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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 16Abschnitt

Übersetzung · DE

...zwischen ihnen beiden. Er sagte: Ich verabscheue dies. Dies vertraten auch Abū Ayyūb und Abū Khaythama. Ich kenne niemanden, der dem widerspricht; dies liegt daran, dass die Gegenleistung unbekannt und nicht vorhanden ist, und man weiß nicht, ob sie entstehen wird oder nicht; der Grundzustand (Aṣl) ist ihr Nichtvorhandensein, und sie kann nicht als Preis (Thaman) dienen. Sollte man sagen: Ihr habt doch die Überlassung eines Tieres an jemanden, der damit arbeitet, gegen die Hälfte seines Gewinns für zulässig erklärt. So antworten wir: Dies ist dort nur in Analogie zur Muḍāraba (stille Gesellschaft) zulässig; denn es handelt sich um eine Sache, die durch Arbeit Ertrag bringt, daher ist die Bedingung eines Anteils an diesem Ertrag zulässig, [und die Musāqāt (Bewässerungsgesellschaft) ist wie die Muḍāraba, in unserer Fallgestaltung ist dies jedoch nicht möglich; denn der Ertrag], der bei den Schafen entsteht, hängt nicht von seiner Arbeit an ihnen ab, daher ist eine Gleichstellung damit nicht möglich. Wenn er ihn für ihre Hütung für eine bekannte Dauer gegen die Hälfte davon, oder einen bekannten Teil davon anstellt, so ist dies zulässig; denn die Arbeit, der Lohn und die Dauer sind bekannt, daher ist es zulässig, so als ob er den Lohn in Dirham festlegte, und der entstehende Ertrag gehört ihnen beiden aufgrund des Eigentumsrechts, denn er ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt Eigentümer des für ihn festgelegten Teils daran geworden, daher steht ihm dessen Ertrag zu, so als ob er ihn gekauft hätte.

Kapitel: Die vierte rechtliche Bestimmung lautet: Wenn die Vermietung abgeschlossen ist und sich auf eine bestimmte Dauer bezieht, so erwirbt der Mieter die Nutzungsrechte, über die der Vertrag geschlossen wurde, bis zu dieser Dauer, und deren Entstehen erfolgt in seinem Eigentum. Dies vertrat auch al-Shāfiʿī. Abū Ḥanīfa sagte: Sie entstehen im Eigentum des Vermieters, und der Mieter erwirbt sie nicht durch den Vertrag; denn sie sind nicht vorhanden, daher können sie nicht Eigentum sein, wie Früchte und Nachwuchs. Unser Argument ist, dass Eigentum einen Rechtsstatus bezeichnet, durch den eine spezifische Verfügungsgewalt entsteht. Es ist erwiesen, dass der Eigentümer der Sache über diesen zukünftigen Nutzen ebenso verfügen konnte wie über die Sache selbst. Als er sie vermietete, wurde der Mieter zum Eigentümer der Verfügungsgewalt darüber, so wie sie zuvor dem Vermieter gehörte. Somit ist bewiesen, dass sie im Eigentum des Eigentümers der Sache stand und dann auf den Mieter überging, anders als bei Nachwuchs und Früchten, da der Mieter dort keine Verfügungsgewalt besitzt. Und ihre Aussage, dass die Nutzungen...

Anmerkungen

(32) Fehlt in B. (33) Im Original: "wa-Abū Ḥanīfa". (34) Fehlt im Original. In B fehlt zudem der Ausdruck: "wa-l-musāqāt". (35) Fehlt in M.

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