..., indem er das von ihm zurückforderte, was er von dem al-ʿAqīq-Land, das ihm der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zugewiesen hatte, nicht kultivieren konnte(48). Wäre er dessen Eigentümer gewesen, wäre es nicht zulässig gewesen, es zurückzufordern. ʿUmar nahm auch die Landzuweisung (Qaṭīʿa) Abū Bakrs an ʿUyayna ibn Ḥiṣn zurück, woraufhin ʿUyayna Abū Bakr bat, das Dokument für ihn zu erneuern, doch er antwortete: „Bei Gott, ich werde nichts erneuern, was ʿUmar zurückgewiesen hat.“ Dies überlieferte Abū ʿUbayd(49). Jedoch erhält derjenige, dem Land zugewiesen wurde, ein stärkeres Anrecht darauf als der Rest der Menschen und ist vorrangig bei dessen Kultivierung. Sollte er es kultivieren, so ist es recht; andernfalls sagt der Herrscher (Sulṭān) zu ihm: „Wenn du es kultivierst, gut, ansonsten ziehe deine Hand davon ab.“ So wie ʿUmar zu Bilāl ibn al-Ḥārith al-Muzanī sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat dir das Land nicht zugewiesen, damit du es den Menschen vorenthältst, sondern er hat es dir zugewiesen, damit du es bebaust. Nimm dir also davon so viel, wie du zu bewirtschaften vermagst, und gib den Rest zurück.“ Wenn er aus einem Grund um eine Frist bittet, wird ihm diese im entsprechenden Maße gewährt. Bittet er darum ohne Grund, so wird ihm keine Frist gewährt, entsprechend dem, was wir bezüglich desjenigen, der Land absteckt (Taḥaǧǧur), erwähnt haben. Wenn ihm jedoch jemand zuvorkommt und es kultiviert, bevor ihm etwas gesagt wurde oder während der Frist, besitzt er es dann? Hierzu gibt es zwei Meinungen (Waǧhayn). Es wurde von ʿAmr ibn Šuʿayb überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – Leuten von Ǧuhayna oder Muzayna Land zuwies, sie es jedoch vernachlässigten. Da kamen Leute, die es kultivierten. Diejenigen, denen der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Land zugewiesen hatte, stritten sich mit ihnen vor ʿUmar – Gott habe Wohlgefallen an ihm – um das Land. ʿUmar sagte: „Wäre es eine Landzuweisung von mir oder von Abū Bakr gewesen, so würde ich sie nicht rückgängig machen, doch da es eine Zuweisung des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ist, mache ich sie rückgängig!“ Dies deutet darauf hin, dass es demjenigen gehört, der es kultiviert, wenn es eine Zuweisung von jemand anderem als dem Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – war. Die zweite Meinung besagt, dass er es nicht besitzt, da ein Recht desjenigen besteht, dem das Land zugewiesen wurde, und das Verständnis (Mafhūm) seines Ausspruchs – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wer ein totes Stück Land kultiviert, das nicht im Eigentum eines Muslims ist, dem gehört es“, impliziert, dass es nicht zulässig ist, es zu kultivieren, wenn ein Recht eines Muslims damit verbunden ist. Wir haben diese beiden Ansichten bereits beim Thema desjenigen, der Land absteckt, erwähnt, und dies ist ebenso zu bewerten. Die Rechtsschule von al-Šāfiʿī vertritt in diesem Abschnitt eine ähnliche Auffassung wie die, die wir erwähnt haben.
Abschnitt: Der Imam darf keine Bodenschätze (Maʿādin), die an der Oberfläche liegen, als Landzuweisung (Iqṭāʿ) vergeben, da deren Kultivierung nicht zulässig ist. Als Abyaḍ ibn Ḥammāl den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – bat, ihm das Salz in Maʾrib zuzuweisen, wurde gesagt: „O Gesandter Gottes, du hast ihm (damit nur) das fortwährende Wasser (al-māʾ al-ʿidd) zugewiesen.“ Daraufhin nahm er es von ihm zurück(50). Und weil darin eine Einengung für die Muslime liegt. Bezüglich der Zuweisung von unterirdischen Bodenschätzen gibt es zwei Ansichten, die wir bereits dargelegt haben.
(48) Seine Quellenangabe wurde bereits dargelegt auf Seite 153. (49) Al-Amwāl, 276, 277.
عمرُ منه ما عَجَزَ عن إحْيائِه من العَقِيقِ، الذي أقْطَعَه إيَّاهُ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- (٤٨)، ولو مَلَكَه لم يَجُزْ اسْتِرْجَاعُه. ورَدَّ عُمَرُ أيضًا قَطِيعَةَ أبى بَكْرٍ لِعُيَيْنةَ بن حِصْنٍ، فسَأَلَ عُيَيْنَةُ أبا بَكرٍ أن يُجَدِّدَ له كِتَابًا فقال: واللَّه لا أُجَدِّدُ شيئا رَدَّهُ عمرُ. رَوَاهُ أبو عُبَيْدٍ (٤٩). لكنَّ المُقْطَعَ يَصِيرُ أحَقَّ به من سائِرِ الناسِ، وأَوْلَى بإحْيائِه، فإنْ أحْيَاهُ، وإلَّا قال له السُّلْطانُ: إن أحْيَيْتَه، وإلَّا فَارْفَعْ يَدَكَ عنه. كما قال عُمَرُ لِبِلَالِ بن الحارِثِ المُزَنِيِّ: إنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يُقْطِعْكَ لِتَحْجُبَهُ دون الناسِ، وإنَّما أقْطَعَكَ لِتُعَمِّرَ، فخُذْ منها ما قَدَرْتَ على عِمَارَتِه، ورُدَّ الباقِىَ. وإن طَلَبَ المُهْلةَ لِعُذْرٍ، أُمْهِلَ بِقَدْرِ ذلك. وإن طَلَبها لغيرِ عُذْرٍ، لم يُمْهَلْ، على ما ذَكَرْنا في المُتَحَجِّرِ. وإن سَبَقَ غيرُه فأحْيَاهُ قبلَ أن يُقَالَ له شيءٌ، أو في مُدَّةِ المُهْلَةِ، فهل يَمْلِكُه؟ على وَجْهَيْنِ. وقد رُوِىَ عن عَمْرِو بن شُعَيْبٍ، أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أَقْطَعَ ناسًا من جُهَيْنةَ أو مُزَيْنَةَ أرْضًا، فعَطَّلُوها، فجاءَ قَوْمٌ فأَحْيَوْها، فخاصَمَهُم الذين أقْطَعَهُم رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- إلى عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، فقال عمرُ: لو كانت قَطِيعةً مِنِّى، أو من أبى بكرٍ، لم أَرُدَّها، ولكنَّها قَطِيعةٌ من رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فأنا أَرُدُّها! فدَلَّ هذا على أنها إذا كانت قَطِيعةً من غيرِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فهى لمن أَحْياهَا. والثانى، لا يَمْلِكُه؛ لأنَّه تَعَلَّقَ به حَقُّ المُقْطَعِ، ومَفْهُومُ قولِه عليه السلام: "مَنْ أحْيَا أَرْضًا مَيْتةً فِي غَيْرِ حَقِّ مُسْلِمٍ، فَهِىَ لَهُ". أنَّه إذا تَعَلَّقَ بها حَقُّ مُسْلِمٍ، لم يَجُزْ إحْيَاؤُها. وقد ذَكَرْنا الوَجْهَيْنِ في المُتَحَجِّرِ، وهذا مثله. ومذهبُ الشافِعِىِّ في هذا الفَصْلِ كنَحْوِ ما ذَكَرْنَا.
فصل: وليس للإِمَامِ إقْطَاعُ ما لا يجوزُ إحْياؤُه من المعَادِنِ الظاهِرَةِ؛ لأنّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا اسْتَقْطَعَهُ أبيضُ بن حَمَّالٍ المِلْحَ الذي بمَأْرِبٍ، فقيل: يا رسولَ اللَّه: إنَّما أقْطَعْتَه
(٤٨) تقدم تخريجه في صفحة ١٥٣.(٤٩) الأموال ٢٧٦، ٢٧٧.