durch Wiederbelebung erworben werden. Dies überlieferten Ṣāliḥ und andere von ihm. Dies ist die Lehrmeinung von Abū Ḥanīfa und Mālik aufgrund der Allgemeinheit der Überlieferungen und weil es sich um unbewohntes Land handelt, an dem keine Gruppe ein spezifisches Recht hat; es gleicht somit dem, über das kein Eigentumsrecht eines Eigentümers ausgeübt wurde. Und weil es, falls es sich im Gebiet des Islam (Dār al-Islām) befindet, wie ein Fundstück (Luqaṭa) des Gebiets des Islam ist, und falls es im Gebiet der Ungläubigen (Dār al-Kufr) liegt, wie ein Schatzfund (Rikāz) ist.
Abschnitt: Es gibt in dem, was wir erwähnten, keinen Unterschied zwischen dem Gebiet des Krieges (Dār al-Ḥarb) und dem Gebiet des Islam (Dār al-Islām) aufgrund der Allgemeinheit der Überlieferungen und weil bewohntes Land im Gebiet des Krieges nur durch Eroberung und Übermacht erworben wird, wie auch deren sonstige Vermögenswerte. Was jenes Land angeht, von dem bekannt ist, dass es einst in Besitz war, ohne dass ein spezifischer Eigentümer bekannt wäre, so unterliegt es den beiden Überlieferungen. Falls man sagt: "Dies ist Eigentum eines Ungläubigen, das nicht schutzwürdig ist, also gleicht es den Wohnstätten der ʿĀd, worauf das Wort des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – hinweist: 'Das Land der ʿĀd gehört Gott und Seinem Gesandten'. Und da der Schatzfund (Rikāz) aus deren Vermögenswerten stammt und sein Finder ihn besitzt, gilt dies hier erst recht." Wir antworten: Seine Aussage: "Das Land der ʿĀd" bezieht sich auf das, dessen Besitz lange zurückliegt und über das Zeiten vergangen sind; für solches gibt es keinen Eigentümer mehr. Was jedoch das Land betrifft, dessen Besitz weniger weit zurückliegt, so ist es möglich, dass es einen verbliebenen Eigentümer hat, auch wenn er nicht bestimmt ist, weshalb wir sagten: Es wird nicht erworben – gemäß einer der beiden Überlieferungen. Der Schatzfund (Rikāz) hingegen wird transportiert und verlagert, und dies ist im Gegensatz zu Land (10), wie der Beweis zeigt, dass das Fundstück (Luqaṭa) des Gebiets des Islam nach der Bekanntmachung erworben werden kann, im Gegensatz zu Land.
Abschnitt: Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Muslim und einem Dimmī (geschützter Nicht-Muslim) bei der Wiederbelebung. Aḥmad hat dies ausdrücklich festgelegt. Dies sagten auch Mālik und Abū Ḥanīfa. Mālik sagte: Ein Dimmī erwirbt im Gebiet des Islam kein Eigentum durch Wiederbelebung. Der Qāḍī sagte: Dies ist die Lehrmeinung einer Gruppe unserer Gefährten, aufgrund der Aussage des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm: "Unbewohntes Land gehört Gott und Seinem Gesandten, danach gehört es euch von mir" (11). Er fasste das unbewohnte Land zusammen und legte es (12) für die Muslime fest. Und weil das unbewohnte Land des Gebiets zu dessen Rechten gehört und das Gebiet den Muslimen gehört, war sein unbewohntes Land für sie, wie das Zubehör von Sklaven. Wir entgegnen mit der Allgemeinheit...
(10) Im Original: "yukhālif" (es unterscheidet sich/widerspricht). (11) Ausgeführt von al-Baihaqī in: Bāb lā yutraku dimmī yuḥyīhi... [Kapitel: Einem Dimmī darf nicht erlaubt werden, es zu beleben...], aus dem Buch Iḥyāʾ al-Mawāt, as-Sunan al-Kubrā, 6/143. (12) Im Original: "thumma jaʿalahu".
بالإِحْياءِ. نَقَلَها صالِحٌ وغيرُه. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، ومالِكٍ؛ لِعُمُومِ الأخْبارِ، ولأنَّها أرْضٌ مَوَاتٌ، لا حَقَّ فيها لِقَوْمٍ بأعْيانِهِم، أشْبَهَتْ ما لم يَجْرِ عليه مِلْكُ مالِكٍ، ولأنَّها إن كانت في دارِ الإِسلامِ، فهى كلُقَطَةِ دارِ الإِسلامِ، وإن كانت في دارِ الكُفْرِ، فهى كالرِّكَازِ.
فصل: ولا فَرْقَ فيما ذَكَرْنا بين دارِ الحَرْبِ ودارِ الإِسلامَ؛ لِعُمُومَ الأخْبارِ، ولأنَّ عامِرَ دارِ الحَرْبِ إنَّما يُمْلَكُ بالقَهْرِ والغَلَبَةِ، كسائِر أمْوَالِهم، فأمَّا ما عُرِفَ أنَّه كان مَمْلُوكًا، ولم يُعْلَمْ له مالِكٌ مُعَيَّنٌ، فهو على الرِّوَايَتَيْنِ. فإن قيل: فهذا مِلْكُ كافِرٍ غيرُ مُحْتَرَمٍ، فأشْبَه دِيَارَ عَادٍ، وقد دَلَّ عليه قولُه عليه السلام: "عَادِىُّ الْأرْضِ لِلهِ ولِرَسُولِه". ولأنَّ الرِّكَازَ من أمْوَالِهِم، ويَمْلِكُه واجِدُه، فهذا أَوْلَى. قُلْنا: قولُه: "عَادِىُّ الأرْضِ". يَعْنِى ما تَقَدَّمَ مِلْكُه، ومَضَتْ عليه الأزْمانُ، وما كان كذلك فلا حُكْمَ لمالِكِه. فأمَّا ما قَرُبَ مِلْكُه، فيَحْتَمِلُ أنَّ له مالِكًا باقِيًا، وإن لم يَتَعَيَّنْ، فلهذا قُلْنا: لا يُمْلَكُ. على إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ. وأمَّا الرِّكَازُ، فإنَّه يُنقَلُ ويُحَوَّلُ، وهذا بخِلَافِ (١٠) الأرْضِ، بِدَلِيلِ أنَّ لُقَطَةَ دَارِ الإِسلامِ تُمْلَكُ بعدَ التَّعْرِيفِ، بخِلَافِ الأرْضِ.
فصل: ولا فَرْقَ بين المُسْلِمِ والذِّمِّىِّ في الإِحْياءِ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ. وقال مالِكٌ: لا يَمْلِكُ الذِّمِّىُّ بالإِحْياءِ في دارِ الإِسلامِ. قال القاضي: وهو مذهبُ جَماعةٍ من أصْحابِنا؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَوَتَانُ الْأرضِ لِلهِ وَلِرَسُولِه، ثُمَّ هِىَ لَكُمْ مِنِّى" (١١). فجَمَعَ المَوتَانَ، وجَعَلَه (١٢) لِلْمُسْلِمينَ. ولأنَّ مَوَتانَ الدَّارِ من حُقُوقِها، والدَّارُ لِلْمُسلمين، فكان مَوَاتُها لهم، كمَرَافِقِ المَمْلُوكِ. ولَنا، عُمُومُ
(١٠) في الأصل: "يخالف".(١١) أخرجه البيهقي، في: باب لا يترك ذمى يحييه. . ., من كتاب إحياء الموات. السنن الكبرى ٦/ ١٤٣.(١٢) في الأصل: "ثم جعله".