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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 165Abschnitt

Übersetzung · DE

…das fortwährende Wasser (al-māʾ al-ʿidd). Er nahm es von ihm zurück(50). Und weil darin eine Einengung für die Muslime liegt. Bezüglich der Zuweisung von unterirdischen Bodenschätzen gibt es zwei Ansichten, die wir bereits dargelegt haben.

Abschnitt: Es ist dem Imam nicht angemessen, jemandem von dem unbesiedelten Land (Mawāt) etwas zuzuweisen, außer dem, was derjenige auch kultivieren kann. Denn in einer Zuweisung, die darüber hinausgeht, liegt eine Einengung(51) der Menschen in einem Recht, das ihnen gemeinsam zusteht, ohne dass ein Nutzen darin bestünde. Wenn er dies dennoch tut und sich dann herausstellt, dass derjenige unfähig ist, es zu kultivieren, so nimmt er es von ihm zurück, so wie ʿUmar von Bilāl ibn al-Ḥārith dasjenige zurücknahm, was er von dem al-ʿAqīq-Land, das ihm der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zugewiesen hatte, nicht kultivieren konnte(53).

Abschnitt: Über das geschützte Land (Ḥimā). Dessen Bedeutung ist, dass er ein Stück unbesiedeltes Land (Mawāt) unter Schutz stellt und den Menschen das Weiden des darauf befindlichen Grases (Kalʾ) untersagt, um es exklusiv für sich zu beanspruchen. Die Araber in der Zeit vor dem Islam (Ǧāhiliyya) kannten dies. Einer von ihnen pflegte, wenn er in ein Land reiste, einen Hund auf einer Anhöhe aufzustellen und ihn bellen zu lassen. Dann stand an jeder Seite jemand, der sein Bellen hörte. Soweit sein Ton reichte, erklärte er es von allen Seiten für sich zum geschützten Land, während er mit der Allgemeinheit auf dem übrigen Land weidete. Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – untersagte dies, wegen der damit verbundenen Einengung für die Menschen und da sie daran gehindert wurden, von etwas zu profitieren, an dem sie ein Recht haben. Aṣ-Ṣaʿb ibn Ǧathāma überlieferte, er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen: „Es gibt kein geschütztes Land (Ḥimā) außer für Gott und Seinen Gesandten.“ Überliefert von Abū Dāwūd(54). Und er sagte: „Die Menschen sind Teilhaber an dreien: Wasser, Feuer und Gras.“ Überliefert von al-Ḫallāl(55). Niemand außer den Imamen darf Land unter Schutz stellen, aufgrund der Überlieferung und der Bedeutung, die wir erwähnt haben. Was den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – betrifft, so durfte er Land unter Schutz stellen.

Anmerkungen

(50) In den Ausgaben B und M: "fa-arjaʿahu" (er nahm es zurück). (51) Im Original: "taḍyīʿan" (Verschwendung/Verlust). (52) In den Ausgaben B und M: "ʿan" (von). (53) Seine Quellenangabe wurde bereits dargelegt auf Seite 153. (54) In: Bāb fī al-arḍ yaḥmīhā al-imām aw ar-raǧul (Kapitel über das Land, das der Imam oder eine Person schützt), aus dem Buch al-Ḫarāǧ. Sunan Abī Dāwūd 2/160. Ebenso von al-Buḫārī überliefert in: Bāb lā ḥimā illā li-llāhi wa-li-rasūlihi (Kapitel: Es gibt kein geschütztes Land außer für Gott und Seinen Gesandten), aus dem Buch al-Musāqāt, sowie in: Bāb ahl ad-dār yubayyitūna ... (Kapitel: Die Bewohner des Hauses verbringen die Nacht ...), aus dem Buch al-Ǧihād. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 3/148, 4/74. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 4/38, 71, 73. (55) Seine Quellenangabe wurde bereits dargelegt in: 6/146.

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