Abū Dāwūd (24) überlieferte dies. Überträgt er es auf einen anderen, so nimmt der zweite dessen Stellung ein, da sein Vorgänger ihn an seine Stelle gesetzt hat. Stirbt er, so ist sein Erbe vorrangberechtigt (Aḥaqq) an diesem Land, aufgrund des Wortes des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm –: „Wer ein Recht oder ein Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben.“ (25) Verkauft er es jedoch, so ist sein Verkauf nicht gültig; denn er besitzt kein Eigentumsrecht daran und kann es daher nicht verkaufen, ähnlich wie beim Vorkaufsrecht (Shufʿa), bevor man davon Gebrauch macht, oder wie jemand, der als Erster an eine Mineralquelle oder eine erlaubte Sache gelangt, bevor er sie in Besitz genommen hat. Abū al-Khaṭṭāb sagte: Es besteht die Möglichkeit, dass der Verkauf zulässig ist, da es ihm gehört. Wenn ihm jedoch jemand zuvorkommt und es wiederbelebt, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er Eigentümer wird, weil durch Wiederbelebung Eigentum erworben werden kann, durch die bloße Grenzmarkierung (Taḥajjur) (26) jedoch nicht. So wird das Eigentumsrecht durch das begründet, was es begründet, und nicht durch das, was es nicht begründet, wie bei jemandem, der als Erster zu einem Bergwerk oder einer Wasserstelle gelangt, woraufhin ein anderer kommt, ihn beseitigt und es in Besitz nimmt. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht Eigentümer wird; denn der Sinngehalt des Ausspruchs des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm –: „Wer ein totes Land wiederbeleben will, das niemandem gehört“, und sein Wort: „In Bezug auf das Recht eines Nicht-Muslims, so gehört es ihm“ (27), deutet darauf hin, dass es ihm nicht gehört, wenn ein Muslim ein Anrecht daran hat.
(24) In: Bāb fī inqiṭāʿ al-araḍīn (Kapitel über das Ende von Ländereien), aus dem Kitāb al-Imāra (Buch der Befehlshaber). Sunan Abū Dāwūd 2/158. Ebenso ausgeleitet von al-Bayhaqī in: Bāb man aḥyā arḍan mayyitan... (Kapitel über denjenigen, der totes Land wiederbelebt...), aus dem Kitāb Iḥyāʾ al-Mawāt (Buch der Wiederbelebung von toten Landflächen). As-Sunan al-Kubrā 6/142. Und al-Ṭabarānī im al-Muʿjam al-Kabīr 1/255. (25) Ausgeleitet von al-Bukhārī in: Bāb ad-dayn (Kapitel über Schulden), aus dem Kitāb al-Kafāla (Buch der Bürgschaft), und in: Bāb aṣ-ṣalāh ʿalā man taraka daynan (Kapitel über das Totengebet für jemanden, der Schulden hinterließ), aus dem Kitāb al-Istiqrāḍ (Buch der Kreditaufnahme), und in: Bāb qawl an-nabī: man taraka kallan aw ḍayāʿan fa-ilā... (Kapitel über das Wort des Propheten: Wer Kinder oder Bedürftige hinterlässt, so sind sie bei...), aus dem Kitāb an-Nafaqāt (Buch der Unterhaltsleistungen), und in: Bāb qawl an-nabī - Gottes Segen und Frieden seien auf ihm - man taraka mālan fa-li-ahlihi (Kapitel über das Wort des Propheten: Wer Vermögen hinterlässt, das gehört seiner Familie), und Bāb mīrāth al-asīr (Kapitel über das Erbe des Gefangenen), aus dem Kitāb al-Farāʾiḍ (Buch der Pflichtanteile). Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/128, 155, 7/87, 8/187, 193, 194. Und Muslim in: Bāb man taraka mālan fa-li-warathatihi (Kapitel über jemanden, der Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben), aus dem Kitāb al-Farāʾiḍ. Ṣaḥīḥ Muslim 3/1237, 1238. Und Abū Dāwūd in: Bāb fī mīrāth dhawī al-arḥām (Kapitel über das Erbe der Verwandten), aus dem Kitāb al-Farāʾiḍ, und in: Bāb fī arzāq adh-dhurriyya (Kapitel über den Unterhalt für die Nachkommenschaft), aus dem Kitāb al-Imāra. Sunan Abū Dāwūd 2/111, 124. Und at-Tirmidhī in: Bāb mā jāʾa fī aṣ-ṣalāh ʿalā al-madyūn (Kapitel darüber, was über das Totengebet für einen Verschuldeten überliefert wurde), aus den Abwāb al-Janāʾiz (Kapitel über Bestattungen), und in: Bāb mā jāʾa man taraka mālan fa-li-warathatihi (Kapitel darüber, was über denjenigen überliefert wurde, der Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben), aus den Abwāb al-Farāʾiḍ. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 4/291, 8/239. Und an-Nasāʾī in: Bāb aṣ-ṣalāh ʿalā man ʿalayhi dayn (Kapitel über das Totengebet für jemanden, der Schulden hat), aus dem Kitāb al-Janāʾiz. al-Mujtabā 4/53. Und Ibn Mājah in: Bāb man taraka daynan aw ḍayāʿan fa-ʿalā Allāh wa-ʿalā rasūlihi (Kapitel über jemanden, der Schulden oder Bedürftige hinterlässt, so ist dies bei Gott und Seinem Gesandten), aus dem Kitāb aṣ-Ṣadaqāt (Buch der Almosen), und in: Bāb dhawī al-arḥām (Kapitel über Verwandte), aus dem Kitāb al-Farāʾiḍ. Sunan Ibn Mājah 2/807, 915. Und Imām Aḥmad in: al-Musnad 2/290, 453, 456, 3/296, 371, 4/131. (26) In B und M: "wa-l-ḥajar". (27) Dessen Quellenangabe wurde bereits auf den Seiten 145, 146 aufgeführt.