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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 170Abschnitt

Übersetzung · DE

besser zu ihm, wie jemand, der zuerst zu einer Tränke kommt. Wenn das Land des Oberliegers unterschiedlich beschaffen ist, teils höher gelegen und teils tiefer, so bewässert er jedes Teil einzeln. Wenn zwei Personen in der Nähe zum Anfang des Flusses gleichgestellt sind, teilen sie das Wasser unter sich auf, falls dies möglich ist. Ist es nicht möglich, wird unter ihnen das Los entschieden; wer durch das Los bestimmt wird, hat Vorrang. Wenn das Wasser für nur einen von beiden reicht, bewässert derjenige, auf den das Los entfällt, entsprechend seinem Anteil am Wasser und überlässt es dann dem anderen. Er darf nicht das gesamte Wasser nutzen, da der andere denselben Anspruch auf das Wasser hat und das Los nur der Reihenfolge bei der Wahrnehmung des Rechts dient, nicht aber dem Recht an sich – anders als beim Verhältnis zwischen Ober- und Unterlieger, da der Unterlieger kein Recht außer an dem hat, was dem Oberlieger übrig bleibt. Wenn das Land eines der beiden größer ist als das des anderen, wird das Wasser unter ihnen entsprechend der Größe des Landes aufgeteilt; denn der zusätzliche Teil des Landes eines jeden ist im Hinblick auf die Nähe zum Wasser gleichwertig und hat somit Anspruch auf einen Teil (72) des Wassers, genauso als ob es einem dritten Besitzer gehörte. Wenn eine Gemeinschaft ein festes Wasserrecht aus einem unbesessenen Tümpel (73) oder einem Sturzbach hat und ein Mensch kommt, um ein totes Land (Mawāt) wiederzubeleben, das näher am Anfang des Flusses liegt als ihr Land, so darf er nicht vor ihnen bewässern; denn sie haben einen früheren Anspruch auf den Fluss als er, und wer ein Land besitzt, besitzt es mitsamt seinen Rechten und Nutzungen. Niemand sonst darf dessen Rechte aufheben, und dies gehört zu seinen Rechten. Haben sie das Recht, ihn an der Wiederbelebung dieses toten Landes zu hindern? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Eine davon besagt, dass sie ihn nicht hindern dürfen, da ihr Recht am Fluss besteht und nicht am toten Land. Die zweite besagt, dass sie ihn hindern dürfen, damit dies nicht zum Vorwand wird, ihnen ihr Bewässerungsrecht zu entziehen, indem er ihnen aufgrund der Nähe den Vorrang abläuft, wenn eine lange Zeit vergeht und die Verhältnisse in Vergessenheit geraten. Wenn wir sagen, dass sie ihn nicht hindern dürfen, und jemand zuerst an einen Wasserlauf oder einen nicht besessenen Fluss gelangt, dort im unteren Teil totes Land belebt, dann ein anderer oberhalb von ihm belebt und ein dritter oberhalb des zweiten belebt, dann hat der Untere das Recht, zuerst zu bewässern, dann der zweite und dann der dritte. Der Vorrang durch die Wiederbelebung geht dem Vorrang durch die Nähe zum Anfang des Flusses vor, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten.

Abschnitt: Die zweite Art ist das Wasser (74), das in einem besessenen Fluss fließt. Dies unterteilt sich ebenfalls in zwei Kategorien: Die erste ist, dass das Wasser seinem Ursprung nach frei verfügbar ist, wie etwa wenn ein Mensch einen kleinen Fluss gräbt, der mit einem Fluss verbunden ist,

Anmerkungen

(72) Im Original steht: "qadran". (73) Al-Nahy: mit Kasra oder Fatha [gelesen], ist der Tümpel (Ghadr). (74) Fällt im Original weg.

Arabisch (Quelle)

أَوْلَى به، كمن سَبَقَ إلى المَشْرَعَةِ، فإن كانت أرْضُ صاحِبِ الأعْلَى مُخْتَلِفةً، منها مُسْتَعْلِيةٌ ومنها مُسْتَفِلَةٌ، سَقَى كلَّ واحِدَةٍ منهما على حِدَتِها، وإن اسْتَوَى اثْنانِ في القُرْبِ من أَوّلِ النَّهْرِ، اقْتَسَما الماءَ بينهما إن أمْكَنَ، وإن لم يُمْكِنْ أُقْرِعَ بينهما، فَقُدِّمَ مَنْ تَقَعُ له القُرْعَةُ، فإن كان الماءُ لا يَفْضُلُ عن أحَدِهِما، سَقَى مَن تَقَعُ له القُرْعَةُ بِقَدْرِ حَقِّه من الماءِ، ثم تَرَكَه للآخَرِ، وليس له أن يَسْقِىَ بجَمِيعِ الماءِ؛ لأنَّ الآخَرَ يُسَاوِيه في اسْتِحْقاقِ الماءِ، وإنَّمَا القُرْعَةُ لِلتَّقْدِيمِ في اسْتِيفاءِ الحَقِّ، لا في أصْلِ الحَقِّ، بِخِلَافِ الأعْلَى مع الأَسْفَلِ؛ فإنَّه ليس لِلْأَسْفَلِ حَقٌّ إلَّا فيما فَضَلَ على الأَعْلَى. فإن كانت أرْضُ أحَدِهِما أكْثَرَ من أرْضِ الآخَر، قُسِمَ الماءُ بينهما على قَدْرِ الأرْضِ؛ لأنَّ الزَّائِدَ من أرْضِ أحَدِهما مُسَاوٍ في القُرْبِ، فاسْتَحَقَّ جُزْءًا (٧٢) من الماءِ، كما لو كان لِشَخْصٍ ثالِثٍ. وإن كان لِجَماعةٍ رَسْمُ شُرْبٍ، من نِهْىٍ (٧٣) غيرِ مَمْلُوكٍ، أو سَيْلٍ، وجاءَ إنْسانٌ لِيُحْيِىَ مَوَاتًا أقْرَبَ إلى رأْسِ النَّهْرِ من أرْضِهِم، لم يكُنْ له أن يَسْقِىَ قَبْلَهم؛ لأنَّهم أسْبَقُ إلى النَّهْرِ منه، ولأن من مَلَكَ أَرْضًا مَلَكَها بحُقُوقِها ومَرَافِقِها، ولا يَمْلِكُ غيرُه إبْطَالَ حُقُوقِها، وهذا من حُقُوقِها. وهل لهم مَنْعُه من إحْياءِ ذلك المَوَاتِ؟ فيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، ليس لهم مَنْعُه؛ لأنَّ حَقَّهُم في النَّهْرِ لا في المَوَاتِ. والثانى، لهم مَنْعُه، لئلَّا يَصِيرَ ذلك ذَرِيعةً إلى مَنْعِهِم حَقَّهُم من السَّقْىِ، لِتَقْدِيمِه عليهم بالقُرْبِ إذا طالَ الزَّمَانُ وجُهِلَ الحالُ. فإذا قُلْنا: ليس لهم مَنْعُه. فسَبَقَ إنْسانٌ إلى مَسِيلِ ماءٍ أو نَهْرٍ غيرِ مَمْلُوكٍ، فأحْيَا في أسْفَلِه مَوَاتًا، ثم أحْيَا آخَرُ فَوْقَه، ثم أحْيَا ثالِثٌ فوقَ الثاني، كان للأسْفَلِ السَّقْىُ أوَّلًا، ثم الثاني، ثم الثالِث، ويُقَدَّمُ السَّبْقُ إلى الإِحْياءِ على السَّبْقِ إلى أوَّلِ النَّهْرِ؛ لما ذكَرْنا.

فصل: الضَّرْبُ الثاني، الماءُ (٧٤) الجارِى في نَهْرٍ مَمْلُوكٍ، وهو أيضًا قِسْمانِ؛ أحدهما، أن يكونَ الماءُ مُبَاحَ الأَصْلِ، مثل أن يَحْفِرَ إنْسانٌ نَهْرًا صَغِيرًا، يَتَّصِلُ بِنَهْرٍ

Anmerkungen

(٧٢) في الأصل: "قدرا".(٧٣) النهى؛ بالكسر والفتح: الغدير.(٧٤) سقط من: الأصل.

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