der den Stellvertreter bei der Pilgerfahrt (Hajj) auf dem Weg zur Pilgerfahrt beauftragt, er ihm behilflich ist, seine Lasten trägt und anstelle seines Vaters die Pilgerfahrt vollzieht, und er ihm dafür einen Lohn für seinen Dienst zahlt, so ist dies (68) nicht verwehrt, so Allah, der Erhabene, will.
Kapitel: Was nicht exklusiv demjenigen vorbehalten ist, der ein Amt der gottesdienstlichen Annäherung (Qurba) ausübt, wie der Unterricht in Schrift, Rechnen, erlaubter Dichtung und Ähnlichem, sowie der Bau von Moscheen und Brücken, bei dem ist die Entgegennahme eines Lohnes zulässig; denn dies geschieht manchmal als gottesdienstliche Annäherung und manchmal nicht, weshalb es nicht verboten ist, für dessen Verrichtung jemanden einzustellen, wie beim Pflanzen von Bäumen oder dem Bau von Häusern. Dies gilt ebenso für den Unterricht in Fiqh und Hadith. Was jedoch den reinen Gottesdienst betrifft, dessen Nutzen nicht über den Handelnden hinausgeht, wie das Fasten, das Gebet eines Menschen für sich selbst, seine Pilgerfahrt für sich selbst und die Entrichtung seiner Zakat, so ist die Entgegennahme eines Lohnes dafür ohne Meinungsverschiedenheit nicht zulässig; denn der Lohn ist der Gegenwert für einen Nutzen, und hier ist für jemanden anderen kein Nutzen entstanden, weshalb es der Vermietung von Dingen gleicht, in denen kein Nutzen liegt.
Kapitel: Wenn sie sich über die Höhe des Lohnes uneins sind, indem der eine sagt: "Du hast es mir für ein Jahr für einen Dinar vermietet", und der andere sagt: "Nein, sondern für zwei Dinar", dann leisten beide einen gegenseitigen Eid (Tahaluf), wobei mit dem Eid des Vermieters begonnen wird. Dies hat Ahmad ausdrücklich festgesetzt. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn die Miete (Ijara) ist eine Art des Verkaufs. Wenn sie sich also vor Ablauf der Frist (69) gegenseitig Eide leisten, lösen sie den Vertrag auf, und jeder von beiden kehrt zu seinem Eigentum zurück. Wenn einer von ihnen mit dem zufrieden ist, worüber der andere einen Eid geleistet hat, bleibt der Vertrag bestehen. Wenn sie den Vertrag nach Ablauf der Frist oder eines Teils davon auflösen, fällt der vereinbarte Betrag weg und der Lohn für den vergleichbaren Wert (Ajr al-Mithl) wird fällig, so wie wenn sie sich über den verkauften Gegenstand nach dessen Verderben uneins wären. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa vertrat diese Meinung ebenfalls, falls die Arbeit noch nicht verrichtet wurde; wurde sie jedoch verrichtet, so gilt die Aussage des Mieters hinsichtlich dessen, was zwischen ihm und dem Lohn für den vergleichbaren Wert liegt. Abu Thawr sagte: Die Aussage des Mieters ist maßgeblich; denn er leugnet den Aufschlag beim Lohn, und die Aussage dessen, der leugnet, ist maßgeblich. Unser Standpunkt ist, dass die Miete eine Art des Verkaufs ist, weshalb sie bei einer Differenz hinsichtlich des Gegenwerts gegenseitige Eide leisten, wie beim Verkauf und wie vor Verrichtung der Arbeit nach der Lehrmeinung von Abu Hanifa. Ibn Abi Musa sagte: Die Aussage des Eigentümers ist maßgeblich aufgrund der Aussage des Propheten
(68) Im Original: "yamna'u" (es verbietet). (69) Im Original befindet sich die Ergänzung: "thumma" (dann).
المُسْتَنِيبَ له في طَرِيقِ الحَجِّ، ويَشُدُّ له، ويَرْفَعُ حِمْلَه، ويَحُجُّ عن أبِيه، فدَفَعَ له أجْرًا لِخدْمَتِه، لم يَمْتَنِعْ (٦٨) ذلك، إن شاءَ اللهُ تعالى.
فصل: وما لا يَخْتَصُّ فاعِلُه أن يكونَ من أهْلِ القُرْبَةِ، كتَعْلِيمِ الخَطِّ والحِسَابِ والشِّعْرِ المُبَاحِ، وأشْبَاهِه، وبنَاءِ المَسَاجِد والقَنَاطِر، جازَ أخْذُ الأجْرِ عليه؛ لأنَّه يَقَعُ تارَةً قُرْبةً، وتارةً غيرَ قُرْبَةٍ، فلم يُمْنَعْ من الاسْتِئْجارِ لِفِعْلِه، كغَرْسِ الأشْجارِ، وبِنَاءِ البُيُوتِ. وكذلك في تَعْلِيمِ الفِقْهِ والحَدِيثِ. وأمَّا ما لا يَتَعَدَّى نَفْعُه فاعِلَه من العِبَاداتِ المَحْضَةِ، كالصِّيَامِ، وصَلَاةِ الإِنسانِ لِنَفْسِه، وحَجِّهِ عن نَفْسِه، وأداءِ زَكَاةِ نَفْسِه، فلا يجوزُ أخْذُ الأَجْرِ عليها، بغير خِلَافٍ؛ لأنَّ الأجْرَ عِوَضُ الانْتِفاعِ، ولم يَحْصُلْ لغيرِه ههُنا انْتِفَاعٌ، فأشْبَهَ إجارَةَ الأعْيانِ التي لا نَفْعَ فيها.
فصل: إذا اخْتَلَفَا في قَدْرِ الأجْرِ، فقال: أجَرْتَنِيهَا سَنَةً بدِينَارٍ. قال: بل بدِينَارَيْنِ. تَحَالَفَا، ويُبْدَأُ بِيَمِينِ الآجِرِ. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ الشافِعىِّ؛ لأنَّ الإِجَارَةَ نَوْعٌ من البَيْعِ، فإذا تَحَالَفَا قبل مُضِىِّ شيءٍ من المُدَّةِ (٦٩) فَسَخَا العَقدَ، ورَجَعَ كلُّ واحدٍ منهما في مالِه. وإن رَضِىَ أحَدُهُما بما حَلَفَ عليه الآخَرُ، قَرَّ العَقْدُ. وإن فَسَخَا العَقْدَ بعدَ المُدَّةِ أو شيءٍ منها، سَقَطَ المُسَمَّى ووَجَبَ أجْرُ المِثْلِ، كما لو اخْتَلَفَا في المَبِيعِ بعد تَلَفِه. وهذا قولُ الشّافِعِىِّ. وبه قال أبو حنيفةَ إن لم يكُنْ عَمِلَ العَمَلَ، وإن كان عَمِلَه فالقولُ قولُ المُسْتَأْجِرِ فيما بينه وبين أجْرِ مِثْلِه. وقال أبو ثَوْرٍ: الفولُ قولُ المُسْتَأْجِرِ؛ لأنَّه مُنْكِرٌ للزِّيادَةِ في الأجْرِ، والقولُ قولُ المُنْكِرِ. ولَنا، أنَّ الإِجَارَةَ نَوْعٌ من البَيْعِ، فيَتَحَالَفَانِ عندَ اخْتِلَافِهِما في عِوَضِها، كالبَيعِ، وكما قبلَ أن يَعْمَلَ العَمَلَ عندَ أبى حنيفةَ. وقال ابنُ أبي موسى: القولُ قولُ المالِكِ؛ لقولِ النبيِّ
(٦٨) في الأصل: "يمنع".(٦٩) في الأصل زيادة: "ثم".