und den Irak, sowie das Land, dessen Bewohner (19) durch Annahme des Islams darüber verfügten, wie Medina, und jenes, dessen Bewohner einen Friedensvertrag schlossen, wonach das Land den Muslimen gehöre, wie das Land von Khaybar. Davon ausgenommen ist jenes Gebiet, dessen Bewohner einen Friedensvertrag dahingehend schlossen, dass das Land ihnen verbleibe und wir darauf Tribut (Kharāj) erheben; diesbezüglich sagten unsere Gefährten: Wenn ein Muslim dorthin gelangte (20) und dort unbebautes Land wiederbelebte, würde er nicht dessen Eigentümer werden, da mit ihnen bezüglich ihrer Ländereien ein Friedensvertrag geschlossen wurde. Daher ist es nicht zulässig, sich an irgendeinem Teil davon zu vergreifen, sei es bebaut oder unbebaut, weil unbebautes Land ein Anhängsel des Landes ist; wenn er also nicht über das Land an sich verfügt, verfügt er auch nicht über dessen unbebautes Land. Dies unterscheidet sich vom feindlichen Gebiet (Dār al-Ḥarb), wo man Eigentum an unbebautem Land erwerben kann, da das feindliche Gebiet auf dem Grundsatz der Erlaubtheit beruht, während wir hier mit ihnen einen Vertrag über die Überlassung an sie geschlossen haben, weshalb es uns untersagt ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass derjenige, der es wiederbelebt, das Eigentum erlangt, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferung und weil es zu den erlaubten Dingen ihres Gebiets gehört; daher ist es zulässig, dass derjenige, bei dem die Voraussetzung für den Erwerb vorliegt, Eigentümer wird, wie bei Gras und Feuerholz. Es wurde von Aḥmad überliefert, dass es im Sawād kein unbebautes Land gebe – er meint damit den Sawād des Iraks. Der Richter (al-Qāḍī) sagte: Dies ist auf bebautes Land zu beziehen. Es ist möglich, dass Aḥmad dies deshalb sagte, weil der Sawād zur Zeit von ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb vollständig bebaut war, als die Muslime ihn den Ungläubigen abnahmen, bis uns die Nachricht erreichte, dass einer von ihnen darum bat, ihm ein verwüstetes Grundstück zu überlassen, sie aber kein verwüstetes Grundstück für ihn finden konnten. Er sagte daraufhin: Ich wollte euch nur wissen lassen, wie ihr es uns abgenommen habt. Wenn es also zu dem Zeitpunkt, als die Muslime es in Besitz nahmen, dort kein unbebautes Land gab, entstand dort danach auch keines mehr, da das, was vom Eigentum der Muslime verfallen (21) ist, nach einer der beiden Überlieferungen nicht zu unbebautem Land geworden ist.
Abschnitt: Wenn ein Mann unbebautes Land mit Grenzmarkierungen versieht (19), indem er beginnt, es wiederzubeleben, beispielsweise indem er Erde oder Steine um das Land herum anordnet oder es mit einer kleinen Mauer umgibt (22), so erwirbt er dadurch nicht das Eigentum; denn das Eigentum entsteht durch die Wiederbelebung, und dies ist keine Wiederbelebung. Er wird jedoch zum Vorrangberechtigten (Aḥaqq) an diesem Land, da vom Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – überliefert wurde, dass er sagte: "Wer als Erster an etwas gelangt, an das zuvor kein Muslim gelangt ist, der hat [den Vorrang darauf] (23)." Dies wurde von Abū Dāwūd überliefert.
(19) Fehlt in B und M. (20) Im Original: "ilayhā" (zu ihr). (21) Im Original: "dabara". (22) Fehlt in B und M. (23) Im Original: "lahu" (ihm).
والعِرَاقِ، وما أسْلَمَ أهلُه (١٩) عليه كالمَدِينَةِ، وما صُولِحَ أهْلُه على أنَّ الأرْضَ لِلْمُسْلِمِينَ كأرْضِ خَيْبَرَ، إلَّا الذي صُولِحَ أهْلُه على أن الأرْضَ لهم ولَنا الخَرَاجُ عنها، فإنَّ أصْحَابَنا قالوا: لو دَخَلَ فيها (٢٠) مُسْلِمٌ، فأَحْيَا فيها مَوَاتًا، لم يَمْلِكْهُ؛ لأنَّهم صُولِحُوا في بِلَادِهِم، فلا يجوزُ التَّعَرُّضُ لشىءٍ منها، عامِرًا كان أو مَوَاتًا، لأنَّ المَوَاتَ تابِعٌ لِلْبَلَدِ، فإذا لم يَمْلِكْ عليهم البَلَدَ لم يَمْلِكْ مَوَاتَه. ويُفارِقُ دارَ الحَرْبِ، حيث يَمْلِكُ مَوَاتَها؛ لأنَّ دارَ الحَرْبِ على أصْلِ الإِبَاحَةِ، وهذه صَالَحْناهُم على تَرْكِها لهم، فحُرِّمَتْ علينا. ويَحْتَمِلُ أن يَملِكَها مَنْ أحْيَاها؛ لِعُمُومِ الخَبَرِ، ولأنَّها من مُبَاحاتِ دَارِهم، فجازَ أن يَمْلِكَها مَنْ وُجِدَ منه سَبَبُ تَمَلُّكِها، كالحَشِيشِ والحَطَبِ. وقد رُوِى عن أحمدَ، أنَّه ليس في السَّوَادِ مَوَاتٌ. يَعْنِى سَوَادَ العِرَاقِ. قال القاضي: هذا مَحْمولٌ على العامِرِ. ويَحْتَمِلُ أنَّ أحمدَ قال ذلك، لِكَوْنِ السَّوَادِ كان مَعْمُورًا كلَّه في زَمَنِ عمرَ بن الخَطَّابِ، وحين أخَذَه المُسلِمُونَ من الكُفَّارِ، حتى بَلَغَنا أنَّ رَجُلًا منهم سَأَلَ أن يُعْطَى خَرِبَةً، فلم يَجِدُوا له خَرِبَةً. فقال: إنَّما أرَدْتُ أن أُعْلِمَكُمْ كيف أخَذْتُمُوهَا مِنَّا. وإذا لم يكُنْ فيها مَوَاتٌ حين مَلَكَها المُسْلِمُونَ، لم يَصِرْ فيها مَوَاتٌ بعدَه، لأنَّ ما دَثَرَ (٢١) من أمْلاكِ المُسْلِمِينَ لم يَصِرْ مَوَاتًا، على إحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ.
فصل: وإن تَحَجَّرَ رجلٌ (١٩) مَوَاتًا، وهو أن يَشْرَعَ في إحْيائِه، مثل إن أدَارَ حَوْلَ الأرْضِ تُرَابا أو أحْجَارًا، أو حَاطَها بحائِطٍ صغيرٍ (٢٢)، لم يَمْلِكْها بذلك؛ لأنَّ المِلْكَ بالإِحْياءِ، وليس هذا بإحْيَاءٍ، لكن يَصِيرُ أحَقَّ النَّاسِ به؛ لأنَّه رُوِىَ عن النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنه قال: "مَنْ سَبَقَ إلَى مَا لَمْ يَسْبِقْ إلَيْهِ مُسْلِمٌ، فَهُوَ [أحَقُّ به] (٢٣) ". رَوَاهُ
(١٩) سقط من: ب، م.(٢٠) في الأصل: "إليها".(٢١) في الأصل: "دبر".(٢٢) سقط من: ب، م.(٢٣) في الأصل: "له".