sowie dessen Flaum. Ebenso ist die Miete eines Baumes nicht zulässig, um dessen Früchte oder etwas von seiner Substanz zu erhalten.
Abschnitt: Die Miete eines Zuchthengstes zur Deckung ist nicht zulässig. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von asch-Schafi'i, den Anhängern der Lehrmeinung der Vernunft (Ashab ar-Ra'y), Abu Thaur und Ibn al-Mundhir. Abu al-Khattab leitete jedoch eine Ansicht ab, die dies für zulässig erklärt, da es ein erlaubter Nutzen ist und ein Bedürfnis danach besteht; daher sei es zulässig, genau wie die Miete einer Amme zum Stillen oder eines Brunnens, um daraus Wasser zu schöpfen. Zudem sei es ein Nutzen, der durch Verleihung für erlaubt erklärt wird, daher sei er auch durch Vermietung erlaubt, wie alle anderen Nutznießungen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Hasan und Ibn Sirin. Unsere Argumentation dazu ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) das Mieten eines Deckhengstes (Asb al-Fahl) untersagte. In einer anderen Überlieferung heißt es: Er untersagte das Decken durch ein Kamel. Zudem ist der beabsichtigte Zweck der Samen, aus dem das Kind erschaffen wird; somit wäre der Mietvertrag auf den Erwerb einer nicht anwesenden Substanz gerichtet, was nicht zulässig ist, ähnlich wie die Miete von Schafen zur Gewinnung ihrer Milch. Dies gilt hier umso mehr, denn dieser Samen ist verboten und besitzt keinen Wert, weshalb es nicht zulässig ist, eine Gegenleistung dafür zu erhalten, genau wie bei Aas und Blut; zudem ist er unbekannt, womit er der Milch im Euter ähnelt. Was jene betrifft, die dies für zulässig halten, so sollten sie den Vertrag auf die Handlung selbst beziehen und sie auf ein, zwei oder mehr Male festlegen. Es wurde auch gesagt: Der Vertrag wird auf einen Zeitraum festgelegt. Dies ist jedoch abwegig, denn wer sein Pferd einmal decken lassen möchte und dies auf einen Zeitraum festlegt, der über die Dauer des Akts hinausgeht, kann diese Zeit nicht damit ausfüllen. Beschränkt man sich hingegen auf das Maß des Akts, so findet der Akt möglicherweise gar nicht statt. Zudem ist es schwierig, die Dauer der Handlung genau zu bestimmen, daher ist die Festlegung durch die Handlung selbst zwingend erforderlich, es sei denn, man mietet einen Zuchthengst für eine große Anzahl von Vieh, wie einen Hengst, den man bei seinen Kamelen lässt, oder einen Ziegenbock bei seinen Schafen, denn diese werden nur für einen bestimmten Zeitraum gemietet. Die Lehrmeinung ist, dass die Miete nicht zulässig ist. Wenn ein Mensch darauf angewiesen ist und niemanden findet, der ihn decken lässt, so ist es ihm gestattet, einen Lohn (Kira') zu zahlen, doch dem Besitzer des Hengstes ist es nicht gestattet, ihn anzunehmen. 'Ata' sagte: Er soll dafür nichts annehmen, es ist aber kein Problem, ihm etwas zu geben, wenn er niemanden findet, der ihn decken lässt. Denn dies ist das Geben von Vermögen zur Erlangung eines erlaubten Nutzens, nach dem ein Bedürfnis besteht, was zulässig ist, wie der Freikauf eines Gefangenen oder die Bestechung eines Unterdrückers, um dessen Unterdrückung abzuwehren. Wenn jemand seinen Hengst ohne Miete oder Bedingung decken lässt und ihm dafür ein Geschenk gemacht oder eine Ehre erwiesen wird, so ist daran nichts auszusetzen, denn er hat eine Wohltat erwiesen, für die eine Gegengabe zulässig ist, genau wie wenn ein Geschenk gemacht würde.
(28) Fehlt in M. (29) In B: "Überlieferung von al-Bukhari". Der Nachweis wurde bereits unter 6/303 aufgeführt. (30) Fehlt im Original und in B. (31) Fehlt in B. (32) Im Original: "yutriquhu" (fälschlicherweise für "yutriquhu").