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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 153Abschnitt

Übersetzung · DE

ein Anrecht darauf hat. Ebenso lautet sein Ausspruch: „Wer zu etwas gelangt, zu dem zuvor kein Muslim gelangt ist, der hat ein größeres Anrecht darauf.“ Saʿīd überlieferte in seinen "Sunan", dass ʿUmar – Gott habe Wohlgefallen an ihm – sagte: „Wer ein Land besitzt – gemeint ist, wer ein Land durch Grenzmarkierung (Taḥajjur) beansprucht – und es drei Jahre lang ungenutzt lässt, und dann Leute kommen und es bewirtschaften, so haben jene ein größeres Anrecht darauf.“ Dies deutet darauf hin, dass derjenige, der es vor Ablauf der drei Jahre bewirtschaftet, nicht Eigentümer wird; denn der Zweite hat in einem Bereich belebt, der einem anderen zusteht, und wurde somit nicht Eigentümer, so als ob er etwas bewirtschaftet hätte, das mit den Interessen des Eigentums eines anderen verbunden ist. Da das Recht desjenigen, der die Grenzmarkierung vorgenommen hat, zeitlich vorrangig ist, ist er bevorzugt, vergleichbar mit dem Recht eines Vorkaufsberechtigten (Shafīʿ), das dem Kauf des Käufers vorgezogen wird. Wenn der Zeitraum für ihn zu lang wird, sollte der Herrscher (Sulṭān) zu ihm sagen: „Entweder du bewirtschaftest es, oder du überlässt es jemand anderem, damit er es bewirtschaftet.“ Denn er hat den Menschen ein Recht erschwert, das ihnen gemeinsam zusteht, und ihm wurde dies nicht ermöglicht, so als ob er eine enge Straße, eine Wasserstelle oder ein Bergwerk blockieren würde, das ihm keinen Nutzen bringt (28), während er gleichzeitig niemanden anderen davon profitieren lässt. Wenn er aufgrund eines Entschuldigungsgrundes um Fristverlängerung bittet, wird ihm ein Monat oder zwei Monate, oder ähnliches, gewährt. Wenn es in diesem Zeitraum jemand anderes bewirtschaftet, so bestehen dazu die zwei Ansichten, die wir bereits erwähnt haben. Ist die Frist verstrichen, ohne dass er es bewirtschaftet hat, so darf es ein anderer bewirtschaften und wird dessen Eigentümer; denn die Frist wurde ihm gesetzt, damit sein Recht mit deren Ablauf erlischt, und zwar unabhängig davon, ob ihm der Herrscher die Bewirtschaftung gestattet hat oder nicht. Wenn derjenige, der die Grenzmarkierung vorgenommen hat, keinen Grund für die Unterlassung der Bewirtschaftung hat, wird zu ihm gesagt: „Entweder du bewirtschaftest es, oder du ziehst dich zurück.“ Wenn er es nicht bewirtschaftet, so ist es einem anderen erlaubt, es zu bewirtschaften. Wenn ihm nichts gesagt wird und die Nichtnutzung andauert, so haben wir bereits von ʿUmar – Gott habe Wohlgefallen an ihm – erwähnt, dass derjenige, der ein Land durch Grenzmarkierung beansprucht und es drei Jahre lang ungenutzt lässt, und dann Leute kommen und es bewirtschaften, jene ein größeres Anrecht darauf haben. Die Rechtsschule von ash-Shāfiʿī entspricht in all diesem dem, was wir erwähnt haben.

Abschnitt: Dem Imām ist es erlaubt, Ödland (Mawāt) demjenigen als Lehen (Iqṭāʿ) zuzuweisen, der es wiederbeleben wird. Dieser befindet sich dann in der Stellung dessen, der die Grenzmarkierung vorgenommen hat und mit der Wiederbelebung beginnt. Dies beruht darauf, dass überliefert wurde, dass der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – Bilāl ibn al-Ḥārith den gesamten al-ʿAqīq als Lehen gab. Als ʿUmar an die Macht kam, sagte er zu Bilāl: „Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – hat es dir nicht als Lehen gegeben, damit du es den Menschen vorenthältst, sondern er gab es dir, damit du es bewirtschaftest. Nimm dir davon, was du zu bewirtschaften vermagst, und gib den Rest zurück.“ Überliefert von Abū ʿUbayd in "al-Amwāl" (29).

Anmerkungen

(28) Aus B und M ausgefallen. (29) In: Bāb al-Iqṭāʿ (Kapitel über die Lehensvergabe), aus dem Kitāb Aḥkām al-Araḍīn (Buch der Bestimmungen über Ländereien). al-Amwāl 273. Ebenso ausgeleitet von al-Bayhaqī in: Bāb man aqṭaʿa qaṭīʿatan aw taḥajjara arḍan... (Kapitel über jemanden, der ein Lehen vergab oder ein Land durch Grenzmarkierung beanspruchte...), aus dem Kitāb Iḥyāʾ al-Mawāt (Buch der Wiederbelebung von toten Landflächen). As-Sunan al-Kubrā 6/149. Siehe auch die Ausführungen auf Seite 150.

Arabisch (Quelle)

حَقٌّ. وكذلك قوله: "مَنْ سَبَقَ إلَى مَا لَمْ يَسْبِقْ إلَيْهِ مُسْلِمٌ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ". ورَوَى سَعِيدٌ، في "سُنَنِه" أنَّ عمرَ رَضِىَ اللَّه عنه، قال: مَنْ كانتْ له أرْضٌ - يَعْنِى مَنْ تَحَجَّرَ أرْضًا - فعَطَّلَها ثَلَاثَ سِنِينَ، فجاءَ قَوْمٌ فعَمَرُوهَا، فهم أحَقُّ بها. وهذا يَدُلُّ على أنَّ من عَمَرَها قبل ثَلَاث سِنِينَ لا يَمْلِكُها؛ لأنَّ الثانىَ أحْيَا في حَقِّ غيرِه، فلم يَمْلِكْه، كما لو أحْيَا ما يَتَعَلَّقُ به مَصَالِحُ مِلْكِ غيره، ولأنَّ حَقَّ المُتَحَجِّرِ أسْبَقُ، فكان أَوْلَى، كَحَقِّ الشَّفِيعِ يُقَدَّمُ على شِرَاءِ المُشْتَرِى. فإن طَالَتِ المُدَّةُ عليه، فيَنْبَغِى أن يقولَ له السُّلْطانُ: إمَّا أن تُحْيِيَهُ، أو تَتْرُكَه لِيُحْيِيَه غيرُك. لأنَّه ضَيَّقَ على النَّاسِ في حَقٍّ مشْتَرَكٍ بينهم، فلم يُمَكَّنْ من ذلك، كما لو وَقَفَ في طَرِيقٍ ضَيِّقٍ، أو مَشْرَعةِ ماءٍ، أو مَعْدِنٍ لا يَنْتَفِعُ به (٢٨)، ولا يَدَعُ غيرَه يَنْتَفِعُ. فإن سَأَلَ الإِمْهَالَ لِعُذْرٍ له، أُمْهِلَ الشَّهْرَ والشَّهْرَيْنِ، ونحوَ ذلك. فإن أحْياهُ غيرُه في مُدَّةِ المُهْلَةِ؛ ففيه الوَجْهانِ اللَّذان ذَكَرْنَاهُما. وإن تَقَضَّت المُدَّةُ ولم يُعَمِّرْ، فلِغَيْرِه أن يُعَمِّرَهُ ويَمْلِكهُ؛ لأنَّ المُدَّةَ ضُرِبَتْ له لِيَنْقَطِعَ حَقُّه بمُضِيِّها، وسواءٌ أَذِنَ له السُّلْطانُ في عِمَارَتِها، أو لم يَأْذَنْ له. وإن لم يكنْ لِلمُتَحَجِّرِ عُذْرٌ في تَرْكِ العِمَارَةِ، قيل له: إمَّا أن تُعَمِّرَ، وإما أن تَرْفَعَ يَدَكَ، فإن لم يُعَمِّرْهَا، كان لغيرِه عِمَارَتُها، فإن لم يُقَلْ له شيءٌ، واسْتَمَرَّ تَعْطِيلُها، فقد ذَكَرْنا عن عمرَ رَضِى اللَّه عنه، أنَّ مَنْ تَحَجَّرَ أرْضًا فَعَطَّلَها ثَلَاثَ سِنِينَ، فجاءَ قَوْمٌ فعَمَرُوهَا، فهم أحَقُّ بها. ومذهبُ الشّافِعِىِّ في هذا كلِّه نحوُ ما ذَكَرْنا.

فصل: وللإِمَام إقْطاعُ المَوَاتِ لمن يُحْيِيه، فيكونُ بِمَنْزِلَةِ المُتَحَجِّرِ الشارِعِ في الإِحْياءِ؛ لما رُوِىَ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقْطَعَ بِلَالَ بن الحارثِ العَقِيقَ أجْمَعَ، فلما كان عمرُ قال لِبِلَالٍ: إن رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُقْطِعْكَ لِتَحِيزَهُ عن النَّاسِ، إنَّما أقْطَعَكَ لِتُعَمِّرَ، فَخُذْ منها ما قَدَرْتَ على عِمَارَتِه، ورُدَّ الباقِى. رَوَاه أبو عُبَيْدٍ، في "الأمْوالِ" (٢٩).

Anmerkungen

(٢٨) سقط من: ب، م.(٢٩) في: باب الإقطاع، من كتاب أحكام الأرضين. الأموال ٢٧٣.كما أخرجه البيهقي، في: باب من أقطع قطيعة أو تحجر أرضا. . .، من كتاب إحياء الموات. السنن الكبرى ٦/ ١٤٩. وانظر ما تقدم في صفحة ١٥٠.

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