Die erste ist, dass es sich um einen großen Fluss handelt, wie den Nil, den Euphrat, den Tigris und ähnliche große Flüsse, bei denen niemand durch das Schöpfen von Wasser daraus geschädigt wird. Hier gibt es keinen Streit, und jeder darf daraus schöpfen, soviel er will, wann er will und wie er will. Die zweite Art ist ein kleiner Fluss, in dem sich die Menschen drängen(62) und um dessen Wasser sie sich streiten, oder ein Sturzbach(63), um den sich die Besitzer des Landes(64), die daraus trinken, streiten. Hierbei wird mit demjenigen am Anfang des Flusses begonnen; er schöpft und staut das Wasser, bis es die Knöchel erreicht, dann lässt er es zu demjenigen, der nach ihm kommt, fließen, und dieser verfährt ebenso. So geht es weiter, bis alle Ländereien versorgt sind. Wenn für den Ersten, den Zweiten oder die Nachfolgenden nichts mehr übrig bleibt, dann haben die Übrigen nichts(65), denn sie(66) haben nur einen Anspruch auf das, was übrig bleibt; sie verhalten sich also wie die entfernteren Erben (ʿAṣaba) im Erbrecht. Dies ist die Auffassung der Rechtsgelehrten von Medina, von Mālik und von asch-Schāfiʿī, und es ist uns kein Gegenargument dazu bekannt. Die Grundlage hierfür ist das, was ʿAbd Allāh ibn az-Zubair überlieferte, dass ein Mann von den Anṣār mit az-Zubair über die Bewässerungsgräben der Ḥarra-Region, die sie zur Bewässerung nutzten, vor dem Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – stritt. Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Bewässere, o Zubair, dann leite das Wasser zu deinem Nachbarn weiter.“ Da wurde der Anṣārī zornig und sagte: „O Gesandter Gottes, ist es, weil er der Sohn deiner Tante ist?“ Da veränderte sich die Gesichtsfarbe des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –, und er sagte: „Bewässere, o Zubair, und staue dann das Wasser, bis es bis zum Erdwall zurückreicht.“ Az-Zubair sagte: „Bei Gott, ich glaube, dass dieser Vers diesbezüglich herabgesandt wurde: {Doch nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht, eher sie dich zum Richter über das machen, was zwischen ihnen umstritten ist} (67).“ Ein übereinstimmend überlieferter (Muttafaq ʿalaihi) Bericht(68). Mālik überlieferte es in seinem al-Muwaṭṭaʾ(69) von az-Zuhrī, von ʿUrwa, von ʿAbd Allāh ibn az-Zubair.
(62) Fällt in der Stammfassung (al-Aṣl) weg. (63) In den Manuskripten steht: "Sail" (Sturzbach/Flut). (64) In der Stammfassung (al-Aṣl) steht: "al-Arḍīn" (Plural für Länder). (65) In der Stammfassung (al-Aṣl) steht: "Ḥaqq" (Recht). (66) In B und M steht: "li-annahu" (weil er/es). (67) Sure an-Nisāʾ 65. (68) Überliefert von al-Buchārī, in: Bāb sakr al-anhār (Kapitel über das Stauen von Flüssen), Bāb šurb al-aʿlā qabl al-asfal (Kapitel über das Trinken der Oberlieger vor den Unterliegern), Bāb šurb al-aʿlā ilā al-kaʿbain (Kapitel über das Trinken der Oberlieger bis zu den Knöcheln), aus dem Buch al-Musāqāt (Das Buch über die Bewässerung), sowie in: Bāb idhā ašāra al-imām bi-ṣ-ṣulḥ (Kapitel über das Schlichten durch den Imam), aus dem Buch aṣ-Ṣulḥ (Das Buch über den Vergleich), und in: Bāb {fa-lā wa-rabbika lā yuʾminūna ḥattā yuḥakkimūka fīmā šajara bainahum...}, aus dem Buch at-Tafsīr (Das Buch der Exegese). Ṣaḥīḥ al-Buchārī 3/145, 146, 245, 6/57, 58. Und Muslim, in: Bāb wujūb ittibāʿihi – ṣallā Allāh ʿalaihi wa-sallam – (Kapitel über die Pflicht, ihm zu folgen), aus dem Buch al-Faḍāʾil (Das Buch der Vorzüge). Ṣaḥīḥ Muslim 4/1829, 1830.