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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 161Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn das, wovon das Wasser zurückgewichen ist, von niemandem genutzt wird und ein Mann es durch eine bauliche Maßnahme kultiviert, die das Wasser nicht zurückhält, wie etwa durch die Umwandlung in ein Ackerland, so hat er ein größeres Anrecht darauf als jemand anderes; denn er hat einen Anspruch auf etwas erhoben, an dem ein Muslim kein Recht hat, was dem Anspruch auf unbelebtes Land (Mawāt) gleicht.

Abschnitt: Was an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zwischen den bebauten Gebieten liegt, darf von niemandem belebt werden, ganz gleich, ob es weit oder eng ist, und ob er die Menschen dadurch einengt oder nicht; denn daran haben alle Muslime einen Anteil, und ihre Interessen sind damit verbunden, weshalb es ihren Moscheen gleicht. Es ist erlaubt, den weiten Raum davon für das Sitzen zum Zweck des Kaufens und Verkaufens zu nutzen, in einer Weise, die niemanden einengt und den Vorbeigehenden nicht schadet; dies aufgrund der Übereinstimmung der Bewohner der Städte in allen Zeiten, die Menschen dies ohne Tadel gestatten zu lassen, und weil dies eine erlaubte Nutzung ohne Schädigung ist, die somit nicht untersagt wird, wie das bloße Passieren. Aḥmad sagte über jemanden, der morgens als Erster zu den Ladenzeilen auf dem Markt gelangt: Es steht ihm bis zum Abend zu. Dies war in der Vergangenheit auf dem Markt von Medina so. Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Minā ist ein Rastplatz für den, der zuerst kommt.“ Er darf sich selbst mit dem beschatten, was keinen Schaden verursacht, wie etwa mit einer Matte (Bāriyya), einer Kiste (Tābūt), einem Kleidungsstück oder Ähnlichem; denn das Bedürfnis danach besteht, ohne dass ein Schaden daraus erwächst. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, zu bauen, weder ein Podest (Dakka) noch etwas anderes; denn dies würde die Menschen einengen, Vorbeigehende bei Nacht und Sehbehinderte bei Tag und Nacht zum Stolpern bringen, und es würde dauerhaft bestehen bleiben, sodass er aufgrund dessen vielleicht das Eigentum daran beanspruchen könnte. Derjenige, der zuerst dort ist, hat das größte Anrecht darauf, solange er sich dort aufhält. Wenn er jedoch aufsteht und seine Habe dort lässt, darf ein anderer sie nicht entfernen; denn die Hand des Ersten liegt darauf. Wenn er seine Habe jedoch fortbringt, darf sich ein anderer dort niederlassen; denn sein Zugriff ist erloschen. Wenn er sich niederlässt und den Aufenthalt in die Länge zieht, wird ihm dies untersagt; denn er wird dadurch wie ein Eigentümer und eignet sich einen Nutzen an, an dessen Berechtigung andere ebenso beteiligt sind. Es ist auch möglich, dass dies nicht entfernt wird, weil er als Erster das erreicht hat, was kein Muslim zuvor erreicht hat. Wenn zwei Personen gleichzeitig dorthin gelangen, ist es möglich, dass zwischen ihnen das Los gezogen wird, oder dass der Imam denjenigen von ihnen den Vorzug gibt, den er für geeignet hält. Wenn der Sitzende

Anmerkungen

(33) Fehlt in: B, M. (34) Seine Quellenangabe (Takhrij) wurde bereits dargelegt in: 6/367. (35) Al-Bāriyya: die Matte (al-Ḥaṣīr).

Arabisch (Quelle)

كان ما نَضَبَ عنه الماءُ لا يَنْتَفِعُ به أحدٌ، فعَمَرَهُ رَجُلٌ عِمارَةً لا تَرُدُّ الماءَ، مثل أن يَجْعَلَه مَزْرَعةً، فهو أحَقُّ به من غيرِه؛ لأنَّه مُتَحَجِّرٌ لما ليس لِمُسْلِمٍ فيه حَقٌّ، فأشْبَهَ التَّحَجُّرَ في المَوَاتِ.

فصل: وما كان من الشَّوَارِعِ والطُّرُقاتِ والرِّحَابِ بين العُمْرَانِ، فليس لأحدٍ إحْياؤُه، سواءٌ كان واسِعًا أو ضَيِّقًا، وسواءٌ ضَيَّقَ على الناسِ بذلك (٣٣) أو لم يُضَيِّقْ؛ لأنَّ ذلك يَشْتَرِكُ فيه المُسْلِمُونَ، وتَتَعَلَّقُ به مَصْلَحَتُهُم، فأشْبَهَ مَسَاجِدَهم. ويجوزُ الارْتِفاقُ بالقُعُودِ في الواسِعِ من ذلك لِلْبَيْعِ والشِّرَاءِ، على وَجْهٍ لا يُضَيِّقُ على أحدٍ، ولا يَضُرُّ بالمارَّةِ؛ لِاتِّفَاقِ أهْلِ الأمْصارِ في جَمِيع الأعْصارِ على إقْرَارِ الناس على ذلك، من غيرِ إنْكارٍ، ولأنَّه ارْتِفاقٌ مُبَاحٌ من غيرِ إضْرَارٍ، فلم يُمْنَعْ منه، كالاجْتِيَازِ، قال أحمدُ، في السَّابِقِ إلى دَكَاكِينِ السُّوقِ غُدْوَةً: فهو له إلى اللَّيْلِ. وكان هذا في سُوقِ المَدِينةِ فيما مَضَى. وقد قال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مِنًى مُنَاخُ مَنْ سَبَقَ" (٣٤). وله أن يُظَلِّلَ على نَفْسِه، بما لا ضَرَرَ فيه، من بَارِيَّةٍ (٣٥)، وتَابُوتٍ، وكِسَاءٍ، ونحوِه؛ لأنَّ الحاجةَ تَدْعُو إليه من غيرِ مَضَرَّةٍ فيه. وليس له البِنَاءُ لا دَكّةً ولا غيرَها؛ لأنَّه يُضَيِّقُ على الناسِ، ويَعْثُرُ به المارَّةُ باللَّيْلِ، والضَّرِيرُ في اللَّيْلِ والنَّهَارِ، ويَبْقَى على الدَّوَامِ، فربما ادَّعَى مِلْكَه بِسَبَبِ ذلك. والسابِقُ أحَقُّ به ما دامَ فيه، فإن قامَ وتَرَكَ مَتَاعَهُ فيه، لم يَجُزْ لغيرِه إزَالَتُه؛ لأنَّ يَدَ الأَوَّلِ عليه، وإن نَقَلَ مَتَاعَهُ، كان لغيرِه أن يَقْعُدَ فيه؛ لأنَّ يَدَه قد زَالَتْ. وإن قَعَدَ وأطَالَ، مُنِعَ من ذلك؛ لأنَّه يَصِيرُ كالمُتَمَلِّكِ، ويَخْتَصُّ بِنَفْعٍ يُسَاوِيه غيرُه في اسْتِحْقاقِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يُزَالَ؛ لأنَّه سَبَقَ إلى ما لم يَسْبِقْ إليه مُسْلِمٌ. وإن اسْتَبَقَ اثْنانِ إليه، احْتَمَلَ أن يُقْرَعَ بينهما، واحْتَمَلَ أن يُقَدِّمَ الإِمَامُ مَنْ يَرَى منهما. وإن كان الجالِسُ

Anmerkungen

(٣٣) سقط من: ب، م.(٣٤) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣٦٧.(٣٥) البارية: الحصير.

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