im Gegensatz zum Analogie-Schluss (Qiyās). Wir hingegen sagen: Es handelt sich um eine Zeitdauer, deren Beginn nicht bekannt ist, daher ist sie nicht zulässig, so als ob (25) er sagte: "Ich habe dir mein Haus ab dem Zeitpunkt vermietet, zu dem die Pilger (26) aufbrechen, bis zum Ende des Jahres." Sie haben bereits eingeräumt, dass dies dem Beweis widerspricht, und wir erkennen das, was sie als Beweis beanspruchen, nicht als Beweis an.
Kapitel: Die dritte Bestimmung ist, dass als Mietzins (ʿiwad al-ijāra) ein bekannter Betrag festgelegt wird. Uns ist hierüber keine abweichende Meinung bekannt. Dies liegt daran, dass es sich um eine Gegenleistung in einem Austauschvertrag (muʿāwaḍa) handelt, weshalb sie, wie der Preis bei einem Kauf, bekannt sein muss. Es wurde vom Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) überliefert, dass er sagte: "Wer einen Arbeiter anstellt, der soll ihm seinen Lohn bekannt geben" (27). Die Kenntnis darüber wird durch Inaugenscheinnahme oder durch Beschreibung begründet, genau wie beim Kauf. Wenn die Gegenleistung durch Inaugenscheinnahme bekannt ist, aber nicht in ihrem exakten Maß – wie bei einem Haufen (Subra) –, so gibt es zwei Ansichten: Die wahrscheinlichere ist die Zulässigkeit, denn es ist eine bekannte Gegenleistung, mit der ein Verkauf gültig ist, daher ist auch eine Vermietung damit gültig, so als ob ihr Maß bekannt wäre. Die zweite Ansicht ist: Es ist nicht zulässig; denn der Vertrag könnte sich nach dem Verderben des Haufens auflösen, und man wüsste dann nicht, wie viel zurückerstattet werden muss, weshalb die Kenntnis seines Maßes wie bei der Gegenleistung eines Salam-Vertrages (Vorausverkauf) zur Bedingung gemacht wurde. Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Der Wortlaut von al-Khiraqī lässt darauf schließen, dass die Kenntnis des Maßes bei der Gegenleistung des Salam-Vertrags keine Bedingung ist. Der Unterschied zwischen beiden liegt darin, dass der Nutzen (Manfaʿa) hier wie ein Sachgut (ʿAyn) behandelt wurde, weil er sich auf ein gegenwärtiges Objekt bezieht, während der Salam-Vertrag sich auf etwas noch nicht Existentes bezieht, weshalb sie sich unterscheiden. Al-Shāfiʿī hat Ähnliches zu dem gesagt, was wir in diesem Kapitel erwähnt haben.
Kapitel: Alles, was als Preis bei einem Verkauf zulässig ist, ist auch als Gegenleistung bei einer Vermietung zulässig, denn es ist ein Austauschvertrag, der dem Kauf ähnelt. Daher ist es zulässig, dass die Gegenleistung eine Sache (ʿAyn) oder ein anderer Nutzen ist, unabhängig davon, ob die Gattung dieselbe ist, wie etwa die Vermietung eines Hauses gegen den Nutzen (28) eines anderen, oder ob sie verschieden ist, wie die Vermietung eines Hauses gegen den Nutzen eines Sklaven.
(25) Fehlt in M. (26) Fehlt in B. (27) Al-Nasāʾī verzeichnete ihn im Kapitel über das dritte der Bedingungen, darin die Pacht (Muzāraʿa) und die Dokumente, aus dem Buch der Pacht. Al-Mujtabā 7/29, als mawqūf-Überlieferung von Abū Saʿīd. Al-Bayhaqī verzeichnete ihn im Kapitel: "Die Vermietung ist nicht zulässig, bis sie bekannt ist...", aus dem Buch der Vermietung. Sunan al-Bayhaqī 6/120. Ibn Abī Shayba verzeichnete ihn im Kapitel: "Wer es ablehnte, einen Arbeiter zu beschäftigen, bis sein Lohn für ihn klar ist", aus dem Buch der Käufe und Rechtsprechungen. Al-Muṣannaf 6/303. (28) In B gibt es den Zusatz: "Haus".
بخِلَافِ القِيَاسِ. ولَنا، أنَّها مُدَّةٌ غيرُ مَعْلُومةِ الابْتِداءِ، فلم يَجزْ، كما لو (٢٥) قال: أَجَرْتُكَ دَارِى من حينَ يَخْرُجُ (٢٦) الحاجُّ إلى آخِر السَّنةِ. وقد اعْتَرَفُوا بمُخَالَفَتِه لِلدَّلِيلِ، وما ادَّعَوْهُ دَلِيلًا لا نُسَلِّمُ كونَه دَلِيلًا.
فصل: الحكم الثالث، أنَّه يُشْتَرَطُ في عِوَضِ الإِجَارَةِ كونُه مَعْلُومًا. لا نَعْلَمُ في ذلك خِلَافًا؛ وذلك لأنَّه عِوَضٌ في عَقْدِ مُعَاوَضةٍ، فوَجَبَ أن يكونَ مَعْلُومًا، كالثّمنِ في البَيْعِ، وقد رُوىَ عن النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "مَنِ اسْتَأْجَرَ أَجِيرًا، فَلْيُعْلِمْهُ أَجْرَهُ" (٢٧). ويُعْتَبَرُ العِلْمُ بالرُّؤْيةِ أو بالصِّفَةِ كالبَيْعِ سواءً. فإن كان العِوَضُ مَعْلُومًا بالمُشَاهَدةِ دونَ القَدْرِ، كالصُّبْرَةِ، احْتَمَلَ وَجْهَيْنِ، أشْبَهَهُما الجَوَازُ؛ لأنَّه عِوَضٌ مَعْلُومٌ يجوزُ به البَيْعُ، فجازَتْ به الإِجَارَةُ، كما لو عَلِمَ قَدْرَه. والثانى: لا يجوزُ؛ لأنَّه قد يَنْفَسِخُ العَقْدُ بعدَ تَلَفِ الصُّبْرةِ، فلا يَدْرِى بكم يَرْجِعُ، فاشْتُرِطَ مَعْرِفَةُ قَدْرِه كَعِوَضِ المُسْلَمِ فيه. والأَوَّلُ أَوْلَى. وظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ أنَّ العِلْمَ بالقَدْرِ في عِوَضِ السَّلَمِ ليس بِشَرْطٍ، ثم الفَرْقُ بينهما أنَّ المَنْفَعةَ ههُنا أُجْرِيَتْ مُجْرَى الأعْيانِ؛ لأنَّها مُتَعَلِّقةٌ بِعَيْنٍ حاضِرَةٍ، والسَّلَمُ يَتَعَلَّقُ بمَعْدُومٍ، فَافْتَرَقَا، وللشّافِعِىِّ نحْوٌ ممّا ذَكَرْنا في هذا الفَصْلِ.
فصل: وكلُّ ما جازَ ثَمَنًا في البَيْعِ، جازَ عِوَضًا في الإِجَارَةِ؛ لأنَّه عَقْدُ مُعَاوَضةٍ أشْبَه البَيْعَ. فعلى هذا يجوزُ أن يكونَ العِوَضُ عَيْنًا ومَنْفَعَةً أُخْرَى، سواءٌ كان الجِنْسُ واحِدًا، كمَنْفَعةِ دارٍ بمَنْفَعةِ (٢٨) أُخْرَى، أو مُخْتَلِفًا، كمَنْفَعةِ دارٍ بمَنْفَعةِ عَبْدٍ، قال
(٢٥) سقط من: م.(٢٦) سقط من: ب.(٢٧) أخرجه النسائي، في: باب الثالث من الشروط فيه المزارعة والوثائق، من كتاب المزارعة. المجتبى ٧/ ٢٩ موقوفا على أبى سعيد. والبيهقي، في: باب لا يجوز الإِجارة حتى تكون معلومة. . ., من كتاب الإِجارة. سنن البيهقي ٦/ ١٢٠. وابن أبي شيبة، في: باب من كره أن يستعمل الأجير حتى يبين له أجره، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٣٠٣.(٢٨) في ب زيادة: "دار".