Vermögens zur Erlangung eines erlaubten Nutzens, nach dem ein Bedürfnis besteht, was zulässig ist, wie der Freikauf eines Gefangenen oder die Bestechung eines Unterdrückers, um dessen Unterdrückung abzuwehren. Wenn jemand seinen Hengst ohne Miete oder Bedingung decken lässt und ihm dafür ein Geschenk gemacht oder eine Ehre erwiesen wird, so ist daran nichts auszusetzen, denn er hat eine Wohltat erwiesen, für die eine Gegengabe zulässig ist, genau wie wenn ein Geschenk gemacht würde.
Abschnitt: Die zweite Kategorie betrifft Dinge, deren Nutzen verboten ist, wie Unzucht (Zina), das Spielen von Musikinstrumenten (Zamr), das rituelle Klageweinen (Nau') und der Gesang. Daher ist die Miete zur Ausübung dieser Dinge nicht zulässig. Dies ist auch die Ansicht von Malik, asch-Schafi'i, Abu Hanifa und seinen beiden Gefährten sowie Abu Thaur. Asch-Scha'bi und an-Nakh'i haben dies ebenfalls missbilligt, da es sich um etwas Verbotenes handelt; daher ist die Miete dafür nicht zulässig, wie bei der Vermietung einer Sklavin zur Unzucht. Es ist zudem nicht zulässig, einen Schreiber zu mieten, um ihm Lieder oder Klagelieder aufzuschreiben. Abu Hanifa sagte: Dies ist zulässig. Unsere Argumentation dazu ist, dass es sich um einen Nutzen aus etwas Verbotenem handelt, was dem entspricht, was wir bereits erwähnt haben. Es ist nicht zulässig, einen Schreiber für das Schreiben verbotener Gedichte, Neuerungen (Bid'a) oder irgendetwas Verbotenem zu mieten; dies gilt aus demselben Grund. Es ist auch nicht zulässig, jemanden für das Tragen von Wein für jemanden, der ihn trinkt, oder für das Tragen eines Schweins oder von Aas zu mieten, ebenfalls aus diesem Grund. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf, Muhammad und asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Dies ist zulässig, weil die Handlung selbst nicht auf dieses Objekt festgelegt ist, was sich daraus zeigt, dass es zulässig wäre, wenn es jemand anderes tragen würde, und weil es zulässig wäre, wenn man beabsichtigt, es auszuschütten oder das Aas zu entsorgen. Es wurde von Ahmad in Bezug auf jemanden, der ein Schwein, Aas oder Wein für einen Christen trägt, überliefert: "Ich missbillige den Verzehr des Lohns dafür, aber dem Träger wird der Lohn zugesprochen." Wenn es für einen Muslim ist, so ist es noch schwerwiegender. Al-Qadi sagte: Dies ist darauf zurückzuführen, dass er ihn dazu mietete, es auszuschütten; ist es jedoch zum Trinken bestimmt, so ist es verboten und es ist nicht zulässig, einen Lohn dafür anzunehmen. Diese Auslegung ist jedoch abwegig, aufgrund seiner Aussage: "Ich missbillige den Verzehr seines Lohns, und wenn es für einen Muslim ist, so ist es noch schwerwiegender." Die Lehrmeinung widerspricht jedoch dieser Überlieferung, da es sich um eine Miete für eine verbotene Handlung handelt, weshalb sie ungültig ist, wie bei der Unzucht. Zudem hat der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) denjenigen verflucht, der ihn trägt, und denjenigen, für den er getragen wird. Seine Aussage "es ist nicht festgelegt" wird durch die Miete eines Grundstücks entkräftet, um es als Moschee zu nutzen. Das Tragen dieser Dinge zum Zwecke des Ausschüttens, das Tragen von Aas zum Zwecke der Entsorgung und die Miete für die Reinigung von Latrinen ist zulässig, da dies...
(33) Fehlt in B. (34) In B mit dem Zusatz: "dafür". (35) Der Nachweis wurde bereits unter 6/318 aufgeführt.
مالٍ (٣٣) لِتَحْصِيلِ مَنْفَعةٍ مُبَاحةٍ تَدْعُو الحاجةُ إليها، فجازَ، كشِرَاءِ الأسِيرِ، ورِشْوَةِ الظّالِمِ لِيَدْفَعَ ظُلْمَه. وإن أطْرَقَ إنْسانٌ فَحْلَه بغيرِ إجَارَةٍ ولا شَرْطٍ، فأُهْدِيَتْ له هَدِيَّةٌ، أو أُكْرِمَ بِكَرَامةٍ لذلك، فلا بَأْسَ به؛ لأنَّه فَعَلَ مَعْرُوفا، فجازَتْ مُجازَاتُه عليه، كما لو أُهْدِىَ هَدِيّةً.
فصل: القسم الثاني، ما مَنْفَعَتُه مُحَرَّمةٌ، كالزِّنَى والزَّمْرِ والنَّوْحِ والغِنَاءِ، فلا يجوزُ الاسْتِئْجارُ (٣٤) لِفِعْلِه. وبه قال مالِكٌ، والشافِعِيُّ، وأبو حنيفةَ، وصَاحِبَاه، وأبو ثَوْرٍ. وكَرِهَ ذلك الشَّعْبِيُّ، والنَّخَعِيُّ؛ لأنَّه مُحَرَّمٌ، فلم يَجُز الاسْتِئْجارُ عليه، كإجَارَةِ أمَتِه لِلزِّنَى. ولا يجوزُ اسْتِئْجارُ كاتِبٍ لِيَكْتُبَ له غِنَاءً ونَوْحًا. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ. ولَنا، أنَّه انْتِفاعٌ بمُحَرَّمٍ، فأشْبَهَ ما ذَكَرْنا. ولا يجوزُ الاسْتِئْجارُ على كِتَابةِ شِعْرٍ محَرَّمٍ، ولا بِدْعَةٍ، ولا شيءٍ مُحَرَّمٍ؛ لذلك. ولا يجوزُ الاسْتِئْجارُ على حَمْلِ الخَمْرِ لمن يَشْرَبُها، ولا على حَمْلِ خِنْزِيرٍ ولا مَيْتةٍ؛ لذلك. وبهذا قال أبو يوسفَ، ومحمدٌ، والشافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ؛ لأنَّ العَمَلَ لا يَتَعَيَّنُ عليه، بِدَلِيلِ أنَّه لو حَمَلَه مِثْلُه جازَ، ولأنَّه لو قَصَدَ إرَاقَتَه أو طَرْحَ المَيْتةِ، جازَ. وقد رُوِى عن أحمدَ، في من حَمَلَ خِنْزِيرًا أو مَيْتَةً أو خَمْرًا لِنَصْرَانِيٍّ: أكْرَهُ أكلَ كِرَائِه، ولكنْ يُقْضَى لِلْحَمَّالِ بالكِرَاءِ، فإذا كان لِمُسْلِمٍ فهو أشَدُّ. قال القاضي: هذا مَحْمُولٌ على أنَّه اسْتَأْجَرَه لِيُرِيقَها، فأما لِلشُّرْبِ فمَحْظورٌ، ولا يَحِلُّ أخْذُ الأُجْرَةِ عليه. وهذا التَّأْوِيلُ بَعِيدٌ؛ لقولِه: أكْرَهُ أكْلَ كِرَائِه، وإذا كان لِمُسْلِمٍ فهو أشَدُّ. ولكنَّ المَذْهَبَ خِلَافُ هذه الرِّوَايةِ؛ لأنَّه اسْتِئْجارٌ لِفِعْلٍ مُحَرَّمٍ، فلم يَصِحَّ، كالزِّنَى. ولأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لَعَنَ حَامِلَها والمَحْمُولَةَ إليه (٣٥). وقوله: لا يَتَعَيَّنُ. يَبْطُلُ باسْتِئْجارِ أرْضٍ لِيَتَّخِذَها مَسْجِدًا. وأمَّا حَمْلُ هذه لإِرَاقَتِها، والمَيْتةِ لِطَرْحِها، والاسْتِئْجارِ لِلْكُنُفِ، فجائِزٌ؛ لأنَّ ذلك
(٣٣) سقط من: ب.(٣٤) في ب زيادة: "عليه".(٣٥) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣١٨.