die Aussage des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm: "Wer ein totes Land wiederbelebt, dem gehört es." Und weil dies ein Weg unter den Wegen der Eigentumsübertragung ist, an dem sowohl der Muslim als auch der Dimmī teilhaben, wie an allen anderen Wegen auch. Ihr Überlieferung kennen wir nicht; wir kennen lediglich seine Aussage: "Das Land der ʿĀd gehört Gott und Seinem Gesandten, danach gehört es euch. Und wer ein totes Land wiederbelebt, dem gehört sein begrabener Schatz" (13). So hat es Saʿīd ibn Manṣūr überliefert, und es ist ein mursal-Bericht, den Ṭāwūs vom Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – überlieferte. Zudem steht dem nichts entgegen, dass er mit seiner Aussage "es gehört euch" die Bewohner des Gebiets des Islam meint, und der Dimmī gehört zu den Bewohnern des Gebiets, für die dessen Gesetze gelten. Zu ihrem Einwand, dass es zu den Rechten des Gebiets des Islam (14) gehört, sagen wir: Er gehört zu den Bewohnern des Gebiets, daher erwirbt er Eigentum daran (15), so wie er es durch Kauf erwirbt, und er erwirbt dessen erlaubte Dinge, wie Gras, Feuerholz, Jagdwild, Schätze (Rikāz), Bodenschätze und Fundstücke, die allesamt zum Zubehör des Gebiets des Islam gehören.
Abschnitt: Was nahe am bebauten Land liegt und mit dessen Nutzen verbunden ist, wie Wege, Wasserläufe, Müllkippen, Ablageplätze für Erde und Arbeitsgeräte, darf ohne Meinungsverschiedenheit innerhalb der Rechtsschule nicht durch Wiederbelebung erworben werden. Ebenso kann das, was mit dem Nutzen des Dorfes verbunden ist, wie dessen Freifläche (Fanāʾ), Weideland für Vieh, Feuerholzplätze, Wege und Wasserläufe, nicht durch Wiederbelebung in Eigentum übergehen. Wir kennen hierin auch keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Dasselbe gilt für den Schutzbereich (Harīm) eines Brunnens, eines Flusses, einer Quelle und jedes anderen Eigentums; es ist nicht gestattet, das zu beleben, was mit deren Nutzen verbunden ist, aufgrund seiner – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – Aussage: "Wer ein totes Land wiederbelebt, das nicht im Recht eines Muslims liegt, dem gehört es." Der Umkehrschluss lautet: Was mit dem Recht eines Muslims verbunden ist, kann nicht durch Wiederbelebung erworben werden, weil es ein Anhängsel zum Eigentum ist. Würden wir dessen Wiederbelebung erlauben, würde das Eigentumsrecht am bebauten Land für dessen Besitzer hinfällig werden. Der Qāḍī erwähnte, dass derjenige, der die Wiederbelebung vornimmt, diese Zubehörteile nicht durch Wiederbelebung erwirbt, aber er hat einen vorrangigen Anspruch darauf gegenüber anderen, da die Wiederbelebung, die ein Grund für Eigentum ist, dort nicht stattgefunden hat. Al-Schāfiʿī sagte: Er erwirbt es dadurch. Dies ist auch die offensichtliche Lehrmeinung von al-Khiraqī bezüglich des Schutzbereichs eines Brunnens; denn es ist ein Ort, den er durch Wiederbelebung beansprucht hat, also besitzt er ihn, wie der Wiederbelebende. Auch deshalb, weil der Sinn des Eigentums dort vorhanden ist, da es beim Verkauf mit dem Landgelände einbezogen wird und seinem Besitzer vorbehalten bleibt. Was hingegen in der Nähe des bebauten Landes liegt, aber nicht mit...
(13) In B und M: "raqabatihā" (dessen Sklaven/Grundbesitz). (14) Fehlt in B und M. (15) In B und M: "fayamtalikuhā" (und er erwirbt es als Eigentum).
قولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ أَحْيَا أَرْضًا مَيْتَةً فَهِىَ لَهُ". ولأنَّ هذه جِهَةٌ من جِهَاتِ التَّمْلِيكِ، فاشْتَرَكَ فيها المُسْلِمُ والذِّمِّىُّ، كسَائِر جِهَاتِه. وحَدِيثُهم لا نَعْرِفُه، إِنَّما نَعْرِفُ قَوْلَه: "عَادِىُّ الْأرْضِ للهِ ولِرَسُولِه، ثُمَّ هُوَ لَكُمْ بَعْدُ، ومَن أحْيَا مَوَاتًا مِنَ الْأرْضِ، فَلَهُ دَفِينُهَا" (١٣). هكذا رَوَاهُ سَعِيدُ بن منصورٍ، وهو مُرْسَلٌ، رَوَاهُ طَاوُسٌ، عن النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. ثم لا يَمْتَنِعُ أن يُرِيدَ بقَوْلِه: "هِىَ لَكُمْ". أي لأهْلِ دارِ الإِسلامِ، والذِّمِّىُّ من أهْلِ الدَّارِ، تَجْرِى عليه أحْكَامُها. وقولُهم: إنَّها من حُقُوقِ دارِ (١٤) الإِسلامِ. قُلْنا: وهو من أهْلِ الدّارِ، فيَمْلكُها (١٥)، كما يَمْلِكُها بالشِّرَاءِ، ويَملِكُ مُبَاحَاتِها، من الحَشِيشِ والحَطَبِ والصّيُودِ والرِّكَازِ والمَعْدِنِ واللُّقَطَةِ، وهى من مَرَافِقِ دارِ الإِسلامِ.
فصل: وما قَرُبَ من العامِرِ، وتَعَلَّقَ بمَصَالِحِه، من طُرُقِه، ومَسِيلِ مائِه، ومُطَّرَحِ قُمامَتِه، ومُلْقَى تُرَابِه وآلَاتِه، فلا يجوزُ إحْياؤُه، بغيرِ خِلَافٍ في المَذْهَبِ. وكذلك ما تَعَلَّقَ بمَصَالِح القَرْيةِ، كفِنَائِها، ومَرْعَى ماشِيَتِها، ومُحْتَطَبِها، وطُرُقِها، ومَسِيلِ مائِها، لا يُمْلَكُ بالإِحْياءِ. ولا نَعْلَمُ فيه أيضًا خِلَافًا بين أهْلِ العِلْمِ. وكذلك حَرِيمُ البِئْرِ والنَّهْرِ والعَيْنِ، وكلُّ مَمْلُوكٍ لا يجوزُ إحْياءُ ما تَعَلَّقَ بمَصَالِحِه؛ لقولِه عليه السلامُ: "مَن أحْيَا أرْضًا مَيْتَةً في غَيرِ حَقِّ مُسْلِمٍ، فَهِىَ لَهُ". مَفْهُومُه أنَّ ما تَعَلَّقَ به حَقُّ مُسْلِمٍ لا يُمْلَكُ بالإِحْياءِ، ولأنَّه تابعٌ لِلْمَمْلُوكِ، ولو جَوَّزْنَا إِحْياءَه، لَبَطَلَ المِلْكُ في العامِرِ على أهْلِه. وذَكَرَ القاضي أنَّ هذه المَرَافِقَ لا يَمْلِكُها المُحْيِى بالإِحْياءِ، لكنْ هو أحَقُّ بها من غيرِه؛ لأنَّ الإِحْياءَ الذي هو سَبَبُ المِلْكِ لم يُوجَدْ فيها. وقال الشافِعىُّ: يَمْلِكُ بذلك. وهو ظاهِرُ قولِ الخِرَقِىِّ في حَرِيمِ البِئْرِ؛ لأنَّه مَكانٌ اسْتَحَقَّهُ بالإِحْياءِ، فمَلَكَهُ، كالمُحْيِى، ولأنَّ مَعْنَى المِلْكِ مَوْجُودٌ فيه، لأنَّه يَدْخُلُ مع الدَّارِ في البَيْعِ، ويَخْتَصُّ به صَاحِبُها. فأمَّا ما قَرُبَ من العامِرِ، ولم يَتَعَلَّقْ
(١٣) في ب، م: "رقبتها".(١٤) سقط من: ب، م.(١٥) في ب، م: "فيمتلكها".