Tal, oder er reist nachts nicht damit, oder ähnliche Bedingungen, und er überschreitet dies und es geht infolge dieser Überschreitung etwas von dem Transportgut verloren, so ist er haftbar. Was jedoch anderes betrifft, so ist die Haftungsbedingung nicht rechtsgültig, und wenn er sie dennoch stellt, so ist die Bedingung ungültig, denn was nicht von Natur aus haftpflichtig ist, wird durch die Bedingung (6) nicht haftpflichtig, und was haftpflichtig ist, dessen Haftung wird durch eine Bedingung des Haftungsausschlusses nicht aufgehoben. Von Ahmad wurde überliefert, dass er dazu befragt wurde und sagte: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden." Dies deutet auf den Ausschluss der Haftung durch Bedingung hin, sowie auf deren Verpflichtung durch Bedingung (7); aufgrund des Ausspruchs des Gesandten Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm -: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden" (8). Wenn er jedoch ein Objekt vermietet und zur Bedingung macht, dass er nicht in der Nacht damit reisen darf, oder zur Zeit der Siesta, oder dass er sich damit nicht von der Karawane entfernt, oder dass er seinen Marsch nicht an das Ende der Karawane verlegt, oder nicht einen bestimmten Weg nimmt, und Ähnliches, woran er ein berechtigtes Interesse hat, und er verstößt dagegen, so haftet er; denn er hat gegen die Bedingungen seines Mietvertrags verstoßen und haftet somit für das, was infolge dessen verloren ging, so als ob er zur Bedingung gemacht hätte, dass er nicht mehr als einen Qafiz (Hohlmaß) laden dürfe, er aber zwei lud.
Abschnitt: Wenn die Miete ungültig (fasid) ist, haftet er ebenfalls nicht für das Objekt, sofern es ohne Nachlässigkeit oder Überschreitung zugrunde geht; denn es ist ein Vertrag, dessen gültige Form keine Haftung erfordert, also erfordert auch seine ungültige Form keine, wie bei der Bevollmächtigung (Wakalah) und der stillen Gesellschaft (Mudarabah). Das Urteil über jeden ungültigen Vertrag hinsichtlich der Haftungspflicht ist das Urteil über seine gültige Form; was also im gültigen Vertrag haftpflichtig ist, ist auch im ungültigen haftpflichtig, und was im gültigen nicht haftpflichtig ist, ist auch im ungültigen nicht haftpflichtig.
Abschnitt: Der Mieter darf das Reittier im üblichen Maße antreiben, es mit dem Zaumzeug zur Lenkung zügeln und es zum Marsch (9) anspornen, um die Karawane einzuholen. Es ist überliefert, dass der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - das Kamel von Jabir anstieß und es schlug.
(6) Im Original: "bi-shart" (durch die Bedingung). (7) In "b" ausgelassen. (8) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/30 erwähnt. Hinzuzufügen ist: Al-Hakim führte es im Kapitel "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden und die Versöhnung ist zulässig" aus dem Buch der Kaufverträge auf, Al-Mustadrak 2/49, 50. Und Al-Tirmidhi im Kapitel "Was vom Gesandten über die Versöhnung zwischen den Menschen überliefert wurde" aus dem Buch der Rechtsurteile, Tuhfat al-Ahwadhi 6/103, 104. (9) Im Original: "al-Masir".
بَطْنَ وادٍ، أو لا يَسِيرُ به لَيْلًا، مع أشْباهِ هذه الشُّرُوطِ، فتَعَدَّى ذلك، فتَلِفَ شيءٌ ممَّا حَمَلَ في ذلك التَّعَدِّي، فهو ضامِنٌ، فأمَّا غيرُ ذلك، فلا يَصِحُّ شَرْطُ الضَّمانِ فيه، وإن شَرَطَه لم يَصِحَّ الشَّرْطُ؛ لأنَّ ما لا يَجِبُ ضَمَانُه لا يُصَيِّرُه الشَّرْطُ (٦) مَضْمُونًا، وما يَجِبُ ضَمَانُه لا يَنْتَفِى ضَمَانُه بِشَرْطِ نَفْيه. وعن أحمدَ، أنَّه سُئِلَ عن ذلك، فقال: المُسْلِمُونَ على شُرُوطِهِم. وهذا يَدلُّ على نَفْىِ الضَّمَانِ بشَرْطِه، ووُجُوبِه بِشَرْطِه (٧)؛ لقَوْلِه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "المُسْلِمُونَ على شُرُوطِهِم" (٨). فأمَّا إن أكْرَاهُ عَيْنًا، وشَرَطَ عليه أن لا يَسِيرَ بها في اللَّيْلِ، أو وَقْتَ القائِلَةِ، أو لا يَتَأَخَّرَ بها عن القافِلَةِ. أو لا يَجْعَلَ سَيْرَه في آخِرِها، أو لا يَسْلُكَ بها الطَّرِيقَ الفُلَانِيَّةَ، وأشْبَاه هذا ممَّا له فيه غَرَضٌ مُخَالِفٌ، ضَمِنَ؛ لأنَّه مُتَعَدٍّ لِشَرْطِ كَرْيِه، فضَمِنَ ما تَلِفَ به، كما لو شَرَطَ عليه أن لا يَحْمِلَ عليها إلَّا قَفِيزًا، فحَمَلَ اثْنَيْنِ.
فصل: وإن كانت الإِجارةُ فاسِدَةً، لم يَضْمَنِ العَيْنَ أيضًا إذا تَلِفَتْ بغيرِ تَفْرِيطٍ ولا تَعَدٍّ؛ لأنَّه عَقْدٌ لا يَقْتَضِى الضَّمَانَ صَحِيحُه، فلا يَقْتَضِيه فاسِدُه، كالوَكَالَةِ والمُضَارَبةِ. وحُكْمُ كلِّ عَقْدٍ فاسِدٍ في وُجُوبِ الضَّمَانِ، حُكْمُ صَحِيحِه، فما وَجَبَ الضَّمانُ في صَحِيحِه وَجَبَ في فاسِدِه، وما لم يَجِبْ في صَحِيحِه لم يَجِبْ في فاسِدِه.
فصل: ولِلْمُسْتَأْجِرِ ضَرْبُ الدَّابَّةِ بِقَدْرِ ما جَرَتْ به العادَةُ، ويَكْبَحُها باللِّجَامِ لِلاسْتِصْلاحِ، ويَحُثُّها على السَّيْرِ (٩) لِيَلْحَقَ القافِلَةَ، وقد صَحَّ أن النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَخَسَ
(٦) في الأصل: "بالشرط".(٧) سقط من: ب.(٨) تقدم تخريجه في ٦/ ٣٠.ويضاف إليه: وأخرجه الحاكم، في باب: المسلمون على شروطهم والصلح جائز، من كتاب البيوع. المستدرك ٢/ ٤٩، ٥٠. والترمذي، في باب: ما ذكر عن الرسول في الصلح بين الناس، من كتاب الأحكام. تحفة الأحوذي ٦/ ١٠٣، ١٠٤.(٩) في الأصل: "المسير".