Wir sagten: Das Mineral wird durch das Graben in Besitz genommen. Oder wir sagten dies nicht, denn wenn er es besitzt, dann besitzt er lediglich den Ort, an dem er gegraben hat; das Erzader-Vorkommen, das sich im Boden befindet, besitzt er dadurch jedoch nicht. Wer also von einer anderen Seite dazu gelangt, darf es sich aneignen. Wenn in seinem Eigentum ein Mineral zum Vorschein kommt, sodass das nutzbare Vorkommen über die Grenzen seines Grundstücks hinausreicht, und eine Person von außerhalb seines Grundstücks gräbt, so darf sie das entnehmen, was außerhalb seines Grundstücks liegt; denn er hat es nicht besessen, sondern er besaß lediglich das, was zu den Bestandteilen seines Grundstücks gehört. Niemandem ist es gestattet, das zu entnehmen, was innerhalb seines Grundstücks an unterirdischen Bestandteilen liegt, genauso wie er nicht das Recht hat, deren oberflächliche Bestandteile zu entnehmen.
Wenn ein Ungläubiger im Herrschaftsgebiet der Ungläubigen (Dār al-Ḥarb) ein Mineral gräbt und das nutzbare Vorkommen erreicht, und die Muslime das Gebiet dann mit Gewalt erobern, so wird es nicht zur Kriegsbeute (Ghanīma); das Vorhandensein seiner Arbeit und deren Fehlen ist gleich, denn derjenige, der es kultivierte, hat es dadurch nicht in Besitz genommen. Selbst wenn er es besessen hätte, würde das gesamte Land zum unveräußerlichen Eigentum (Waqf) für die Muslime werden, und dies wird dem Nutzen zugewiesen, der ihren Interessen dient, und entsprechend für diese bestimmt, so als wäre es durch das Wirken Gottes, des Erhabenen, zum Vorschein gekommen.
Abschnitt: Wenn es im unbesiedelten Land (Mawāt) eine Stelle gibt, an der ein offenes Mineral entstehen kann – wie beispielsweise eine Stelle am Ufer des Meeres, an der sich, sobald Meerwasser hineingelangt, Salz bildet –, so wird dies durch Wiederbelebung in Privateigentum überführt, und es ist dem Imam gestattet, es als Lehen zu vergeben. Denn er beeinträchtigt die Muslime nicht durch dessen Erschaffung, sondern dessen Nutzen entsteht erst durch sein Handeln, weshalb er nicht daran gehindert wird, wie beim übrigen unbesiedelten Land. Die Wiederbelebung geschieht hier durch die Vorbereitung für das, wofür es geeignet ist, durch das Ausheben von Erde, das Ebnen und das Graben eines Kanals dorthin, durch den Wasser hineinfließt, denn dadurch wird es für die Nutzung vorbereitet.
Abschnitt: Wer ein Mineral besitzt und eine andere Person arbeitet ohne seine Erlaubnis darin, so gehört das daraus Gewonnene dem Eigentümer. Der Usurpator hat keinen Anspruch auf Lohn für seine Arbeit, da er ohne Erlaubnis im Eigentum eines anderen tätig wurde; dies ähnelt dem Fall, als wenn er die Ernte eines anderen [ohne dessen Erlaubnis] geerntet hätte. Wenn der Eigentümer sagt: „Arbeite darin, und dir gehört, was daraus hervorgeht“, so steht ihm dies zu, und der Eigentümer des Minerals hat keinen Anteil daran, da es sich um eine Freigabe durch den Eigentümer handelt; er besitzt das, was er entnommen hat, so als hätte er ihm die Entnahme aus seinem Haus oder seinem Garten erlaubt. Wenn er sagt: „Arbeite darin, unter der Bedingung, dass das, was Gott an Ertrag beschert...“
(19) Im Original: „Shat“. (20) Im Original: „Ḥaṣala“. (21) Aus B und M ausgefallen.
قُلْنا: إنَّ المَعْدِنَ يُمْلَكُ بِحَفْرِه. أو لم نَقُلْ؛ لأنَّه إن مَلَكَه، فإنَّما يَمْلِكُ المَكانَ الذي حَفَرَه، وأمَّا العِرْقُ الذي في الأرْضِ فلا يَمْلِكُه بذلك. ومَنْ وَصَلَ إليه من جِهَةٍ أخرى، فله أخْذُه. ولو ظَهَرَ في مِلْكِه مَعْدِنٌ، بحيثُ يَخْرُجُ النَّيْلُ عن أرْضِه، فحَفَرَ إنْسانٌ من خارِجِ أرْضِه، كان له أن يَأْخُذَ ما خَرَج عن أرْضِه منه؛ لأنَّه لم يَمْلِكْه، إنَّما مَلَكَ ما هو من أجْزاءِ أرْضِه، وليس لأحَدٍ أن يَأْخُذَ ما كان داخِلًا في أرْضِه منَ أجْزَاءِ الأرْضِ الباطِنَةِ، كما لا يَمْلِكُ أخْذَ أجْزَائِها الظاهِرَةِ. ولو حَفَرَ كافِرٌ في دارِ الحَرْبِ مَعْدِنًا، فوَصَلَ إلى النَّيْلِ، ثم فَتَحَها المسلمون عَنْوةً، لم تَصِرْ غَنِيمَةً، وكان وُجُودُ عَمَلِه وعَدَمُه واحِدًا؛ لأنَّ عامِرَه لم يَمْلِكْهُ بذلك، ولو مَلَكَه فإنَّ الأرْضَ كلها تَصِيرُ وَقْفًا لِلمسلمين، وهذا يَنْصَرِفُ إلى مَصْلَحةٍ من مَصَالِحِهم، فتُعَيَّنُ لها، كما لو ظَهَرَ بفِعْلِ اللهِ تعالى.
فصل: ولو كان في المَوَاتِ مَوْضِعٌ يُمْكِنُ أن يَحْدُثَ فيه مَعْدِنًا ظَاهِرًا، كمَوْضِعٍ على شاطئِ (١٩) البَحْرِ، إذا صارَ (٢٠) فيه ماءُ البَحْرِ صارَ مِلْحَا، مُلِكَ بالإِحياءِ، وجازَ للإمَامِ إقْطَاعُه؛ لأنَّه لا يُضَيِّقُ على المسلمين بإحْدَاثِه، بل يَحْدُثُ نَفْعُه بِفِعْلِه، فلم يُمْنَعْ منه، كبَقِيَّةِ المَوَاتِ، وإحْيَاءُ هذا بِتَهْيِئَتِه لما يَصْلُحُ له، من حَفْرِ تُرَابِه، وتَمْهِيدِه، وفَتْحِ قَنَاةٍ إليه تَصُبُّ الماءَ فيه؛ لأنَّه يَتَهَيَّأُ بهذا الانْتِفَاعُ به.
فصل: ومَنْ مَلَكَ مَعْدِنًا، فعَمِلَ فيه غيرُه بغيرِ إذْنِه، فما حَصَلَ منه فهو لِمَالِكِه، ولا أجْرَ لِلغاصِبِ على عَمَلِه؛ لأنَّه عَمِلَ في مِلْكِ غيرِه بغيرِ إذْنِه، أشْبَهَ ما لو حَصَدَ زَرْعَ غيرِه [بغير إذْنِه] (٢١). وإن قال مالِكُه: اعْمَلْ فيه، ولك ما يَخْرُجُ منه. فله ذلك، ولا شىءَ لِصَاحِبِ المَعْدِنِ فيه؛ لأنَّه إباحَةٌ من مالِكِه، فمَلَكَ ما أخَذَه، كما لو أباحَهُ الأخْذَ من دارِه أو بُسْتَانِه. وإن قال: اعْمَلْ فيه، على أنَّ ما رَزَقَ اللهُ من نَيْلٍ
(١٩) في الأصل: "شط".(٢٠) في الأصل: "حصل".(٢١) سقط من: ب، م.