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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 121Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Hadith von Abu Sa'id über die Beschwörung war lediglich eine entgeltliche Belohnung (ju'ālah), daher ist ein Gleiches hier zulässig. Wenn dies feststeht: Falls das Augenwasser (kuhl) vom Kranken bereitgestellt wird, ist dies zulässig, denn die Werkzeuge für die Arbeit werden vom Mieter gestellt, wie etwa die Ziegel beim Bau, der Lehm, die gebrannten Ziegel und Ähnliches. Und wenn er mit ihm die Bereitstellung des Kuhl vereinbart (16), so ist dies zulässig. Al-Qadi sagte: Es ist möglich, dass dies nicht zulässig ist, denn materielle Objekte können nicht durch einen Mietvertrag erworben werden, daher ist es nicht korrekt, deren Bereitstellung durch den Arbeiter zu verlangen, wie bei den Ziegeln für eine Mauer. Wir hingegen sagen: Es ist üblich und verbreitet, und es ist für den Kranken beschwerlich, dies zu beschaffen, und er könnte dazu völlig unfähig sein, daher ist es zulässig, wie beim Farbstoff vom Färber, der Milch beim Stillen sowie bei Tinte und Stiften vom Buchhändler. Was sie angeführt haben, wird durch diese Grundlagen widerlegt. Es unterscheidet sich von den Ziegeln der Mauer, da es üblich ist, dass der Mieter diese selbst beschafft, und dies nicht beschwerlich ist, anders als in unserem Fall.

Die Anhänger von Malik sagten: Es ist zulässig, ihn zu mieten, damit er eine Mauer für ihn baut, wobei die gebrannten Ziegel von ihm (dem Arbeiter) kommen, da er die Dinge vereinbart hat, durch die das Handwerk, das er vertraglich vereinbart hat, vollendet wird. Wenn dies erlaubt und allgemein bekannt ist, ist es zulässig, so wie wenn man ihn mietet, um ein Gewand zu färben, wobei der Farbstoff von ihm kommt. Wir entgegnen: Der Mietvertrag ist ein Vertrag über den Nutzen. Wenn er darin den Verkauf einer Sache bedingt, wird es zu einem "Doppelkauf in einem Kauf". Es unterscheidet sich vom Farbstoff und dem Fall, den wir erwähnt haben, in dem dies zulässig war, insofern als ein dringendes Bedürfnis danach besteht, denn die Beschaffung des Farbstoffs ist für den Besitzer des Gewandes beschwerlich, und der Farbstoff ist vielleicht nur unter großem Aufwand zu erhalten, den man für das Färben dieses einen Gewandes nicht benötigt. Daher ist es aufgrund des dringenden Bedürfnisses zulässig, anders als in unserem Fall.

Abschnitt: Wenn er ihn für einen Zeitraum mietet und er ihm währenddessen die Augen behandelt, seine Augen jedoch nicht heilen, so hat er dennoch Anspruch auf den Lohn. Dies vertritt die Gruppe (der Gelehrten). Von Malik wurde überliefert, dass er keinen Anspruch auf Lohn hat, bis das Auge geheilt ist; seine Anhänger haben dies jedoch nicht überliefert, und es ist fehlerhaft. Denn der Mieter hat die Arbeit erfüllt, über die der Vertrag geschlossen wurde, daher ist ihm der Lohn geschuldet

Anmerkungen

(16) Im Original: "shartuhu". (17) Im Original: "al-kahhal". (18) Aus M entfallen. (19) In B mit dem Zusatz: "bi-muqtada". (20) Aus B entfallen.

Arabisch (Quelle)

أبي سَعِيدٍ في الرُّقْيَةِ إنَّما كان جَعَالةً، فيجوزُ ههنا مثلُه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الكُحْلَ إن كان من العَلِيلِ جازَ؛ لأنَّ آلات العَمَلى تكونُ من المُسْتَأْجِرِ، كاللَّبِنِ في البِنَاءِ والطِّينِ والآجُرِّ ونحوها. وإن شَارَطَه (١٦) على الكُحْلِ (١٧)، جازَ. وقال القاضي: يَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ؛ لأنَّ الأعْيانَ لا تُمْلَكُ بِعَقْدِ الإِجَارَةِ، فلا يَصِحُّ اشْتِراطُه على العامِلِ، كلَبِنِ الحائِطِ. ولَنا، أنَّ العادَةَ جارِيةٌ به (١٨)، ويَشُقُّ على العَلِيلِ تَحْصِيلُه، وقد يَعْجِزُ عنه بالكُلِّيةِ، فجازَ ذلك، كالصِّبْغِ من الصَّبَّاغِ، واللَّبَنِ في الرَّضَاعِ، والحِبْرِ والأقْلامِ من الوَرَّاقِ. وما ذَكَرُوه يَنْتَقِضُ (١٩) بهذه الأُصُولِ. وفارَقَ لَبِنَ الحائِطِ؛ لأنَّ العادَةَ تَحْصِيلُ المُسْتَأْجِرِ له، ولا يَشُقُّ ذلك، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا. وقال أصحابُ مالِكٍ: يجوزُ أن يَسْتَأْجِرَه لِيَبْنِىَ له حائِطًا والآجُرُّ من عندِه؛ لأنَّه اشْتَرَطَ ما تَتِمُّ به الصَّنْعةُ التي عَقَدَ عليها، فإذا كان مُباحًا (٢٠) مَعْرُوفًا، جازَ، كما لو اسْتَأْجَرَه لِيَصْبُغ ثَوْبًا، والصِّبْغُ من عندِه. ولَنا، أن عَقْدَ الإِجارَةِ عَقْدٌ على المَنْفَعةِ، فإذا شَرَطَ فيه بَيْعَ العَيْنِ، صارَ كبَيْعَتَيْنِ في بَيْعةٍ. ويُفارِقُ الصِّبْغَ، وما ذَكَرْنا من الصُّورَةِ التي جازَ فيها ذلك، من حيثُ إنَّ الحاجةَ داعِيةٌ إليه؛ لأنَّ تَحْصِيلَ الصِّبْغِ يَشُقُّ على صاحِبِ الثَّوْبِ، وقد يكونُ الصِّبْغُ لا يَحْصلُ إلَّا في حيث يَحْتاج إلى مُؤْنةٍ كَثِيرَةٍ، لا يحْتَاجُ إليها في صَبْغِ هذا (٢٠) الثَّوْبِ، فجازَ (٢٠) لِمَسِيسِ الحاجةِ إليه، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا.

فصل: وإذا اسْتَأْجَرَه مُدّةً، فكَحَلَهُ فيها، فلم تَبْرَأْ عَينُه، اسْتَحَقَّ الأجْرَ. وبه قال الجماعةُ. وحُكِى عن مالكٍ، أنَّه لا يَسْتَحِقُّ أجْرًا حتى تَبْرَأَ عَيْنُه، ولم يَحْكِ ذلك أصْحابُه، وهو فاسِدٌ؛ لأنَّ المُسْتَأْجِرَ قد وَفَّى العَمَلَ الذي وَقَعَ العَقْدُ عليه، فوَجَبَ

Anmerkungen

(١٦) في الأصل: "شرطه".(١٧) في الأصل: "الكحال".(١٨) سقط من: م.(١٩) في ب زيادة: "بمقتضى".(٢٠) سقط من: ب.

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