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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 157Abschnitt

Übersetzung · DE

da sie nicht durch Wiederbelebung in Privateigentum übergehen können. Die korrekte Ansicht ist jedoch die Zulässigkeit dessen, da der Prophet – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm – Bilāl ibn al-Ḥārith die Mineralvorkommen von al-Qabaliyya, sowohl deren Hochland (Jalsī) als auch deren Tiefland (Ghawrī), als Lehen überließ (16). [Überliefert von Abū Dāwūd und anderen] (17).

Abschnitt: Wer ein Land wiederbelebte und dadurch Eigentum daran erlangte, und in diesem Land ein Mineralvorkommen zum Vorschein kam, der besitzt dieses – sei es oberflächlich oder im Erdinneren gelegen –, sofern es sich um feste Mineralien handelt. Denn er hat das Land mit all seinen Bestandteilen und Schichten in Besitz genommen, und dies gehört dazu. Dies unterscheidet sich vom Schatz, denn dieser ist darin lediglich hinterlegt und kein Bestandteil des Bodens. Es unterscheidet sich auch von dem Fall, in dem das Mineral bereits vor der Wiederbelebung offen zu Tage trat, denn dort hat er den Muslimen einen Nutzen vorenthalten, der ihnen zugänglich war, und ihnen eine Nutzung verwehrt, die ihnen zustand. Hier hingegen hat er ihnen nichts vorenthalten, da es erst durch sein Tun zum Vorschein kam. Wenn jemand ein Grundstück mit Steinen markierte (Taḥajjur) oder es als Lehen erhielt und darin ein Mineralvorkommen auftauchte, bevor er es wiederbelebte, so darf er es wiederbeleben und erwirbt das Eigentum daran mitsamt dem, was es enthält, da er durch die Markierung und die Verleihung einen vorrangigen Anspruch darauf erworben hat, und dieser Anspruch darf nicht beschnitten werden. Was fließende Mineralien wie Erdpech (Qār), Erdöl (Nifṭ) und Wasser betrifft, so stellt sich die Frage, ob derjenige, in dessen Eigentum sie zum Vorschein kommen, sie besitzt. Hierüber gibt es zwei Überlieferungen (Riwāyāt). Die offenkundigere davon besagt, dass er sie nicht besitzt, aufgrund der Aussage des Propheten – Gottes Segen und Frieden seien auf ihm: „Die Menschen sind Teilhaber an dreien: am Wasser, am Weideland und am Feuer“ (18). Dies wurde von al-Khallāl überliefert. Zudem sind sie keine Bestandteile der Erde, weshalb er sie durch den Besitz des Bodens nicht mit erwirbt, ähnlich wie bei einem Schatz. Die zweite Ansicht besagt, dass er sie besitzt, da sie aus seinem eigenen, in seinem Eigentum befindlichen Grund hervorgehen, weshalb sie Pflanzen und festen Mineralien ähneln.

Abschnitt: Wenn ein Mensch mit dem Ausgraben eines Minerals beginnt, ohne das nutzbare Vorkommen zu erreichen, so hat er einen vorrangigen Anspruch darauf, ähnlich wie jemand, der das Land markiert und mit der Wiederbelebung beginnt. Sobald er das nutzbare Vorkommen erreicht, hat er den vorrangigen Anspruch auf den Abbau, solange er damit fortfährt. Erwirbt er dadurch Eigentum daran? Hierzu gilt das, was wir bereits zuvor dargelegt haben. Wenn eine andere Person von einer anderen Seite gräbt, darf er sie nicht daran hindern. Wenn er das Erzader-Vorkommen erreicht, darf er ihn nicht daran hindern, egal ob

Anmerkungen

(16) Al-Jalsī: das, was zum Land von Najd gehört. Und al-Ghawrī: das, was zu den Ländern von Tihāma gehört. (17) Aus B und M ausgefallen. Die Quellenangabe wurde bereits zuvor bei 4/240, 241 angeführt. (18) Die Quellenangabe wurde bereits bei 6/146 angeführt.

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