alles davon ist erlaubt. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) hat [Abu Tayba gemietet, damit er ihn zur Ader lasse (al-hijamah)] (36). Ahmad sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur über einen Mann, der sich [zur Beaufsichtigung des Weinbergs eines Christen] (38) vermietet (37): Dies ist missbilligend, denn der Ursprung dessen geht auf Wein zurück.
Abschnitt: Es wird missbilligt, dass ein Mann sich für die Reinigung von Latrinen vermietet, und es wird für ihn missbilligt, seinen Lohn zu verzehren; denn der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Der Erwerb des Aderlassers (Hajjam) ist unrein (khabith)" (39). Er verbot dem Freien, davon zu essen, daher ist dies hier noch angemessener. Es wurde von Ibn Abbas überliefert, dass ein Mann den Hadsch vollzog und dann zu ihm kam und sagte (40): Ich bin ein Mann, der fegt; was hältst du von meinem Erwerb? Er fragte: Was fegst du? Er sagte: Exkremente. Er sagte: Davon hast du den Hadsch vollzogen und davon hast du geheiratet? Er sagte: Ja. Er sagte: Du bist unrein (khabith), dein Hadsch ist unrein und das, womit du geheiratet hast, ist unrein. Oder Ähnliches, wie Sa'id ibn Mansur es in seinen "Sunan" sinngemäß erwähnte. Und weil...
(36) In M: "Abu Zabyah, damit er ihn zur Ader lasse". Abu Tayba ist ein Klient (Mawla) der Ansar. Siehe seine Biographie in: Al-Isaba 7/233. Der Hadith wurde von al-Bukhari in: Kapitel über die Erwähnung des Aderlassers, und Kapitel über jemanden, der die Angelegenheit der Ansar nach dem führt, was sie unter sich an Gebräuchen bei Geschäften, Miete, Maß, Gewicht, ihren Sunan, ihren Absichten und ihren bekannten Lehrmeinungen vereinbart haben, aus dem Buch der Geschäfte, und Kapitel über die Abgabe des Sklaven und die Sorge um die Abgaben der Sklavinnen, aus dem Buch der Miete, und Kapitel über den Aderlass bei Krankheiten, aus dem Buch der Medizin. Sahih al-Bukhari 3/82, 103, 122, 7/161, sowie von Muslim in: Kapitel über die Zulässigkeit des Lohns für den Aderlass, aus dem Buch der Bewirtschaftung (Musaqah). Sahih Muslim 3/1204, überliefert. Ebenso wurde er von Abu Dawud in: Kapitel über den Erwerb des Aderlassers, aus dem Buch der Miete. Sunan Abi Dawud 2/239, und at-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was bezüglich der Erlaubnis für den Erwerb des Aderlassers überliefert wurde, aus dem Buch der Geschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/278, und ad-Darimi in: Kapitel über die Erlaubnis für den Erwerb des Aderlassers, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan ad-Darimi 2/272, und Imam Malik in: Kapitel darüber, was über den Aderlass und den Lohn des Aderlassers überliefert wurde. Al-Muwatta 2/974, und Imam Ahmad in: Al-Musnad 3/100, 174, 182, 353, überliefert. (37) Im Original: "yu'ajir". (38) Im Original: "an-Nasara". (39) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 118 aufgeführt. (40) Fehlt in B, M.