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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 120Abschnitt

Übersetzung · DE

Es ist zwingend, ihre Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, und es gibt in dieser Frage niemanden, der ein Verbot vertritt. Wenn dies feststeht, so ist es für einen Freien verpönt (makruh), den Verdienst des Aderlassers zu verzehren, ebenso wie es verpönt ist, das Handwerk des Aderlassens zu erlernen oder sich dafür vermieten zu lassen, aufgrund der darüber vorliegenden Überlieferungen und weil es eine Geringwertigkeit beinhaltet; daher ist der Einstieg in dieses Handwerk verpönt, ähnlich wie beim Reinigungsdienst. Darauf sind die Aussagen der Imame zu beziehen, von denen wir die Missbilligung diesbezüglich erwähnt haben, um die darüber vorliegenden Berichte zusammenzuführen und zwischen den darauf deutenden Beweisen zu vermitteln. Und Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Was das Mieten eines Aderlassers für andere Tätigkeiten als den Aderlass betrifft, wie etwa das Aderlassen zur Blutentnahme (fasd), das Scheren der Haare, das Stutzen derselben, die Beschneidung oder das Schneiden eines Körperteils aus medizinischer Notwendigkeit, so ist dies zulässig. Denn die Aussage des Propheten (saws): „Der Verdienst des Aderlassers ist unrein (khabīth)“, bezieht sich auf den Aderlass, so wie er auch das Heiratsgut einer Prostituierten verboten hat, nämlich im Kontext der Prostitution. Ebenso wäre es, wenn er durch ein anderes Handwerk etwas erwirbt, dies wäre zweifellos nicht unrein. Dieses Verbot widerspricht der Analogie (qiyās) und ist daher auf den Bereich beschränkt, in dem es überliefert wurde. Zudem bedürfen die Menschen dieser Dinge, und es liegt kein Verbot darin, weshalb die Miete dafür zulässig ist, sowie die Annahme eines Lohns dafür, wie bei allen anderen erlaubten Nutzungen.

Abschnitt: Es ist zulässig, einen Augenarzt (kahhāl) zu mieten, damit er einem die Augen behandelt; denn dies ist eine erlaubte Arbeit, die erfüllt werden kann, wobei es notwendig ist, dies zeitlich zu begrenzen, da die Arbeit selbst nicht genau bemessen ist; daher wird sie über die Zeit bestimmt, und es ist erforderlich, das Ausmaß der Behandlung anzugeben, etwa einmal oder zweimal täglich. Wenn er es jedoch über die Heilung definiert, so sagte al-Qadi: Dies ist nicht zulässig, da dies nicht genau bekannt ist. Ibn Abi Musa sagte: Es besteht kein Einwand gegen die Vereinbarung mit einem Arzt über die Heilung, da Abu Sa'id, als er den Mann mit einer Beschwörung (ruqyah) behandelte, dies an die Heilung knüpfte. Das Richtige ist – so Allah will –, dass dies zulässig ist, jedoch als entgeltliche Belohnung (ju'ālah) und nicht als Miete (ijārah). Denn bei einer Miete muss eine Frist oder eine bekannte Arbeit vorliegen, während bei der ju'ālah eine Arbeit zulässig ist, deren Ergebnis unbekannt ist, wie bei der Rückgabe von Fundstücken oder entlaufenen Sklaven, und der Hadith

Anmerkungen

(12) Im Original: "yukrahu". (13) In B, M: "mukhtassin". (14) Aus B, M entfallen. (15) Der Hadith folgt vollständig mit seiner Überlieferungskette im nächsten Problem auf Seite 137.

Arabisch (Quelle)

يَتَعَيَّنُ حَمْلُ كَلَامِهِم على هذا، ولا يكونُ في المَسْألةِ قائلٌ بالتَّحْرِيمِ. وإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يُكْرَهُ لِلْحُرِّ أكْلُ كَسْبِ الحَجَّامِ، ويُكْرَهُ تَعَلُّمُ صِنَاعةِ الحِجَامةِ، وإجَارَةُ نَفْسِه لها؛ لما فيها من الأخْبارِ، ولأنَّ فيها دَناءَةً، فكُرِهَ (١٢) الدُّخُولُ فيها، كالكَسْحِ. وعلى هذا يُحْمَلُ قولُ الأئِمَّةِ الذين ذَكَرْنا عنهم كَرَاهَتَها، جَمْعًا بين الأخْبارِ الوارِدَةِ فيها، وتَوْفِيقًا بين الأدِلَّةِ الدَّالَّةِ عليها. واللَّه أعلمُ.

فصل: فأمَّا اسْتِئْجارُ الحَجَّامِ لغيرِ الحِجَامهِ، كالفَصْدِ، وحَلْقِ الشَّعْرِ، وتَقْصِيرِه، والخِتَانِ، وقَطْعِ شَىءٍ من الجَسَدِ للحاجةِ إليه، فجائِزٌ؛ لأنَّ قولَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "كَسْبُ الحَجَّامِ خَبِيثٌ". يَعْنِى بالحِجَامةِ، كما نَهَى عن مَهْرِ البَغِيِّ، أي في البِغَاءِ. وكذلك لو كَسَبَ بصِنَاعةٍ أخرى، لم يكُنْ خَبِيثًا بغيرِ خِلَافٍ. وهذا النَّهْىُ مخالِفٌ لِلْقِياسِ، فيَخْتَصُّ (١٣) بالمَحلِّ الذي وَرَدَ فيه، ولأنَّ هذه الأُمورَ تَدْعُو الحاجَةُ إليها، ولا تَحْرِيمَ فيها، فجازَتِ الإِجَارَةُ فيها (١٤)، وأخْذُ الأجْرِ عليها، كسائِرِ المنافِعِ المُبَاحةِ.

فصل: ويجوزُ أن يَسْتَأْجِرَ كَحّالًا لِيَكْحَلَ عَيْنَه؛ لأنَّه عَمَلٌ جائِزٌ، ويُمْكِنُ تَسْلِيمُه، ويَحْتاجُ أن يُقَدِّرَ ذلك بالمُدَّةِ؛ لأنَّ العَمَلَ غيرُ مَضْبُوطٍ، فيُقَدَّرُ به، ويَحْتاجُ إلى بَيَانِ قَدْرِ ما يَكْحَلُه مَرَّةً في كلِّ يومٍ أو مَرَّتَيْنِ. فأمَّا إن قَدَّرَها بالبُرْءِ، فقال القاضي: لا يجوزُ؛ لأنَّه غيرُ مَعْلُومٍ. وقال ابنُ أبي موسى: لا بَأْسَ بمُشَارَطَةِ الطَّبِيبِ على البُرْءِ؛ لأنَّ أبا سَعِيد حين رَقَى الرَّجُلَ، شَارَطَه على البُرْءِ (١٥). والصَّحِيحُ إن شاءَ اللهُ أنَّ هذا يجوزُ، لكنْ يكونُ جَعَالةً لا إجَارَةً، فإنَّ الإِجَارَةَ لا بُدَّ فيها من مُدَّةٍ، أو عَمَلٍ مَعْلُومٍ، فأمَّا الجَعَالَةُ، فتجوزُ على عَمَلٍ مَجْهُولٍ، كَرَدِّ اللُّقَطةِ والآبِقِ، وحَدِيثُ

Anmerkungen

(١٢) في الأصل: "يكره".(١٣) في ب، م: "مختص".(١٤) سقط من: ب، م.(١٥) يأتي الحديث بتمامه وتخريجه في المسألة التالية في صفحة ١٣٧.

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