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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 159Abschnitt

Übersetzung · DE

…dass es zwischen uns beiden halbiert wird. Er arbeitete dann, und hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass dies zulässig ist und das, was er entnimmt, zwischen ihnen geteilt wird. Dies ist so, als ob er zu ihm sagte: „Ernte diese Saat für die Hälfte oder ein Drittel davon.“ Da es sich um eine Substanz handelt, die durch die Arbeit daran vermehrt wird, ist die Arbeit daran für einen Anteil davon gültig, wie bei einer stillen Teilhaberschaft (Muḍāraba) an Währungen. Die zweite Ansicht ist, dass dies nicht gültig ist, da das, was daraus hervorgeht, unbekannt ist. Zudem kann dies nicht als Pachtvertrag (Ijāra) gelten, da die Gegenleistung unbekannt ist und auch die Arbeit unbekannt ist. Es kann auch keine Lohnarbeit (Jaʿāla) sein, da die Gegenleistung unbekannt ist, und auch keine stille Teilhaberschaft (Muḍāraba), da diese nur bei Währungen gültig ist, unter der Bedingung, dass das Kapital zurückgegeben wird und er einen Anteil am Gewinn erhält, was hier nicht der Fall ist. Dies unterscheidet sich vom Ernten einer Saat für die Hälfte oder einen Teil davon, da die Saat durch Inaugenscheinnahme bekannt ist und das, wovon das Ganze bekannt ist, auch in seinen Teilen bekannt ist; dies ist hier anders. Wenn er sagt: „Arbeite daran so und so, und dir gehört, was daraus hervorgeht, unter der Bedingung, dass du mir tausend oder etwas Bestimmtes gibst“, so ist dies nicht gültig, da es ein Verkauf von etwas Unbekanntem ist. Es kann auch keine geschäftliche Vereinbarung wie die Muḍāraba sein, aus den Gründen, die wir bereits nannten, und da die Muḍāraba einen Anteil am Ertrag betrifft, nicht aber bestimmte Geldbeträge. Aḥmad sagte: „Wenn er ein Mineral von Leuten übernimmt, unter der Bedingung, dass er es erschließt, darin arbeitet und ihnen zweitausend Mann und tausend Mann Kupfer gibt, so ist das verpönt (makrūh) und es wurde keine Erlaubnis dafür erteilt.“

Abschnitt (24): Wenn ein Mann jemanden anstellt, um für ihn zehn Ellen in einem bestimmten Haus für einen Dinar zu graben, so ist dies gültig, da es sich um eine bestimmte Pacht handelt. Wenn jedoch ein Goldvorkommen zum Vorschein kommt und er sagt: „Ich habe dich angestellt, damit du es für einen Dinar herausholst“, so ist dies nicht gültig, da die Arbeit unbekannt ist. Wenn er aber sagt: „Wenn du es herausholst, erhältst du einen Dinar“, so ist dies gültig und gilt als Lohnarbeit (Jaʿāla), da die Jaʿāla für eine unbekannte Arbeit gültig ist, sofern die Gegenleistung bekannt ist.

Abschnitt: Wer im unbesiedelten Land (Mawāt) als Erster zu einem offenliegenden oder verborgenen Mineral gelangt, der hat den meisten Anspruch auf das, was er daraus gewinnt, aufgrund der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wer zuerst zu dem gelangt, zu dem vor ihm kein Muslim gelangt ist, dem gehört es.“ Wenn er jedoch das Maß seines Bedarfs entnimmt und beabsichtigt, sich dort so niederzulassen, dass er andere daran hindert, so wird er daran gehindert, da er den Menschen etwas einschränkt, worin kein Nutzen

Anmerkungen

(22) Al-Mann: Ein Hohlmaß oder ein Gewicht. (23) In B, M: „al-makrūh“ (das Verpönte). (24) Dieser Abschnitt kommt im Original nicht vor. (25) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 152 dargelegt.

Arabisch (Quelle)

كان بَيْنَنَا نِصْفَيْنِ. فعَمِلَ، ففيه وَجْهانِ؛ أحدهما، يجوزُ، وما يَأْخُذُه يكونُ بينهما. كما لو قال له: احْصُدْ هذا الزَّرْعَ بنِصْفِه أو ثُلُثِه. ولأنَّها عَيْنٌ تُنَمَّى بالعَمَلِ عليها، فصَحَّ العَمَلُ فيها بِبَعْضِه، كالمُضَارَبةِ في الأَثْمانِ. والثانى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ ما يَحْصُلُ منه. مَجْهُولٌ، ولأنَّه لا يَصِحُّ أن يكونَ إجَارَةً؛ لأنَّ العِوَضَ مَجْهُولٌ، والعَمَلَ مَجْهُولٌ، ولا جَعَالَةً؛ لأنَّ العِوَضَ مَجْهُولٌ، ولا مُضَارَبةً؛ لأنَّ المُضَارَبةَ إنَّما تَصِحُّ بالأَثْمانِ، على أن يَرُدَّ رَأْسَ المالِ، وتكونَ له حِصَّةٌ من الرِّبْحِ، وليس ذلك ههُنا. وفارَقَ حَصَادَ الزَّرْعِ بِنِصْفِه أو جُزْءٍ منه؛ لأنَّ الزَّرْعَ مَعْلُومٌ بالمُشَاهَدَةِ، وما عُلِمَ جَمِيعُه عُلِمَ جُزْؤُه، بخِلَافِ هذا. وإن قال: اعْمَلْ فيه كذا، ولك ما يَحْصُلُ منه، بِشَرْطِ أن تُعْطِيَنِى ألْفًا. أو شَيْئًا مَعْلُومًا. لم يَصِحَّ؛ لأنَّه بَيْعٌ لِمَجْهُولٍ، ولا يَصِحُّ أن يكونَ مُعَامَلةً كالمضَارَبةِ، لما ذَكَرْنا، ولأنَّ المُضَارَبةَ تكونُ بِجُزْءٍ من النَّمَاءِ، لا دَرَاهِمَ مَعْلُومَة. قال أحمدُ: إذا أخَذَ مَعْدِنًا من قَوْمٍ، على أن يَعْمُرَه، ويَعْمَلَ فيه، ويُعْطِيَهُم ألْفَىْ مَنًا (٢٢) وأَلْفَ مَنًا صُفرًا. فذلك مَكْروهٌ (٢٣) ولم يُرَخّصْ فيه.

فصل (٢٤): إذا اسْتَأْجَرَ رَجُلًا لِيَحْفِرَ له عَشْرَةَ أذْرُعٍ، في دَورِ كذا، بِدِينَارٍ. صَحَّ؛ لأنَّها إجَارَةٌ مَعْلُومةٌ. وإن ظَهَرَ عِرْقُ ذَهَبٍ، فقال: اسْتَأْجَرْتُكَ لِتُخْرِجَهُ بِدِينَارٍ. لم يَصِحَّ؛ لأنَّ العَمَلَ مَجْهُولٌ. وإن قال: إن اسْتَخْرَجْتَهُ فلك دِينَارٌ. صَحَّ، ويكونُ جَعَالةً؛ لأنَّ الجَعَالةَ تَصِحُّ على عَمَلٍ مَجْهُولٍ، إذا كان العِوَضُ مَعْلُومًا.

فصل: ومن سَبَقَ في المَوَاتِ إلى مَعْدِنٍ ظاهِرٍ أو باطِنٍ، فهو أحَقُّ بما ينَالُ منه؛ لقولِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ سَبَقَ إلى مَا لَمْ يَسْبِقْ إلَيْهِ مُسلِمٌ، فَهُوَ لَه" (٢٥). فإن أخَذَ قَدْرَ حاجَتِه، وأرَادَ الإِقَامَةَ فيه بحيث يَمْنَعُ غيرَه، مُنِعَ منه؛ لأنَّه يُضَيِّقُ على الناسِ ما لا نَفْعَ

Anmerkungen

(٢٢) المنا: كيل أو ميزان.(٢٣) في ب، م: "المكروه".(٢٤) لم يرد هذا الفصل في: الأصل.(٢٥) تقدم تخريجه في صفحة ١٥٢.

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