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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 125Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies gilt also auch für das Hüten; daher ist es ihm gestattet, sie durch gleichwertige Tiere zu ersetzen. Wenn ein Teil von ihnen zugrunde geht, so erlischt der Vertrag in Bezug darauf nicht, und er hat das Recht, Ersatz zu leisten. Wenn der Vertrag auf eine in der Haftung (dhimma) beschriebene Gattung abgeschlossen wurde, muss die Art und Gattung des Tieres genannt werden, wie Kamele, Rinder, Kleinvieh, Schafe oder Ziegen. Wenn er allgemein von Rindern oder Kameln spricht, so umfasst dies nicht Wasserbüffel oder Baktrische Kamele; denn der allgemeine Begriff umfasst diese gewohnheitsrechtlich nicht. Wenn der Vertrag an einem Ort abgeschlossen wird, an dem der allgemeine Begriff diese jedoch umfasst, muss die Art dessen, was er dort als dazu gehörig ansieht, genannt werden, wie beim Kleinvieh; denn jede Art hat einen Einfluss auf die Anstrengung des Hirten. Er soll auch das Alter angeben und sagen: ausgewachsene Tiere, Jungtiere, Kälber oder Fohlen, es sei denn, es gibt ein Indiz oder einen Brauch, der auf bestimmte Tiere hinweist, wodurch die Erwähnung entfällt. Wenn er einen Vertrag über eine bestimmte, beschriebene Anzahl schließt, wie etwa hundert, so ist er nicht verpflichtet, mehr als diese zu hüten, weder von deren Jungtieren noch von anderen. Wenn er den Vertrag allgemein lässt und keine Anzahl nennt, ist dies nicht zulässig. Dies ist die offensichtliche Ansicht der Rechtsschule von Ash-Shafi'i. Der Qadi sagte: Es ist gültig und wird auf das übliche Maß zurückgeführt, wie etwa hundert Schafe und dergleichen. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger von Ash-Shafi'i. Die erste Ansicht ist zutreffender, da der Brauch diesbezüglich stark variiert und auseinandergeht, da die Arbeit mit dessen Unterschied variiert.

Abschnitt: Bezüglich dessen, was gemietet werden darf, ist es zulässig, jede Sache zu mieten, von der ein erlaubter Nutzen gezogen werden kann, während die Substanz der Sache erhalten bleibt, wie Grundstücke, Häuser, Sklaven, Vieh, Kleidung, Zelte, Seile, Zeltplanen, Sättel, Zügel, Schwerter, Speere und dergleichen. Wir haben bereits viele Dinge, deren Miete zulässig ist, an ihren jeweiligen Stellen erwähnt. Es ist zulässig, Schmuck zu mieten. Ahmad hat dies in einer Überlieferung seines Sohnes Abdullah ausdrücklich dargelegt. Dies ist auch die Ansicht von Ath-Thawri, Ash-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und den Anhängern der rationalistischen Schule (Ashab al-Ra'y). Von Ahmad wurde jedoch überliefert, dass er über die Miete von Schmuck sagte: "Ich weiß nicht, was das ist." Der Qadi sagte: Dies ist zu verstehen als eine Miete gegen Entgelt

Anmerkungen

(9) Fehlt im Original. (10) Fehlt in B. (11) Im Original: "wa-l-'amal". (12) In B, M: "wa-s-sarj". (13) In B, M: "wa-l-lijam". (14) In B, M: "huwa".

Arabisch (Quelle)

الرَّعْي. فعلى هذا، له إبْدَالُها بمِثْلِها. وإن تَلِفَ بعضُها، لم يَنْفَسِخِ العَقْدُ فيه، وكان له إبْدَالُه. وإن وَقَعَ العَقْدُ على مَوْصُوفٍ في الذَّمّةِ، فلا بُدَّ من ذِكْرِ جِنْسِ الحَيَوانِ ونَوْعِه، إبِلًا، أو بَقَرًا، أو غَنَما، أو ضَأْنًا، أو مَعْزًا. وإن أطْلَقَ ذِكْرَ البَقَرِ والإِبِل، لم يَتَنَاوَل الجَوَامِيسَ والبَخَاتِيَّ؛ لأنَّ إطْلَاقَ الاسْمِ لا يَتَنَاوَلُها عُرْفًا. وإن وَقَعَ العَقْدُ في مكانٍ يَتَنَاوَلُها إطْلَاقُ الاسْمِ، احْتاجَ إلى ذِكْرِ نَوْعِ ما يَرَاه منها، كالغَنَمِ؛ لأنَّ كلَّ نَوْعٍ له أثَرٌ في إتْعَابِ الرّاعِى، ويَذْكُرُ الكِبَرَ والصِّغَرَ، فيقول: كِبَارًا أو سِخَالًا، أو عَجَاجِيلَ أو فُصْلَانًا، إلَّا أن يكونَ ثَمَّ (٩) قَرِينَةٌ، أو عُرْفٌ صارِفٌ إلى بعضِها، فيُغْنِى عن الذِّكْرِ. وإذا عَقَدَ على عَدَدٍ (١٠) مَوْصُوفٍ كالمائةِ، لم يَجِبْ عليه رَعْىُ زِيَادةٍ عليها، لا من سِخَالِها ولا من غيرِها. وإن أطْلَقَ العَقدَ ولم يَذْكُرْ عَدَدًا، لم يَجُزْ. وهذا ظاهِرُ مذهبِ الشافِعِيِّ. وقال القاضي: يَصِحُّ، ويُحْمَلُ على ما جَرَتْ به العادَةُ، كالمائةِ من الغَنَمِ ونحوها. وهو قولُ بعضِ أصْحابِ الشافِعِيِّ. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ العادَةَ في ذلك تَخْتَلِفُ وتَتَبايَنُ كثيرًا، إذ العَمَلُ (١١) يَخْتَلِفُ بِاخْتِلَافِه.

فصل: فيما تجوزُ إجَارَتُه، تجوزُ إجارَةُ كلِّ عَيْنٍ يُمْكِنُ أن يُنْتَفَعَ بها مَنْفَعةً مُبَاحةً، مع بَقَائِها بحُكْمِ الأصْلِ، كالأرْضِ، والدَّارِ، والعَبْدِ، والبَهِيمَةِ، والثِّيابِ، والفَسَاطِيطِ، والحِبَالِ، والخِيَامِ، والمَحَامِلِ، والسُّرُوجِ (١٢)، واللُّجُمِ (١٣)، والسَّيْفِ، والرُّمْحِ، وأشْبَاهِ ذلك. وقد ذَكَرْنا كثيرًا ممَّا تجوزُ إجَارَتُه في مَوَاضِعِه. وتجوزُ إجَارةُ الحَلْىِ. نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ ابْنِه عبد اللَّه. وبهذا قال الثَّوْرِيُّ، والشافِعِيُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْى. ورُوِى عن أحمدَ، أنَّه قال في إجَارَةِ الحَلْىِ: ما أدْرِى ما هو؟ قال القاضي: هذا (١٤) مَحْمُولٌ على إجَارَتِه بأُجْرَةٍ

Anmerkungen

(٩) سقط من: الأصل.(١٠) سقط من: ب.(١١) في الأصل: "والعمل".(١٢) في ب، م: "والسرج".(١٣) في ب، م: "واللجام".(١٤) في ب، م: "هو".

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