dessen Nutzen verbunden ist, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass die Wiederbelebung zulässig ist. Aḥmad sagte in einer Überlieferung von Abū al-Ṣaqr über zwei Männer, die zwei Stücke unbebauten Landes wiederbelebten, wobei ein Streifen Land dazwischen blieb; als ein Mann kam, um diesen zu beleben, durften sie ihn nicht daran hindern. Er sagte zudem über eine Freifläche (Jabbāna) zwischen zwei Dörfern: Wer sie belebt, dem gehört sie. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī aufgrund der Allgemeingültigkeit der Aussage des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm: "Wer ein totes Land wiederbelebt, dem gehört es." Und weil der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – Bilāl ibn al-Ḥārith al-Muzanī das Gebiet von al-ʿAqīq (16) zuteilte, wohlwissend, dass es zwischen bebauten Gebieten von Medina lag. Und weil es sich um unbebautes Land handelt, das nicht mit dem Nutzen (17) des bebauten Landes verbunden ist, daher ist seine Wiederbelebung zulässig, genau wie bei weit entfernten Gebieten. Die zweite Überlieferung besagt, dass eine Wiederbelebung nicht zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht von Abū Ḥanīfa und al-Layth, da es sich in einer Lage befindet, in der ein Nutzenbezug wahrscheinlich ist; denn es ist möglich, dass er eine Tür in seiner Mauer zu dieser Freifläche öffnen muss und diese als Weg nutzt, oder seine Mauer verfällt und er Baumaterial auf dieser Fläche lagert, und Ähnliches. Es ist nicht gestattet, ihm dies zu verwehren, anders als bei weit entferntem Land. Wenn dies feststeht, so gibt es keine Grenze, die zwischen nah und fern unterscheidet, außer dem Brauch (ʿUrf). Al-Layth sagte: Die Grenze ist eine Galwa, was ein Fünftel eines Farsakh entspricht. Abū Ḥanīfa sagte: Die Grenze für das weit entfernte Land ist jene Stelle, an der ein Mann, wenn er an deren unterstem Ende steht und mit höchster Stimme ruft, den Bewohner des nächsten Ortes nicht hören kann. Unser Gegenargument ist, dass eine Festlegung nur durch einen authentischen Text (Tawqīf) bekannt sein kann und nicht durch Meinung oder Willkür bestimmt wird. Da vom Gesetzgeber hierzu keine (18) Bestimmung überliefert ist, muss man in dieser Angelegenheit auf den Brauch (ʿUrf) zurückgreifen, wie beim Erlangen von Besitz und der Inbesitznahme. Die Aussage dessen, der dies festlegt, ist eine willkürliche Festlegung ohne Beweis und nicht vorzuziehender als eine andere, wie etwa eine Meile, eine halbe Meile oder ähnliches. Diese von beiden genannten Festlegungen – Gott weiß es am besten – ist auf das beschränkt, was in der Nähe der Stadt oder des Dorfes liegt, und sie kann nicht als allgemeine Grenze für alles gelten, was in der Nähe von bebautem Land liegt, da dies dazu führen würde, dass jemand, der Land in einem unbebauten Gebiet belebt, anderen die Wiederbelebung eines jeden Teils dieses unbebauten Landes untersagt, solange er sich nicht außerhalb dieser Grenze befindet.
Abschnitt: Alle Länder sind in dem, was wir erwähnt haben, gleich: solches, das mit Gewalt erobert wurde wie das Land von Syrien
(16) Siehe das Vorherige in: 4/240, 241. Und das Folgende auf Seite 153. (17) Im Original eine zusätzliche Einfügung: "Haqq" (Recht). (18) In B und M: "li-dhālik" (hierfür).
بمَصَالِحِه، ففيه رِوَايَتانِ؛ إحداهما، يجوزُ إحْياؤُه. قال أحمدُ، في رِوَايةِ أبى الصَّقْرِ، في رَجُلَيْنِ أحْييَا قِطْعَتَيْنِ من مَوَاتٍ، وبَقِيَتْ بينهما رُقْعَةٌ، فجاءَ رَجُلٌ لِيُحْيِيَها، فليس لهما مَنْعُه. وقال في جَبَّانةٍ بين قَرْيَتَيْنِ: مَن أحْيَاها، فهى له. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ؛ لِعُمُوم قولِه عليه السلامُ: "مَنْ أَحْيَا أَرْضًا مَيتَةً فَهِىَ لَهُ". ولأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَقْطَعَ بِلَالَ بن الحارِثِ المُزَنِىِّ العَقِيقَ (١٦)، وهو يَعْلَمُ أنَّه بين عِمَارَةِ المَدِينَةِ. ولأنَّه مَوَاتٌ لم يَتَعَلَّقْ به (١٧) مَصْلَحَةُ العامِرِ، فجازَ إحْياؤُه، كالبَعِيدِ. والرواية الثانية، لا يجوزُ إحياؤُه. وبه قال أبو حنيفةَ، واللَّيْثُ؛ لأنَّه في مَظِنَّةِ تَعَلُّقِ المَصْلَحةِ به، فإنَّه يَحْتَمِلُ أن يَحْتاجَ إلى فَتْحِ بابٍ في حائِطِه إلى فِنَائِه، ويَجْعَلَه طَرِيقًا، أو يَخْرَبَ حائِطُه، فيَضَعَ آلاتِ البِنَاءِ في فِنَائِه، وغير ذلك، ولم يَجُزْ تَفْوِيتُ ذلك عليه، بخِلَافِ البَعِيدِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا حَدَّ يَفْصِلُ بين القَرِيبِ والبَعيدِ سِوَى العُرْفِ. وقال اللَّيْثُ: حَدُّه غَلْوَةٌ، وهى خُمْسُ الفَرْسَخِ. وقال أبو حنيفةَ: حَدُّ البَعِيدِ هو الذي إذا وَقَفَ الرَّجُلُ في أدْنَاه، فصَاحَ بأعْلَى صَوْتِه، لم يَسْمَعْ أدْنَى أَهْلِ المِصْرِ إليه. ولَنا، أنَّ التَّحْدِيدَ لا يُعْرَفُ إلَّا بالتَّوْقِيفِ، ولا يُعْرَفُ بالرَّأْىِ والتَّحَكُّمِ، ولم يَرِدْ من الشَّرْعِ في ذلك (١٨) تَحْدِيدٌ، فوَجَبَ أن يُرْجَعَ في ذلك إلى العُرْفِ، كالقَبْضِ والإِحْرازِ. وقولُ مَن حَدَّدَ هذا تَحَكُّمٌ بغير دَلِيلٍ، وليس ذلك أوْلَى من تَحْدِيدِه بشيءٍ آخَرَ، كمِيلٍ ونِصْف مِيلٍ، ونحو ذلك. وهذا التَّحْدِيدُ الذي ذَكَرَاه - واللَّه أعلمُ - مُخْتَصٌ بما قَرُبَ من المِصْرِ أو القَرْيةِ، ولا يجوزُ أن يكونَ حَدًّا لكلِّ ما قَرُبَ من عامِرٍ، لأنَّه يُفْضِى إلى أنَّ من أحْيَا أرْضًا في مَوَاتٍ، حَرُمَ إحْياءُ شيءٍ من ذلك المَوَاتِ على غيرِه، ما لم يَخْرُجْ عن ذلك الحَدِّ.
فصل: وجَمِيعُ البِلَادِ فيما ذَكَرْناه سَوَاءٌ، المَفْتُوحُ عَنْوَةً كأرْضِ الشَّامِ
(١٦) انظر ما تقدم في: ٤/ ٢٤٠، ٢٤١. وما يأتى في صفحة ١٥٣.(١٧) في الأصل زيادة: "حق".(١٨) في ب، م: "لذلك".