْتُ لك في قَطْعِه قَمِيصَ رَجُلٍ. أو قال: أذِنْتَ لي في قَطْعِه قَمِيصًا. قال: بل قَبَاءً. أو قال الصَّبَّاغُ: أمَرْتَنِى بصَبْغِه أحْمَرَ. قال: بل أسْوَدَ. فالقولُ قولُ الخَيَّاطِ والصَّبَّاغِ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ ابنِ منصورٍ (١٦). وهذا قولُ ابنِ أبي لَيْلَى. وقال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ، [وأبو ثَوْرٍ] (١٧): القولُ قولُ رَبِّ الثَّوْبِ. واخْتَلَفَ أصْحابُ الشافِعِيِّ، فمنهم مَن قال: له قَوْلَان، كالمَذْهَبَيْنِ. ومنهم من قال: له قولٌ ثالِثٌ، أنَّهما يَتَحالَفَانِ، كالمُتَبَايِعَيْنِ يَخْتَلِفانِ في الثَّمَنِ. ومنهم مَن قال: الصَّحِيحُ أنَّ القولَ قولُ رَبِّ الثَّوْبِ؛ لأَنَّهما اخْتَلَفَا في صِفَةِ إذْنِه، والقولُ قولُه في أصْلِ الإِذْنِ، فكذلك في صِفَتِه، ولأنَّ الأصْلَ عَدَمُ الإذْنِ المُخْتَلَفِ فيه، فالقولُ قولُ من يَنْفِيه. ولَنا، أنَّهما
(١٥) سقط من: الأصل.(١٦) في الأصل زيادة: "فقال: القول قول الخياط والصباغ".(١٧) سقط من: الأصل.