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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 13Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Gebet wird (19) als das "letzte ʿIshāʾ" bezeichnet, was darauf hinweist (20), dass das erste das Maghrib-Gebet ist; dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, und daher muss sich das rechtliche Urteil darauf beziehen. Denn wenn eine Zeitdauer bis zu einem Zeitpunkt festgelegt wird, bezieht sie sich auf dessen Anfang, so als hätte er sie bis zur Nacht festgelegt. Was sie vorbrachten, ist nicht stichhaltig, denn der Begriff ʿAshiyy ist ein anderer als ʿIshāʾ, daher ist es nicht zulässig, mit dem einen gegen das andere zu argumentieren, solange kein Beweis dafür vorliegt, dass die Bedeutung der beiden Begriffe identisch ist. Selbst wenn bewiesen wäre, dass ihre Bedeutung identisch ist, so kennen die Leute des Sprachgebrauchs dies nicht, daher kann sich kein rechtliches Urteil darauf stützen. Dasselbe Urteil gilt für den Fall, dass er es bis zum ʿAshiyy mietet; denn die Leute des Sprachgebrauchs kennen nur das, was wir erwähnt haben. Wenn er es bis zur Nacht mietet, ist es bis zu deren Anfang, und ebenso, wenn er es bis zum Tag mietet, ist es bis zu dessen Anfang. Es ließe sich ableiten, dass die Nacht bei der ersten Zeitdauer eingeschlossen sein könnte und der Tag bei der zweiten; aufgrund dessen, was wir hinsichtlich der [Wahlfrist] (21) erwähnt haben, wobei das Erste korrekter ist. Wenn er es tagsüber mietet, ist es bis zum Sonnenuntergang. Wenn er es für eine Nacht mietet, so reicht dies bis zum Anbruch der Morgendämmerung (Fajr), nach der Meinung aller; denn Gott, der Erhabene, sagte über die Nacht der Bestimmung: "Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgendämmerung" (22). Und der Erhabene sagte: "Erlaubt ist euch in der Nacht des Fastens der Beischlaf mit euren Frauen..." dann sagte Er: "...und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar ist. Danach vollzieht das Fasten bis zur Nacht" (23).

Kapitel: Wer ein Zelt (Fustāt) nach Mekka mietet und nicht sagt, wann er aufbrechen wird (24), dessen Mietvertrag ist fehlerhaft (fāsid). Dies ist auch die Ansicht von Abū Thawr und entspricht dem Analogie-Schluss (Qiyās) nach al-Shāfiʿī. Die Anhänger der Vernunftentscheidung (Ashāb al-Raʾy) sagten: Es ist aufgrund des Istiḥsān zulässig,

Anmerkungen

= Und ergänzend dazu: Muslim hat ihn im Kapitel über die Zeit des ʿIshāʾ-Gebets und dessen Hinauszögerung, im Buch der Moscheen und Gebetsorte, verzeichnet. Ṣaḥīḥ Muslim 1/442. (19) In B gibt es den Zusatz: "mit dem Gebet". (20) Im Original und in B: "so deutet dies darauf hin". (21) Im Original: "diese Nachrichten". (22) Sure al-Qadr 5. (23) Sure al-Baqara 187. (24) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

الصَّلَاةَ تُسَمَّى (١٩) العِشَاءَ الآخِرَةَ، فدلَّ (٢٠) على أنَّ الأُولَى المَغْرِبُ، وهو في العُرْفِ كذلك، فوَجَبَ أن يَتَعَلَّقَ الحُكْمُ به؛ لأنَّ المُدَّةَ إذا جُعِلَتْ إلى وَقْتٍ تَعَلَّقَتْ بأَوَّلِه، كما لو جَعَلَها إلى اللَّيْلِ. وما ذَكَرُوه لا يَصِحُّ؛ لأنَّ لَفْظَ العَشِىِّ غيرُ لَفْظِ العِشَاءِ، فلا يَجوزُ الاحْتِجاجُ بأحَدِهِما على الآخَرِ، حتى يَقُومَ دَلِيلٌ على أنَّ مَعْنَى اللَّفْظَيْنِ واحدٌ. ثم لو ثَبَتَ أنَّ مَعْنَاهُما واحدٌ، غيرَ أنَّ أهْلَ العُرْفِ لا يَعْرِفُونَه، فلا يَتَعَلَّقُ به حُكْمٌ. وكذلك الحُكْمُ فيما إذا اكْتَرَاها إلى العَشِىِّ؛ لأنَّ أهْلَ العُرْفِ لا يَعْرِفُونَ غيرَ ما ذَكَرْناه. وإن اكْتَرَاها إلى اللَّيْلِ، فهو إلى أَوَّلِه، وكذلك إن اكْتَراها إلى النَّهارِ، فهو إلى أَوَّلِه. ويَتَخَرَّجُ أن يَدْخُلَ اللَّيْلُ في المُدّةِ الأُولَى، والنَّهَارُ في الثانيةِ؛ لما ذَكَرْناه في [مُدّةِ الخِيَارِ] (٢١)، والأَوّلُ أصَحُّ. وإن اكْتَراها نَهَارًا فهو إلى غُرُوبِ الشَّمْسِ. وإن اكْتَراها لَيْلةً، فهى إلى طُلُوعِ الفَجْرِ، في قول الجَمِيعِ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال في لَيْلَةِ القَدْرِ: {سَلَامٌ هِيَ حَتَّى مَطْلَعِ الْفَجْرِ} (٢٢). وقال تعالى: {أُحِلَّ لَكُمْ لَيْلَةَ الصِّيَامِ الرَّفَثُ إِلَى نِسَائِكُمْ} ثم قال: {فَالْآنَ بَاشِرُوهُنَّ وَابْتَغُوا مَا كَتَبَ اللَّهُ لَكُمْ وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ} (٢٣).

فصل: وإن اكْتَرَى فُسْطَاطًا إلى مَكَّةَ، ولم يَقُلْ متى أَخْرُجُ (٢٤)، فالكِرَاءُ فاسِدٌ. وبه قال أبو ثَوْرٍ، وهو قِيَاسُ قولِ الشافِعِىِّ. وقال أصْحابُ الرَّأْى: يجوزُ اسْتِحْسانًا،

Anmerkungen

= ويضاف إليه: وأخرجه مسلم، في: باب وقت العشاء وتأخيرها، من كتاب المساجد ومواضع الصلاة. صحيح مسلم ١/ ٤٤٢.(١٩) في ب زيادة: "بصلاة".(٢٠) في الأصل، ب: "فيدل".(٢١) في الأصل: "هذه الأخبار".(٢٢) سورة القدر ٥.(٢٣) سورة البقرة ١٨٧.(٢٤) سقط من: الأصل.

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