oder das Zelt nach Mekka [vermietet], und es geht beim Mieter durch Diebstahl oder Verlust verloren, haftet er dann? Er sagte: Ich hoffe, dass er nicht haftet. Und wie sollte er haften? Wenn es verloren geht, haftet er nicht. Wir kennen hierin keinen Widerspruch; dies liegt daran, dass er das Objekt in Besitz genommen hat, um einen Nutzen zu verwirklichen, der ihm zusteht; daher ist es eine anvertraute Sache (Amanah), so als ob er den Sklaven in Besitz genommen hätte, dem sein Dienst für ein Jahr testamentarisch vermacht wurde, oder der Ehemann seine Sklavin als Ehefrau in Besitz genommen hätte. Dies unterscheidet sich von der Leihgabe (Ariyah), da er bei dieser keinen Rechtsanspruch auf den Nutzen hat. Und wenn die Frist abgelaufen ist, obliegt es ihm, seine Hand [vom Objekt] zu nehmen, jedoch obliegt ihm nicht die Rückgabe. Er deutete darauf hin, in einer Überlieferung von Ibn Mansur, als man ihn fragte: Wenn er ein Reittier mietet, oder es leiht, oder es ihm als Depot hinterlegt wird, obliegt es ihm nicht, es zurückzubringen? Ahmad sagte: Wer etwas leiht, dem obliegt es, es von dort zurückzugeben, wo er es genommen hat. Er verpflichtete also zur Rückgabe bei der Leihgabe, verpflichtete jedoch nicht dazu bei der Miete und dem Depot. Der Grund hierfür ist, dass es ein Vertrag ist, der keine Haftung erfordert (5), daher erfordert er auch nicht dessen Rückgabe und die Kosten dafür, wie beim Depot. Er unterscheidet sich von der Leihgabe; denn deren Haftung ist geboten, daher ist auch deren Rückgabe geboten. Demnach bleibt das Objekt, sobald die Frist abgelaufen ist, in seiner Hand als anvertraute Sache, wie ein Depot. Wenn es ohne Nachlässigkeit zugrunde geht, so trifft ihn keine Haftung, und dies ist die Ansicht einiger Schafiiten. Einige von ihnen sagten: Er haftet, denn nach Ablauf der Mietdauer ist ihm die Einbehaltung nicht gestattet, was der befristeten Leihgabe nach Ablauf ihrer Zeit gleicht. Unser Gegenbeweis ist, dass es sich um eine anvertraute Sache handelt, die dem Depot ähnelt, und weil, wenn dessen Haftung geboten wäre, auch dessen Rückgabe geboten wäre. Was die Leihgabe betrifft, so ist sie in jedem Fall haftbar, im Gegensatz zu unserem Streitfall, und weil deren Rückgabe geboten ist. In jedem Fall jedoch, wenn der Eigentümer es zurückfordert, ist die Aushändigung an ihn Pflicht; wenn er sich ohne Entschuldigung weigert, es zurückzugeben, wird es haftbar, wie ein usurpiertes Gut (Maghsub).
Abschnitt: Wenn der Vermieter dem Mieter die Haftung für das Objekt auferlegt, so ist die Bedingung ungültig, denn sie widerspricht dem Erfordernis des Vertrags. Führt dies zur Ungültigkeit der Miete? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf den ungültigen Bedingungen beim Verkauf. Ahmad sagte in dem Fall, in dem die Haftung für das Objekt zur Bedingung gemacht wurde: Miete und Haftung ist verpönt (Makruh). Al-Athram überlieferte mit seiner Kette (Isnad) von Ibn Umar, dass er sagte: Die Miete mit Haftung ist nicht zulässig. Und von den Rechtsgelehrten von Medina wurde überliefert, dass sie zu sagen pflegten: Wir mieten nicht unter Haftung, außer dass derjenige, der einem Fuhrmann die Bedingung auferlegt, dass er seine Fracht nicht an einem...
(5) Im Original: "al-'Amal" (die Arbeit).