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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 155

Übersetzung · DE

und Mumiyā (2), Erdöl, Kohl (Kuhl) und Steintöpfe (3), sowie Saphir, Lehmgruben (4) und Ähnliches, können nicht durch Wiederbelebung (Iḥyāʾ) in Privatbesitz gelangen. Es ist auch nicht zulässig, sie einer Person als Lehen (Iqṭāʿ) zuzuweisen oder sie den Muslimen vorzuenthalten, da dies den Muslimen Schaden zufügt und sie einengt. Zudem hat der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – dem Abyaḍ ibn Ḥammāl das Salzbergwerk als Lehen gegeben, doch als ihm gesagt wurde, dass es den Status von unversiegbarem Wasser (al-māʾ al-ʿidd) (5) habe, nahm er es zurück. So hat es Aḥmad gesagt. Abū ʿUbayd, Abū Dāwūd und at-Tirmidhī (6) überlieferten mit ihren Überlieferungsketten von Abyaḍ ibn Ḥammāl, dass er den Gesandten Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – um das Salz bat (7), das sich in Maʾrib befindet. Als er ging, wurde gesagt: „O Gesandter Gottes, weißt du, was du ihm als Lehen gegeben hast? Du hast ihm nur das unversiegbare Wasser (al-māʾ al-ʿidd) gegeben.“ Daraufhin nahm er es ihm zurück. Er [Abyaḍ] sagte: Ich fragte: „O Gesandter Gottes, was ist an dem Arāk-Baumbestand geschützt (Ḥimā)?“ Er antwortete: „Was die Hufe der Kamele nicht erreichen (9).“ Dies ist ein Gharīb-Ḥadīth. In einer Überlieferung von ihm heißt es: „Es gibt keinen Schutz (Ḥimā) für den Arāk-Baumbestand.“ Saʿīd überlieferte es und sagte: Ismāʿīl ibn ʿAyyāsh berichtete mir von ʿAmr ibn Qays al-Maʾribī (10), von seinem Vater, von Abyaḍ ibn Ḥammāl al-Maʾribī (11), er sagte: Ich bat den Gesandten Gottes – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – um das Salzbergwerk

Anmerkungen

(2) Mumiyā: Eine Substanz, die erstarrt und zu Pech wird, von der ein Geruch von mit Wasser vermischtem Asphalt ausgeht; man bestreicht damit die Leiber der Verstorbenen, damit sie konserviert werden und sich nicht verändern. Al-Jāmiʿ li-Mufradāt al-Adwiya 4/69. (3) al-Birām: Töpfe aus Stein. (4) Im Original: "Maqāliʿ" (Steinbrüche/Abbaustellen). (5) al-ʿIdd: Das Fließende (Dauerhafte/Unversiegbare). (6) Ausgeleitet von Abū ʿUbayd, in: Bāb al-Iqṭāʿ (Kapitel über die Lehensvergabe), aus dem Kitāb Aḥkām al-Araḍīn (Buch der Bestimmungen über Ländereien). al-Amwāl 275, 276. Und Abū Dāwūd, in: Bāb fī iqṭāʿ al-araḍīn, aus dem Kitāb al-Imāra. Sunan Abī Dāwūd 2/155, 156. Und at-Tirmidhī, in: Bāb mā jāʾa fī al-qaṭāʾiʿ, aus den Abwāb al-Aḥkām. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 6/149, 150. Und Ibn Māja, in: Bāb iqṭāʿ al-anhār wa al-ʿuyūn (Kapitel über die Lehensvergabe von Flüssen und Quellen), aus dem Kitāb al-Ruhūn (Buch der Pfänder). Sunan Ibn Māja 2/827. Und ad-Dārimī, in: Bāb fī al-qaṭāʾiʿ, aus dem Kitāb al-Buyūʿ. Sunan ad-Dārimī 2/268. (7) Aus A und M ausgefallen. (8) In A und M: "aqṭaʿtu lahu" (ich gab es ihm als Lehen). (9) Im Original: "tabluhu". (10) Im Original: "al-Māzinī". Siehe auch al-Mushtabih von adh-Dhahabī, S. 564. (11) Im Original: "al-Māzinī". Siehe das Vorherige.

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