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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 144Abschnitt

Übersetzung · DE

außer durch einen Vertrag, eine Bedingung bezüglich der Entschädigung oder eine Vergütung dafür; denn es liegt kein Brauch vor, der an die Stelle eines Vertrages tritt, daher verhält es sich so, als hätte er es unentgeltlich angeboten oder als hätte er es ohne die Erlaubnis seines Eigentümers getan. Wenn er einem Mann ein Kleidungsstück gibt, damit er es verkauft, so ist das Urteil diesbezüglich [wie das Urteil beim Walker] (74) und beim Schneider: Wenn er beruflich für Leute gegen Lohn verkauft, so steht ihm der Lohn für seine Arbeit zu (Ajr al-Mithl). Dies wurde von Ahmad explizit festgehalten. Wenn er dies jedoch nicht tut, so gibt es nichts; aufgrund des bereits Erwähnten. Sobald er sein Kleidungsstück einem dieser Personen übergibt, ohne einen Lohn festzulegen, steht ihm der Lohn für seine Arbeit (Ajr al-Mithl) zu; denn die Entlohnung für Kleidung variiert und er hat nichts Bestimmtes festgesetzt, daher gilt dies als fehlerhafte Miete (Iǧāra fāsida). Wenn das Kleidungsstück in dessen Gewahrsam oder ohne sein Zutun beschädigt wird, so besteht für ihn keine Haftung; denn was bei einem korrekten Vertrag nicht haftbar ist, ist auch bei einem fehlerhaften nicht haftbar. Wird es jedoch (75) durch sein Handeln beschädigt, sei es durch Zerreißen oder Schlagen, so haftet er; denn wenn er dafür bei einem korrekten Vertrag haften würde, so gilt dies für einen fehlerhaften Vertrag erst recht. Ahmad sagte bezüglich jemanden, der ein Kleidungsstück einem Walker zum Walken gab, ohne einen Lohn festzulegen, sondern stattdessen sagte: „Ich gebe dir, was man üblicherweise gibt“, und das Kleidungsstück ging zugrunde: Wenn dies durch ein Zerreißen oder ähnliches geschah, was nicht durch seine Hand verursacht wurde, so besteht für ihn keine Haftung, unabhängig davon, ob er den Lohn spezifizierte oder nicht. Der Grund dafür ist das, was wir bereits erwähnten.

Kapitel: Wenn jemand einen Mann dafür anheuert, für ihn ein Buch nach Mekka oder anderswohin zu einem Freund von ihm zu bringen, und er es trägt, den Freund jedoch abwesend vorfindet und es zurückbringt, so hat er Anspruch auf den Lohn für das Tragen beim Hin- und Rückweg; denn er trug es auf dem Hinweg mit ausdrücklicher Erlaubnis seines Eigentümers und auf dem Rückweg aufgrund einer impliziten Anweisung, da die Bedeutung seines Wortes war: „Solltest du seinen Freund nicht antreffen, so bring es zurück“. Denn es bleibt nichts anderes übrig als die Rückgabe, um einen Verlust zu vermeiden. Er wusste, dass er (der Eigentümer) nicht mit einem Verlust einverstanden wäre, daher wurde die Rückgabe verpflichtend. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(74) Im Original: "kal-qaṣṣār" (wie der Walker). (75) Im Original steht der Zusatz: "al-thawb" (das Kleidungsstück).

Arabisch (Quelle)

إلَّا بِعَقْدٍ، أو شَرْطِ العِوَضِ، أو تَعْوِيضٍ به؛ لأنَّه لم يَجْرِ عُرْفٌ يَقُومُ مَقَامَ العَقْدِ، فصارَ كما لو تَبَرَّعَ به، أو عَمِلَه بغيرِ إذْنِ مالِكِه. ولو دَفَعَ ثَوْبًا إلى رَجُلٍ لِيَبِيعَه، فالحُكْمُ فيه [كالحُكْمِ في القَصَّارِ] (٧٤) والخَيَّاطِ، إن كان مُنْتَصِبًا يَبِيعُ لِلنّاسِ بأجْرٍ، فله أجْرُ مِثْلِه. نَصَّ عليه أحمدُ، وإن لم يكُنْ كذلك، فلا شىءَ؛ لما تَقَدَّمَ. ومتى دَفَعَ ثَوْبَه إلى أحدِ هؤلاءِ، ولم يُقَاطِعْهُ على أجْرٍ، فله أجْرُ المِثْلِ؛ لأنَّ الثِّيَابَ تَخْتَلِفُ أجْرَتُها، ولم يُعَيِّنْ شيئا، فجَرَى مَجْرَى الإِجارَةِ الفاسِدَةِ. فإن تَلِفَ الثَّوْبُ من حِرْزِه، أو بغيرِ فِعْلِه، فلا ضَمَانَ عليه؛ لأنَّ ما لا يُضْمَنُ في العَقْدِ الصَّحِيحِ، لا يُضْمَنُ في فاسِدِه. وإن تَلِفَ (٧٥) من فِعْلِه، بِتَخرِيقِه أو دَقِّهِ، ضَمِنَه؛ لأنَّه إذا ضَمِنَه بذلك في العَقْدِ الصَّحِيحِ، ففى الفاسِدِ أَوْلَى. وقال أحمدُ، في مَن دَفَعَ ثَوْبًا إلى قَصَّارٍ لِيَقْصِرَه، ولم يَقْطَعْ له أجْرًا، بل قال: أنا أُعْطِيكَ كما تُعْطى. وهَلَكَ الثَّوْبُ، فإن كان بَخَرْقٍ أو نحوِه ممَّا لا تَجْنِيه يَدُهُ، فلا ضَمَانَ عليه، بَيَّنَ الكِرَاءَ أو لم يُبَيِّنْ، والعِلَّةُ في ذلك ما ذَكَرْنَاهُ.

فصل: إذا اسْتَأْجَرَ رَجُلًا لِيَحْمِلَ له كِتَابًا إلى مَكَّةَ أو غيرها، إلى صاحِبٍ له، فحَمَلَهُ، فوَجَدَ صَاحِبَه غائِبًا، فرَدَّهُ، اسْتَحَقَّ الأَجْرَ بِحَمْلِه في الذَّهَابِ والرَّدِّ؛ لأنَّه حَمَلَهُ في الذَّهَابِ بإذْنِ صَاحِبِه صَرِيحًا، وفى الرَّدِّ تَضْمِينًا، لأنَّ تَقْدِيرَ كَلَامِه: وإن لم تَجِدْ صَاحِبَه فَرُدَّه. إذ ليس سِوَى رَدِّه إلَّا تَضْيِيعُه. فقد عَلِمَ أنَّه لا يَرْضَى تَضْيِيعَه، فتَعَيَّنَ رَدُّه. واللهُ أعْلَمُ.

Anmerkungen

(٧٤) في الأصل: "كالقصار".(٧٥) في الأصل زيادة: "الثوب".

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