Und Saʿīd erwähnte in seinen "Sunan": ʿAbd al-ʿAzīz ibn Muḥammad berichtete uns von Rabīʿa, dass er al-Ḥārith ibn Bilāl ibn al-Ḥārith sagen hörte: Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – gab Bilāl ibn al-Ḥārith al-ʿAqīq als Lehen. Als ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb das Amt übernahm, sagte er: „Er hat es dir nicht gegeben (30), damit du es für dich allein beanspruchst (taḥtajinahu), also gib es den Menschen als Lehen.“ ʿAlqama ibn Wāʾil überlieferte von seinem Vater, dass der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – ihm ein Land in Ḥaḍramawt als Lehen gab (31). At-Tirmidhī sagte: „Dies ist ein Ḥasan-Ṣaḥīḥ-Ḥadīth.“ Saʿīd sagte: Sufyān berichtete uns von Ibn Abī Najīḥ, von ʿAmr ibn Shuʿayb, dass der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – Leuten von (32) Juhayna oder Muzayna ein Land als Lehen gab. Sie ließen es ungenutzt, woraufhin Leute kamen und es belebten. Diejenigen, denen der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – das Land als Lehen gegeben hatte, stritten sich mit ihnen vor ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb. Da sagte ʿUmar: „Wäre es eine Schenkung von mir oder von Abū Bakr gewesen, würde ich sie nicht zurückfordern, aber da es eine Schenkung des Gesandten Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – ist, nehme ich sie zurück.“ Dann sagte ʿUmar – Gott habe Wohlgefallen an ihm –: „Wer ein Land besitzt – gemeint ist, wer ein Land durch Grenzmarkierung beansprucht – und es drei Jahre lang ungenutzt lässt, und dann Leute kommen und es bewirtschaften, so haben jene ein größeres Anrecht darauf (33)."
914 – Rechtsproblem: Er sagte: „Es sei denn, es handelt sich um ein Salzland oder um Wasser, an dem die Muslime ein Nutzen haben; dann ist es nicht zulässig, dass eine einzelne Person sich dies exklusiv aneignet.“
Die Zusammenfassung dessen lautet: Offenliegende Mineralvorkommen, also solche, zu denen man ohne Aufwand gelangt und die von den Menschen aufgesucht und genutzt werden – wie Salz, Wasser, Schwefel, Asphalt (1),
(30) Im Original: "aqṭaʿtuhu" (ich gab es dir). (31) Ausgeleitet von Abū Dāwūd, in: Bāb fī iqṭāʿ al-araḍīn (Kapitel über die Lehensvergabe von Ländereien), aus dem Kitāb al-Imāra (Buch der Herrschaft). Sunan Abī Dāwūd 2/154. Und at-Tirmidhī, in: Bāb mā jāʾa fī al-qaṭāʾiʿ (Kapitel über das, was zu Lehen überliefert ist), aus den Abwāb al-Aḥkām (Kapitel über die Rechtsurteile). ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 6/151, 152. Und ad-Dārimī, in: Bāb fī al-qaṭāʾiʿ, aus dem Kitāb al-Buyūʿ (Buch der Kaufverträge). Sunan ad-Dārimī 2/268. Und Imām Aḥmad, in: al-Musnad 6/399. (32) Aus B und M ausgefallen. (33) Ausgeleitet von al-Bayhaqī, in: Bāb mā yakūnu iḥyāʾan wa mā yurjā fīhi min al-ajr (Kapitel über das, was als Wiederbelebung gilt und was an Lohn dafür erhofft wird), aus dem Kitāb Iḥyāʾ al-Mawāt. As-Sunan al-Kubrā 6/148. Und Ḥumayd ibn Zanjawayh, in: Bāb iḥyāʾ al-arḍ wa iḥyāzihā... (Kapitel über die Wiederbelebung von Land und dessen Beanspruchung...), aus dem Kitāb Aḥkām al-Araḍīn wa iqṭāʿihā... (Buch der Bestimmungen über Ländereien und deren Lehensvergabe). al-Amwāl 2/644. (1) al-Qīr: Erdpech (Asphalt).