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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 140Abschnitt

Übersetzung · DE

Kapitel: Wenn dem Lehrer etwas ohne Bedingung gegeben wird, ist es nach der offenkundigen Ansicht von Ahmad zulässig. In einer Überlieferung von Ayyub ibn Safri (64) sagte er: "Er soll nichts verlangen und nichts als Bedingung festlegen; wenn ihm etwas gegeben wird, soll er es annehmen." In einer Überlieferung von Ahmad ibn Sa'id sagte er: "Ich verabscheue den Lohn des Lehrers, wenn er eine Bedingung stellt." Und er sagte: "Wenn der Lehrer keine Bedingung stellt und von niemandem etwas verlangt, dann nimmt er es an, wenn ihm etwas zukommt." Das scheint er für unbedenklicher zu halten. Eine Gruppe von Gelehrten lehnte dies jedoch ab (65), aufgrund des bereits erwähnten Berichts über den Bogen und das Gewand, die Ubayy und 'Ubada ohne Bedingung erhalten hatten. Und weil dies eine gottesdienstliche Annäherung (Qurba) ist, ist die Annahme eines Gegenwerts dafür nicht zulässig, weder mit noch ohne Bedingung, wie beim Gebet und beim Fasten. Der Standpunkt der ersten Gruppe ist die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Was dir von diesem Besitz ohne Bitten und ohne Begehren zukommt, das nimm und nutze als Besitz; denn es ist eine Versorgung, die Allah dir zugeführt hat" (66). Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – hat es Ubayy gestattet, von dem Essen dessen zu essen, den er unterrichtete, sofern es dessen eigenes Essen und das seiner Familie war. Und weil es, wenn es ohne Bedingung geschieht, eine reine Schenkung ist, so ist es zulässig, genau wie wenn er ihn gar nichts gelehrt hätte. Was den Bericht über den Bogen und das Gewand betrifft, so sind dies Einzelfälle; es ist möglich, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – wusste, dass sie dies rein für Allah taten, weshalb er die Annahme eines Gegenwerts dafür (67) von jemand anderem als Allah dem Erhabenen verabscheute. Es ist aber auch anderes möglich. Wenn dem Lehrer ein Lohn für den Unterricht des Kindes in der Schrift (Kalligraphie) und dem Auswendiglernen gezahlt wird, so ist dies zulässig. Ahmad hat dies ausdrücklich festgesetzt und gesagt: "Wenn der Gebende beabsichtigt, ihm dies für das Auswendiglernen und den Unterricht des Kindes zu geben, so hoffe ich, dass dies in Ordnung ist." Und weil dies zu den Dingen gehört, für die man einzeln einen Lohn entgegennehmen darf, ist es auch zusammen mit anderem zulässig, wie bei allen Dingen, für die eine Miete zulässig ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Imam der Moschee deren Verwalter ist, ihre Lampen anzündet, sie fegt und ihre Tür schließt und öffnet; wenn er für seinen Dienst einen Lohn annimmt, oder wenn der Stellvertreter bei der Pilgerfahrt (Hajj) demjenigen dient, der ihn beauftragt hat – indem er ihn auf dem Weg zur Pilgerfahrt begleitet, ihm seine Lasten trägt und für dessen Vater die Pilgerfahrt vollzieht – und dieser ihm einen Lohn für seinen Dienst zahlt, so ist dies – so Allah will – nicht verwehrt.

Anmerkungen

(64) Ayyub ibn Ishaq ibn Ibrahim ibn Safri zog nach Ramla, überlieferte dort und in Ägypten, und überlieferte viele gute Probleme (Masā'il) von Imam Ahmad. Er starb in Damaskus im Jahr 259 n. H. Siehe: Tabaqat al-Hanabila 1/117, 118. (65) In [den Handschriften] B und M: "er verabscheute". (66) Ausgeführt von Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/292, 323, 490, 4/221, 5/65, 6/77, 259, 367. (67) Fehlt in: B.

Arabisch (Quelle)

فصل: فإن أُعْطِىَ المُعَلِّمُ شيئا من غير شَرْطٍ، فظاهِرُ كلامِ أحمدَ جَوَازُه. وقال، فيما نَقَلَ عنه أيُّوبُ ابن سافرى (٦٤): لا يَطْلُبُ، ولا يُشَارِطُ، فإن أُعْطِىَ شَيْئًا أخَذَه. وقال، في رِوَايةِ أحمدَ بن سَعِيدٍ: أكْرَهُ أجْرَ المُعَلِّمِ إذا شَرَطَ. وقال: إذا كان المُعَلِّمُ لا يُشَارِطُ، ولا يَطْلُبُ من أحدٍ شَيْئًا، إن أتَاهُ شيءٌ قَبِلَه. كأنَّه يَرَاهُ أهْوَنَ. وكَرِهَه (٦٥) طائِفَةٌ من أهْلِ العِلْمِ؛ لما تَقَدَّمَ من حَدِيثِ القَوْسِ والخَمِيصَةِ اللَّتَيْنِ أُعْطِيَهما أبَىٌّ وعُبادَةُ من غيرِ شَرْطٍ. ولأنَّ ذلك قُرْبَةٌ، فلم يَجُزْ أخْذُ العِوَضِ عنها، لا بِشَرْطٍ ولا بغيرِه، كالصَّلَاةِ والصِّيَامِ. وَوَجْهُ الأوَّلِ، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَا أَتَاكَ مِنْ هذَا الْمَالِ مِنْ غَيْرِ مَسْأَلَةٍ وَلَا إشْرَافِ نَفْسٍ، فَخُذْهُ، وتَمَوَّلْهُ؛ فَإنَّهُ رِزْقٌ سَاقَهُ اللهُ إلَيْكَ" (٦٦). وقد أرْخَصَ النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِأُبَىٍّ في أكْلِ طَعَامِ الذي كان يُعَلِّمُه، إذا كان طَعَامَه وطَعَامَ أهْلِه. ولأنَّه إذا كان بغيرِ شَرْطٍ، كان هِبَةً مُجَرَّدَةً، فجازَ، كما لو لم يُعَلِّمْهُ شيئا. فأمَّا حَدِيثُ القَوْسِ والخَمِيصَةِ، فقَضِيَّتانِ في عَيْنٍ، فيَحْتَمِلُ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عَلِمَ أنَّهما فَعَلَا ذلك لِلهِ خَالِصًا، فكَرِهَ أخذَ العِوَضِ عنه (٦٧) من غيرِ اللَّه تعالى. ويَحْتَمِلُ غيرَ ذلك. وإن أُعْطِىَ المُعَلمُ أجْرًا على تَعْلِيمِ الصَّبِىِّ الخَطَّ وحِفْظِه، جازَ. نَصَّ عليه أحمدُ، فقال: إن كان المُعْطِى يَنْوِى أن يُعْطِيَهُ لحِفْظِ الصَّبِىِّ وتَعْلِيمِه، فأرْجُو إذا كان كذا. ولأنَّ هذا ممَّا يجوزُ أخْذُ الأجْرِ عليه مُفرَدًا، فجازَ مع غيرِه، كسائِرِ ما يجوزُ الاسْتِئْجارُ عليه. وهكذا لو كان إمامُ المَسْجِدِ قَيِّمًا له، يُسْرِجُ قَنَادِيلَه، ويَكنُسُهُ، ويُغْلِقُ بَابَه ويَفْتَحُه، فأخَذَ أجْرًا على خِدْمَتِه، أو كان النّائِبُ في الحَجِّ يَخْدِمُ

Anmerkungen

(٦٤) أيوب بن إسحاق بن إبراهيم بن سافرى، انتقل إلى الرملة، وحدث بها وبمصر، وحدث بمسائل كثيرة صالحة عن الإِمام أحمد، وتوفى بدمشق سنة تسع وخمسين ومائتين. طبقات الحنابلة ١/ ١١٧، ١١٨.(٦٥) في ب، م: "وكره".(٦٦) أخرجه الإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٢٩٢، ٣٢٣، ٤٩٠، ٤/ ٢٢١، ٥/ ٦٥، ٦/ ٧٧، ٢٥٩، ٣٦٧.(٦٧) سقط من: ب.

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