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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 17Abschnitt

Übersetzung · DE

nicht vorhanden sind. Wir antworten: Sie sind als existent anzusehen, da sie zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden, und ein Vertrag kann nur über etwas Existentes geschlossen werden.

Kapitel: Die fünfte rechtliche Bestimmung lautet: Der Vermieter erwirbt den Lohn allein durch den Vertragsabschluss, sofern dies absolut (allgemein) formuliert ist und der Mieter keine Frist festgelegt hat, so wie der Verkäufer den Preis durch den Verkauf erwirbt. Dies vertrat auch al-Shāfiʿī. Mālik und Abū Ḥanīfa sagten: Er erwirbt ihn nicht durch den Vertrag, daher hat er keinen Anspruch auf die Forderung danach, außer Tag für Tag, es sei denn, er hat deren sofortige Zahlung zur Bedingung gemacht. Abū Ḥanīfa sagte: Es sei denn, es handelt sich um eine bestimmte Sache, wie ein Kleidungsstück, einen Sklaven oder ein Haus; denn Allah der Erhabene sagte: {Wenn sie für euch stillen, so gebt ihnen ihren Lohn} (Sure 65:6). Er befahl also, ihnen den Lohn nach dem Stillen zu geben, und der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Drei Personen bin ich ihr Widersacher am Tag der Auferstehung: ein Mann, der einen Arbeiter anstellte, die Arbeit von ihm in Anspruch nahm, ihm aber seinen Lohn nicht zahlte." Er drohte also mit der Verweigerung der Lohnzahlung nach der Arbeit. Dies deutet darauf hin, dass dies der Zeitpunkt der Fälligkeit ist. Es wurde von ihm, dem Gesandten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm), überliefert, dass er sagte: "Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß trocknet." Überliefert von Ibn Mājah. Zudem ist es eine Gegenleistung, deren Gegenstand (Muʿawwaḍ) er noch nicht besessen hat, daher ist die Aushändigung nicht zwingend, wie bei der Gegenleistung in einem ungültigen Vertrag; denn der Nutzen ist nicht vorhanden und wurde nicht besessen, und selbst wenn er besessen würde, so hat er ihn nicht entgegengenommen, da er ihn nach und nach entgegennimmt. Daher ist die Gegenleistung bei Unmöglichkeit der Übergabe im Vertrag nicht verpflichtend. Unser Argument ist, dass es sich um eine Gegenleistung handelt, deren Erwähnung in einem Austauschvertrag allgemein gehalten ist, weshalb sie durch den absoluten Vertragsabschluss fällig wird, wie der Kaufpreis und die Brautgabe (Ṣadāq). Oder wir sagen: Es ist eine Gegenleistung in einem Vertrag, die bei einer entsprechenden Bedingung vorgezogen wird, daher muss sie auch beim absoluten Vertragsabschluss vorgezogen werden, wie wir bereits erwähnten. Was den Vers angeht, so ist es möglich, dass Er die Zahlung beim Beginn des Stillens meinte, oder die Übergabe ihrer Person, wie der Erhabene sagte: {Wenn du den Koran liest, so suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan} (Sure 16:98), das heißt: Wenn du beabsichtigst zu lesen. Zudem ist dies ein Festhalten an der Schlussfolgerung aus dem Kontext (Dalīl al-Khiṭāb), was sie selbst nicht anerkennen. Dasselbe gilt für den Hadith; was ihn bestätigt, ist, dass der Befehl zur Zahlung zu einer bestimmten Zeit deren Verpflichtung davor nicht ausschließt, wie in Seinem Wort: {Was ihr an ihnen genossen habt, so gebt ihnen ihren Lohn} (Sure 4:24), und die Brautgabe wird vor dem Genuss verpflichtend. Dies ist die Antwort auf den Hadith, und darauf deutet hin, dass Er nur die Unterlassung der Erfüllung [nach dem Abschluss der Arbeit angedroht hat, und ihr habt gesagt: Der Lohn wird nach und nach verpflichtend. Es ist möglich, dass Er die Unterlassung der Erfüllung] zu der Zeit angedroht hat, in der die Forderung üblicherweise erfolgt. Eine weitere Antwort ist, dass sich der Vers und die Überlieferungen nur auf jemanden beziehen, der für eine Arbeit angestellt wurde. Was die Fälle betrifft, in denen die Vermietung auf eine Dauer festgesetzt ist, so gibt es dazu keinen Widerspruch. Wenn die Vermietung jedoch für eine Arbeit erfolgt, so wird der Lohn ebenfalls durch den Vertrag erworben, jedoch ist dessen Herausgabe erst bei Übergabe der Arbeit fällig.

Anmerkungen

(36) Sure at-Talāq 6. (37) In B, M: "al-irtiḍāʿ". (38) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 6 dargelegt. (39) In M: "fa-dalla". (40) In: Bāb ajr al-ujarāʾ, aus dem Buch al-Ruhūn. Sunan Ibn Mājah 2/817. (41) Im Original: "dhikruhu". (42) In M: "al-riḍāʿ".

Arabisch (Quelle)

مَعْدُومةً. قُلْنا: هي مُقَدَّرَةُ الوُجُودِ؛ لأنَّها جُعِلَت مَوْرِدًا لِلْعَقْدِ، والعَقدُ لا يَرِدُ إلَّا على مَوْجُودٍ.

فصل: الحكم الخامس، أنَّ المُؤْجِرَ يَمْلِكُ الأُجْرَةَ بمُجَرَّدِ العَقْدِ، إذْا أطْلَقَ ولم يَشْتَرِط المُسْتَأْجِرُ أجَلًا، كما يَمْلِكُ البائِعُ الثّمنَ بالبَيْعِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ: لا يَملِكُها بالعَقْدِ، فلا يَسْتَحِقُّ المُطَالَبةَ بها إلَّا يَوْمًا بيومٍ، إلَّا أن يَشْتَرِطَ تَعْجِيلَها. قال أبو حنيفةَ: إلَّا أن تكون مُعَيَّنةً، كالثَّوْبِ والعَبْدِ والدّارِ؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {فَإِنْ أَرْضَعْنَ لَكُمْ فَآتُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ} (٣٦). فأمَرَ بإِيتَائِهِنَّ بعدَ الإِرضَاعِ (٣٧)، وقال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ثَلَاثَةٌ أنَا خَصْمُهُم يَوْمَ القِيَامَةِ، رَجُلٌ اسْتَأْجَرَ أَجِيرًا فَاسْتَوْفَى مِنْهُ وَلَمْ يُوَفِّه أَجْرَهُ" (٣٨). فتَوَعَّدَ على الامْتِناعِ من دَفْعِ الأجْرِ بعدَ العَمَلِ. دَلَّ (٣٩) على أنَّها حالةُ الوُجُوبِ. ورُوِى عنه عليه السَّلامُ أنَّه قال: "أَعْطُوا الْأَجِيرَ أَجْرَهُ قَبْلَ أَنْ يَجِفَّ عَرَقُهُ". رَوَاهُ ابنُ ماجَه (٤٠)، ولأنَّه عِوَضٌ لم يَمْلكْ مُعَوَّضَه، فلم يَجِبْ تَسْلِيمُه، كالعِوَضِ في العَقْدِ الفاسِدِ، فإنَّ المنَافِعَ مَعْدُومةٌ لم تُمْلَكْ، ولو مُلِكَتْ فلم يَتَسَلَّمْها، لأنَّه يَتَسَلَّمُها شَيْئًا فشَيئًا. فلا يَجِبُ عليه العِوَضُ مع تَعَذُّرِ التَّسْلِيمِ فى العَقْدِ. ولَنا، أنَّه عِوَضٌ أُطْلِقَ ذِكْرُه في عَقْدِ مُعَاوَضةٍ، فيُسْتَحَقُّ بمُطْلَقِ العَقْدِ، كالثَّمنِ والصَّدَاقِ. أو نَقُولُ: عِوَض في عَقْدٍ يُتَعَجَّلُ بالشَّرْطِ، فوَجَبَ أن يُتَعَجَّلَ بمُطْلَقِ العَقْدِ، كالذى ذَكَرْنا (٤١). فأمَّا الآيةُ فيحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ الإِيتَاءَ عند الشُّرُوعِ في الإِرْضاعِ (٤٢)، أو تَسْلِيمِ نَفْسِها، كما قال تعالى: {فَإِذَا

Anmerkungen

(٣٦) سورة الطلاق ٦.(٣٧) في ب، م: "الارتضاع".(٣٨) تقدم تخريجه في صفحة ٦.(٣٩) في م: "فدل".(٤٠) في: باب أجر الأجراء, من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٧.(٤١) في الأصل: "ذكره".(٤٢) في م: "الرضاع".

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