den Lohn, auch wenn das Ziel nicht erreicht wurde, so wie wenn er ihn für einen Tag mietet, um eine Mauer zu bauen oder ein Hemd zu nähen, und er dies darin nicht vollendet. Wenn das Auge jedoch während der Mietdauer heilt, erlischt der Mietvertrag für den verbleibenden Zeitraum, da die Ausführung der Arbeit unmöglich geworden ist; dies ähnelt dem Fall, in dem ein unvorhersehbares Ereignis den Arbeiter daran hindert, ebenso wie bei seinem Tod. Wenn er sich weigert, die Augenbehandlung (al-iktihal) durchzuführen, obwohl die Krankheit fortbesteht, so hat der Augenarzt Anspruch auf den Lohn für den Ablauf der Dauer, wie wenn er ihn für einen Tag zum Bauen mietet und er ihn dafür nicht einsetzt. Was den Fall betrifft, dass er mit ihm die Heilung als Bedingung vereinbart, so handelt es sich um eine entgeltliche Belohnung (ju'ālah), daher hat er keinen Anspruch auf etwas, bis die Heilung eintritt, gleichgültig, ob sie früh oder spät eintritt. Wenn die Heilung ohne seine Augenbehandlung eintritt oder die Augenbehandlung aufgrund seines Todes unmöglich wird oder andere Hindernisse auftreten, die vom Mieter ausgehen, so steht ihm der Lohn für eine vergleichbare Leistung (ajr al-mithl) zu, so wie wenn ein Arbeiter eine entgeltliche Belohnung ausführt und dann den Vertrag auflöst. Wenn er sich jedoch aufgrund eines Umstandes weigert, der vom Augenarzt oder jemand anderem als dem Auftraggeber ausgeht, so steht ihm nichts zu. Wenn der Auftraggeber die entgeltliche Belohnung nach der Arbeit des Augenarztes auflöst, so ist er zur Zahlung des Lohnes für dessen Arbeit verpflichtet; wenn der Augenarzt auflöst, so steht ihm nichts zu, da es sich um eine entgeltliche Belohnung handelt, und daher gilt für sie das, was wir erwähnt haben.
Abschnitt: Es ist zulässig, einen Arzt zu mieten, damit er einen behandelt. Die Erörterung dazu ist dieselbe wie die zum Augenarzt, mit der Ausnahme, dass es nicht zulässig ist, die Bereitstellung des Medikaments als Bedingung vom Arzt zu verlangen, da dies beim Augenarzt nur entgegen dem ursprünglichen Prinzip aufgrund der Notwendigkeit und der herrschenden Gewohnheit zulässig war. Da diese Bedeutung hier nicht vorliegt, bleibt das Urteil dazu im Einklang mit dem ursprünglichen Prinzip. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Es ist zulässig, jemanden zu mieten, um einen Zahn zu ziehen; denn dies ist ein erlaubter, beabsichtigter Nutzen, daher ist die Miete für dessen Durchführung zulässig, wie bei der Beschneidung. Wenn er einen Fehler macht und einen anderen Zahn zieht als den, dessen Ziehen ihm aufgetragen wurde, so haftet er dafür, da dies auf seine Verfehlung zurückzuführen ist. Wenn der Zahn vor seinem Ziehen heilt, erlischt der Mietvertrag, da sein Ziehen dann nicht zulässig ist. Wenn er nicht heilt, sich der Mieter aber weigert, ihn ziehen zu lassen, so kann er nicht dazu gezwungen werden; denn die Zerstörung eines Körperteils eines Menschen ist im Grunde verboten und nur dann erlaubt, wenn das Verbleiben desselben zu einem Schaden führt, und dies ist jedem Menschen hinsichtlich seiner selbst überlassen,
(21) Im Original: "haqqan lahu". (22) Im Original: "imtana'a". (23) Im Original: "fa-yathbutu".
له الأجْرُ، وإن لم يَحْصُل الغَرَضُ، كما لو اسْتَأْجَرَه لِبِنَاءِ حائطٍ يومًا، أو لخِيَاطةِ قَمِيصٍ، فلم يُتِمَّهُ فيه. وإن بَرِئَتْ عَيْنُه في أثناء المدَّةِ، انْفَسَخَتِ الإِجارَةُ فيما بَقِىَ من المُدَّةِ؛ لأنَّه قد تَعَذَّرَ العَمَلُ، فأشْبَهَ ما لو حَجَزَ عنه أمْرٌ غالِبٌ، وكذلك لو ماتَ. فإن امْتَنَعَ من الاكْتِحالِ مع بَقَاءِ المَرَضِ، اسْتَحَقَّ الكَحّالُ الأجْرَ بمُضِيِّ المدَّةِ، كما لو اسْتَأْجَرَه يومًا لِلْبِنَاءِ فلم يَسْتَعْمِلْهُ فيه. فأمَّا إن شَارَطَه على البُرْءِ، فإنَّه يكونُ جَعَالَةً (٢١)، فلا يَسْتَحِقُّ شيئًا حتى يُوجَدَ البُرْءُ، سواءٌ وُجِدَ قَرِيبًا أو بَعِيدًا، فإن بَرِىءَ بغير كَحْلِهِ، أو تَعَذَّرَ (٢٢) الكَحْلُ لمَوْتِه، أو غيرِ ذلك من المَوانِعِ التي من جِهَةِ المُسْتَأْجِرِ، فله أجْرُ مِثْلِه، كما لو عَمِلَ العامِلُ في الجَعَالَةِ، ثم فَسَخَ العَقْدَ. وإن امْتَنَعَ لأمْرٍ من جِهَةِ الكَحَّالِ، أو غيرِ الجاعِلِ، فلا شىءَ له. وإن فَسَخَ الجاعِلُ الجَعَالَةَ بعدَ عَمَلِ الكَحَّالِ، فعليه أجْرُ عَمَلِه، فإن فَسَخَ الكَحَّالُ، فلا شَىءَ له؛ لأنَّها جَعَالَةٌ، فثَبَتَ (٢٣) فيها ما ذَكَرْناه.
فصل: ويجوزُ أن يَسْتَأْجِرَ طَبِيبًا لِيُدَاوِيَهُ. والكلامُ فيه كالكَلَامِ في الكَحَّالِ، سواءً، إلَّا أنَّه لا يجوزُ اشْتِرَاطُ الدَّوَاءِ على الطَّبِيبِ، لأنَّ ذلك إنَّما جازَ في الكَحَّالِ على خِلَافِ الأصْلِ، للحاجةِ إليه، وجَرْىِ العادَةِ به، فلم يُوجَدْ ذلك المَعْنَى ههُنا، فثَبَتَ (٢٣) الحُكْمُ فيه على وَفْقِ الأصْلِ. واللَّه أعلمُ.
فصل: ويجوزُ أن يَسْتأْجِرَ منَ يَقْلَعُ ضِرْسَه؛ لأنَّها مَنْفَعةٌ مُباحَةٌ مَقْصُودةٌ، فجازَ الاسْتِئْجارُ على فِعْلِها، كالخِتَانِ. فإن أخْطأَ فَقَلَعَ غيرَ ما أُمِرَ بقَلْعِه، ضَمِنَه؛ لأنَّه من جِنَايَتهِ. وإن بَرَأَ الضِّرْسُ قبلَ قَلْعِه، انْفَسَخَتِ الإِجارَةُ؛ لأنَّ قَلْعَه لا يجوزُ. وإن لم يَبْرَأُ، لكن امْتَنَعَ المُسْتَأْجِرُ من قَلْعِه، لم يُجْبَرْ عليه؛ لأنَّ إتْلَافَ جُزْءٍ من الآدَمِىِّ مُحَرَّمٌ في الأصْلِ، وإنَّما أُبِيحَ إذا صارَ بَقَاؤُه ضَرَرًا، وذلك مُفَوَّضٌ إلى كلِّ إنْسانٍ في نَفْسِه،
(٢١) في الأصل: "حقا له".(٢٢) في الأصل: "امتنع".(٢٣) في الأصل: "فيثبت".