sofern er dazu fähig ist; der Besitzer des Zahnes weiß am besten um dessen Schädlichkeit, Nutzen und das Ausmaß seines Schmerzes.
Abschnitt: Wer für eine bestimmte, in der Haftung (dhimma) beschriebene Arbeit gemietet wird, wie etwa zum Nähen, Bauen oder Zähneputzen, und der Arbeiter stellt sich für die Arbeit zur Verfügung, der Mieter ermöglicht sie ihm jedoch nicht, so wird der Lohn dadurch nicht festgeschrieben; denn er hat einen Vertrag über den Nutzen ohne zeitliche Bestimmung geschlossen, daher wird dessen Gegenwert nicht allein durch das Bereitstehen festgeschrieben, ähnlich der Morgengabe (sadaq), die nicht allein durch das Sich-zur-Verfügung-Stellen der Frau festgeschrieben wird. Dies unterscheidet sich vom Zurückhalten des Reittiers während der Mietdauer, da die Nutzen [in dessen Hand] verloren gingen, anders als in unserem Fall.
912 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und es gibt keine Haftung für den Hirten, wenn er keine Übertretung begangen hat.)
Wir kennen keinen Meinungsunterschied bezüglich der Zulässigkeit der Anmietung eines Hirten. Darauf deutet das Wort Gottes, des Erhabenen, hin, der von Shu'ayb berichtet, dass dieser sagte: {Ich möchte dich eine meiner beiden Töchter hier zur Frau geben, unter der Bedingung, dass du mich acht Jahre lang mietest}. Es ist bekannt, dass Musa, Friede sei mit ihm, sich selbst zur Hütearbeit für Schafe vermietete. Wenn dies feststeht, so gibt es keine Haftung für den Hirten bei Verlust des Viehbestands, solange er keine Übertretung begangen hat; wir kennen hierüber keinen Dissens, außer von al-Sha'bi, denn von ihm wurde überliefert, dass er den Hirten zur Haftung verpflichtete. Unser Argument ist, dass er ein Treuhänder für deren Bewahrung ist und daher ohne Übertretung nicht haftet, wie beim Verwahrer (muda'), und weil es sich um eine Sache handelt, die er aufgrund eines Mietvertrags in Empfang genommen hat, weshalb er sie ohne Übertretung nicht haftet, wie eine gemietete Sache. Was jedoch verloren geht, weil er eine Übertretung begangen hat, so haftet er dafür zweifelsfrei, etwa wenn er beim Weidevieh schläft, über dieses nachlässig ist, es sich von sich entfernen lässt, es seinem Blick und seiner Bewahrung entgeht, es in übertriebener Weise schlägt, es an einer nicht erlaubten Stelle schlägt,
(24) Im Original: "naf'ihi". (25) In A, M: "al-mudda". (26) Im Original gibt es eine Hinzufügung: "manfa'a". In B eine Hinzufügung: "mudda". (27) In B: "bi-yadihi". (1) Sure al-Qasas 27. (2) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 5 dargelegt. (3) In B, M: "darabaha".
إذا كان أهْلًا لذلك، وصاحِبُ الضِّرْسِ أعْلَمُ بمَضَرَّتِه، ومَنْفَعَتِه (٢٤)، وقَدْرِ ألَمِه (٢٥).
فصل: ومن اسْتُؤْجِرَ على عَمَلٍ مَوْصُوفٍ في الذِّمّةِ، كخِيَاطةٍ، أو بِنَاءٍ، أو قَلْعِ ضِرْسٍ، فبَذَلَ الأجِيرُ نَفْسَه لِلعَمَلِ، فلم يُمَكِّنْه المُسْتَأْجِرُ، لم تَسْتَقِرَّ الأُجْرَةُ بذلك؛ لأنَّه عَقَدَ على المَنْفَعةِ من غيرِ تَقْدِيرٍ (٢٦)، فلم يَسْتَقِرّ بَدَلُها بالبَذْلِ، كالصَّدَاقِ لا يَسْتَقِرُّ بِبَذْلِ المَرْأةِ نَفْسَها. ويُفارِقُ حَبْسَ الدّابّةِ مُدَّةَ الإِجارَةِ؛ لأنَّ المنافِعَ تَلِفَتْ [تحت يَدِه] (٢٧)، بخِلَافِ مَسْأَلَتِنا.
٩١٢ - مسألة؛ قال: (وَلَا ضَمَانَ عَلَى الرّاعِى إذَا لَمْ يَتَعَدَّ)
لا نَعْلَمُ خِلَافًا في صِحَّةِ اسْتِئْجارِ الرّاعِي، وقد دَلَّ عليه قولُ اللَّه تعالى مُخْبِرًا عن شُعَيْبٍ، أنَّه قال: {إِنِّي أُرِيدُ أَنْ أُنْكِحَكَ إِحْدَى ابْنَتَيَّ هَاتَيْنِ عَلَى أَنْ تَأْجُرَنِي ثَمَانِيَ حِجَجٍ} (١). وقد عُلِمَ أنَّ موسَى عليه السلامُ، إنَّما آجَرَ نَفْسَه لِرِعَايةِ الغَنَمِ (٢). إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا ضَمانَ على الرَّاعِي فيما تَلِفَ من الماشِيَةِ، ما لم يَتَعَدَّ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا إلَّا عن الشَّعْبِيِّ؛ فإنَّه رُوِىَ عنه أنَّه ضَمَّنَ الرّاعِىَ. ولَنا، أنَّه مُؤْتَمَنٌ على حِفْظِها، فلم يَضْمَنْ من غيرِ تَعَدٍّ، كالمُودَعِ، ولأنَّها عَيْنٌ قَبَضَها بحُكْمِ الإِجَارَةِ، فلم يَضْمَنْها من غيرِ تَعَدٍّ، كالعَيْنِ المُسْتَأْجَرَةِ. فأمَّا ما تَلِفَ بِتَعَدِّيه، فيَضْمَنُه بغيرِ خِلَافٍ، مثل أن يَنَامَ عن السَّائِمةِ، أو يَغْفُلَ عنها، أو يَتْرُكَها تَتَباعَدُ منه، أو تَغِيبُ عن نَظَرِه وحِفْظِه، أو يَضْرِبَها (٣) ضَرْبًا يُسْرِفُ فيه، أو في غيرِ مَوْضِعِ الضَّرْبِ،
(٢٤) في الأصل: "نفعه".(٢٥) في أ، م: "المدة".(٢٦) في الأصل زيادة: "منفعة". وفي ب زيادة: "مدة".(٢٧) في ب: "بيده".(١) سورة القصص ٢٧.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٥.(٣) في ب، م: "ضربها".