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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 139

Übersetzung · DE

etwas, also erwähnte ich es dem Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –. Er sagte: "Wenn dieses Essen sein Essen und das Essen seiner Familie ist, dann iss davon. Wenn er dich damit aber besonders bewirten will, so iss es nicht." Von 'Abd ar-Rahman ibn Shibl al-Ansari ist überliefert, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagen: "Lest den Koran, seid aber darin nicht übertrieben streng, seid nicht nachlässig, verzehrt ihn nicht und häuft durch ihn nicht Reichtum an" (59). Al-Athram überlieferte all diese Hadithe (60) in seinem "Sunan". Und weil es eine Bedingung für die Gültigkeit dieser Handlungen ist, dass sie eine gottesdienstliche Annäherung (Qurba) an Allah den Erhabenen sind, war es nicht zulässig, einen Lohn dafür entgegenzunehmen, so als ob jemand Leute dafür mietete, hinter ihm das Freitagsgebet oder das Tarawih-Gebet zu verrichten. Was jedoch die Entgegennahme von Lohn für die Heilungsrezitation (Ruqya) betrifft, so hat Ahmad deren Zulässigkeit gewählt und gesagt: "Es ist nichts dagegen einzuwenden." Er erwähnte den Hadith von Abu Sa'id. Der Unterschied zwischen diesem und dem, worüber Meinungsverschiedenheiten bestehen, liegt darin, dass die Ruqya eine Art Behandlung ist und das, was man dafür entgegennimmt, ein Entgelt (Ju'l) darstellt. Für eine Behandlung ist es erlaubt, Lohn entgegenzunehmen, und das Entgeltrecht ist weiter gefasst als das Mietrecht (Ijara); deshalb ist es auch bei Unkenntnis über die Arbeit oder die Dauer zulässig. Seine Aussage – Friede sei auf ihm –: "Das Würdigste, wofür ihr einen Lohn nehmt, ist das Buch Allahs", meint damit ebenfalls das Entgelt (Ju'l) für die Ruqya; denn er erwähnte dies (61) im Zusammenhang mit dem Bericht über die Ruqya. Was das Festlegen des Unterrichts als Morgengabe (Sadaq) betrifft, [so gibt es darüber] (62) Meinungsverschiedenheiten. Es gibt in dem Bericht keine ausdrückliche Bestätigung, dass der Unterricht als Morgengabe gilt. Er sagte lediglich: "Ich habe sie dir auf Basis dessen, was du an Koran kennst, zur Ehe gegeben." Es ist also möglich, dass er sie ihm ohne Morgengabe zur Ehe gab, um ihn zu ehren, so wie er Abu Talha die Umm Sulaym auf Basis seines Übertritts zum Islam zur Ehe gab (63), und es wurde von ihm dessen Zulässigkeit berichtet. Der Unterschied zwischen der Morgengabe (Mahr) und dem Lohn (Ajr) besteht darin, dass die Morgengabe kein reiner Gegenwert ist, sondern als Schenkung und Bindung verpflichtend wurde. Deshalb ist es zulässig, dass der Vertrag keine Festlegung enthält, und sie ist auch dann gültig, wenn sie fehlerhaft ist, im Gegensatz zum Lohn in anderen Fällen. Was die Versorgung (Rizq) aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal) angeht, so ist diese für solche Angelegenheiten zulässig, deren Nutzen über die Person hinausgeht; denn das Staatsvermögen ist für die Belange der Muslime bestimmt. Wenn die Zuweisung dessen an jemanden, dessen Nutzen auf die Muslime übergeht, bedürftig macht, so gehört dies zu den Belangen, und der Empfänger darf es nehmen, weil er zu dessen Berechtigten gehört, und es verhält sich wie eine Stiftung (Waqf) für jemanden, der diese Belange erfüllt, anders als beim Lohn.

Anmerkungen

(59) Ausgeführt von Imam Ahmad, im: al-Musnad 3/428, 444. (60) In [der Handschrift] B mit dem Zusatz: "mit seiner Überlieferungskette". (61) In [der Handschrift] M mit dem Zusatz: "ebenfalls". (62) In [den Handschriften] B und M: "darin gibt es". (63) Siehe: al-Isaba 8/228.

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