Und weil es ein Baum ist, ist seine Anmietung dazu wie beim gefällten Baum zulässig. Und weil es ein beabsichtigter Nutzen ist, dessen Inanspruchnahme bei Erhalt der Substanz möglich ist, ist der Vertrag darüber zulässig, wie wenn er gefällt wäre. Und weil es ein physischer Gegenstand ist, von dem dieser Nutzen in Anspruch genommen werden kann, ist die Anmietung dazu zulässig, wie bei Seilen, Holz und gefälltem Holz.
Abschnitt: Es ist zulässig, Schafe zu mieten, damit sie für jemanden Lehm oder Saatgut treten. Die Anhänger von Ash-Shafi'i haben dazu zwei Meinungen, weil dies ein Nutzen ist, der von diesem Tier nicht beabsichtigt ist, daher ähneln sie den Dattelpalmen. Unser Argument ist, dass dies ein erlaubter Nutzen ist, dessen Inanspruchnahme von der Substanz bei deren Erhalt möglich ist, daher ähnelt es der Anmietung von Rindern zum Dreschen von Saatgut.
Abschnitt: Es ist zulässig, das zu mieten, was von Wohlgerüchen, Sandelholz, Kampferstücken und Nad (einem Räucherwerk) übrig bleibt, damit Kranke und andere daran für eine bestimmte Zeit riechen, und er es dann zurückgibt; denn dies ist ein erlaubter Nutzen, daher ähnelt es dem Wiegen und Schmücken, auch wenn es sich nicht vermeiden lässt, dass es durch Abnutzung und Verschleiß verbraucht wird.
Abschnitt: Die Miete einer Mauer ist zulässig, um darauf für eine bestimmte Dauer bestimmtes Holz anzubringen. Dies vertrat auch Ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Dies ist nicht zulässig. Unser Argument ist, dass dies ein beabsichtigter Nutzen ist, dessen Übergabe und Inanspruchnahme möglich ist, daher ist der Mietvertrag darüber zulässig, wie die Anmietung eines Daches, um darauf zu schlafen.
Abschnitt: Es ist zulässig, ein Haus zu mieten, das man als Moschee nutzt, um darin zu beten. Dies vertraten auch Malik und Ash-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Dies ist nicht gültig, weil das Verrichten des Gebets in keinem Fall durch einen Mietvertrag verpflichtend gemacht werden kann, daher ist die Miete dazu nicht zulässig. Unser Argument ist, dass dies ein erlaubter Nutzen ist, dessen Inanspruchnahme von der Substanz bei deren Erhalt möglich ist, daher ist die Anmietung der Substanz dazu zulässig, wie für das Wohnen; es unterscheidet sich vom Gebet selbst, da dieses keine Stellvertretung zulässt, im Gegensatz zum Bau von Moscheen.
(23) Im Original: "li-yashtammahu". (24) In B, M: "yarudduha".