großem, freiem Fluss, so besitzt er ihn nicht, solange die Grabungsarbeiten nicht verbunden sind; es handelt sich dabei lediglich um eine Inbesitznahme (Taḥajjur) und einen Beginn der Wiederbelebung. Wenn die Grabungsarbeiten jedoch verbunden sind, ist die Wiederbelebung vollendet und er besitzt ihn. Denn Eigentum durch Wiederbelebung bedeutet, dass die Kultivierung ihr Ziel erreicht, sodass der Nutzen daraus in seiner Form wiederkehrend ist, und dies ist hier der Fall. Es ist gleich, ob er das Wasser hindurchleitet oder nicht, denn die Wiederbelebung ist bereits dadurch vollzogen, dass er ihn für den Nutzen vorbereitet, auch ohne dass der Nutzen bereits eingetreten ist. Somit wird er Eigentümer des Flussbettes und dessen Ränder, und der Luftraum darüber ist sein Recht, ebenso wie dessen Harīm (Schutzgebiet), was den Ablageplatz für den Aushub auf jeder Seite umfasst. Nach Ansicht von al-Qāḍī ist dieser nicht im Eigentum des Flussbesitzers, sondern lediglich ein aus dem Eigentumsrecht resultierendes Recht, ebenso wie das Harīm eines Brunnens. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. Aus dem Offensichtlichen der Aussage von al-Khiraqī geht hervor, dass es im Eigentum seines Besitzers steht, aufgrund des Ausspruchs des Gesandten Allāhs (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Wer ein Land belebt, das niemandem gehört, dem gehört es“ (75). Die Wiederbelebung geschieht dadurch, dass man eine Mauer darum errichtet oder einen Brunnen darin gräbt, womit man Anspruch auf fünfundzwanzig Ellen im Umkreis hat, und das Harīm eines Flusses muss in gleicher Weise bemessen sein. Wenn dies festgelegt ist und der Fluss einer Gemeinschaft gehört, so wird er unter ihnen nach Maßgabe der Arbeit und der Aufwendungen geteilt, da er nur durch die Kultivierung erworben wurde und die Kultivierung durch Aufwendungen geschieht. Wenn er für alle ausreicht, gibt es keinen Diskussionsbedarf. Wenn er für sie nicht ausreicht und sie sich über die Teilung durch abwechselnde Nutzung (Muhāyāʾah) oder Ähnliches einig werden, ist dies zulässig, da es ihr Recht ist, das sie nicht verlässt. Wenn sie sich über die Aufteilung streiten, teilt der Richter ihn unter ihnen nach dem Verhältnis ihres Eigentums auf, da jeder von ihnen einen Anteil am Fluss in diesem Maße besitzt. Hierfür nimmt man ein festes Holzstück oder einen Stein, der an den Enden und in der Mitte eben ist, und legt ihn an eine ebene Stelle auf dem Boden am Anfang des Wasserlaufs. Er weist Einkerbungen oder Löcher auf, die in ihrer Weite den Anteilen ihrer Rechte entsprechen; aus jedem Teil oder Loch fließt das Wasser in eine für jeden von ihnen individuelle Rinne. Sobald das Wasser in seine Rinne gelangt, nutzt er es für sich allein. Wenn ihre Eigentumsanteile unterschiedlich sind, wird es entsprechend diesem Maß aufgeteilt. Wenn einer von ihnen die Hälfte, der andere ein Drittel und der dritte (76) ein Sechstel besitzt, werden darin sechs Löcher angebracht: Für den Besitzer der Hälfte drei [die in seine Rinne fließen, für den Besitzer des Drittels zwei und für den Besitzer des Sechstels eines] (77). Wenn einer zwei Fünftel besitzt und der Rest zwei Personen gehört, die sich darin gleich sind, werden
(75) Die Überlieferungsbelege (Takhrij) dazu wurden bereits auf Seite 145 angeführt. (76) In B und M steht: "wa-lil-ākhar" (und für den anderen). (77) Fällt im Original weg.
كبيرٍ مُبَاحٍ، فما لم يَتَّصِل الحَفْرُ لا يَمْلِكُه، وإِنَّما هو تَحَجُّرٌ وشُرُوعٌ في الإِحْياءِ، فإذا اتَّصَلَ الحَفْرُ، كَمُلَ الإِحْياءُ ومَلَكَه؛ لأنَّ المِلْكَ بالإِحْياءِ أن تَنْتَهِىَ العِمَارَةُ إلى قَصْدِها، بحيث يَتَكَرَّرُ الانْتِفاعُ بها على صُورَتِها، وهذا كذلك. وسواءٌ أجْرَى فيه الماءَ أو لم يُجْرِ؛ لأنَّ الإِحْياءَ يَحْصُلُ بأن يُهَيِّئَهُ لِلانْتِفاعِ به دُونَ حُصُولِ المَنْفَعةِ، فيَصِيرُ مالِكًا لِقَرَارِ النَّهْرِ وحَافَّتَيْهِ، وهَوَاؤُه حَقٌّ له، وكذلك حَرِيمُه، وهو مَلْقَى الطِّينِ من كلِّ جانِبٍ. وعند القاضِى أنَّ ذلك غيرُ مَمْلُوكٍ لِصَاحِبِ النَّهْرِ، وإنَّما هو حَقٌّ من حُقُوقِ المِلْكِ، وكذلك حَرِيمُ البِئْرِ. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. وظاهِرُ قولِ الخِرَقِىِّ، أنَّه مَمْلُوكٌ لِصَاحِبِه؛ لقولِ رَسُولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ أَحْيَا أرْضًا لَمْ تُمْلَكْ، فَهِىَ لَهُ" (٧٥). وإحْياؤُها أن يُحَوِّطَ عليها حائِطًا، أو يَحْفِرَ فيها بِئْرًا، فيكون له خَمْسٌ وعِشْرُونَ ذِرَاعًا حَوَالَيْها، وحَرِيمُ النَّهْرِ يَجِبُ أن يكونَ كذلك. فإذا تَقَرَّرَ هذا، فكان النَّهْرُ لِجَماعةٍ، فهو بينهم على حَسَبِ العَمَلِ والنَّفَقَةِ؛ لأنَّه إنَّما مُلِكَ بِالعِمَارَةِ، والعِمَارَةُ بالنَّفَقَةِ، فإن كَفَى جَمِيعَهم، فلا كَلَامَ، وإن لم يَكْفِهِمْ، وتَرَاضَوْا على قِسْمَتِه بالمُهَايَأَةِ أو غيرِها، جازَ؛ لأنَّه حَقُّهُم، لا يَخْرُجُ عنهم. وإن تَشَاحُّوا في قِسْمَتِه، قَسَمَهُ الحاكِمُ بينهم على قَدْرِ أمْلَاكِهِم؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم يَمْلِكُ من النَّهْرِ بِقَدْرِ ذلك، فتُؤْخَذُ خَشَبةٌ صُلْبَةٌ، أو حَجَرٌ مُسْتَوِى الطَّرَفَيْنِ والوَسَطِ، فيُوضَعُ على مَوْضِعٍ مُسْتَوٍ من الأرْضِ، في مُقَدَّمِ الماءِ، فيه حُزُوزٌ، أو ثُقُوبٌ مُتَسَاوِيةٌ في السَّعَةِ على قَدْرِ حُقُوقِهِم، يَخْرُجُ من كلِّ جُزْءٍ أَو ثُقبٍ إلى ساقِيةٍ مُفْرَدَةٍ لكلِّ واحدٍ منهم، فإذا حَصَلَ الماءُ في ساقِيَتِه انْفَرَدَ به، فإن كانت أمْلَاكُهُم مُخْتَلِفةً قُسِّمَ على قَدْرِ ذلك، فإذا كان لأحَدِهِمِ نِصْفُه، وللآخَرِ ثُلُثُه، وللثالثِ (٧٦) سُدُسُه، جُعِلَ فيه سِتّةُ ثُقُوبٍ، لِصَاحِبِ النِّصْفِ ثَلاثَةٌ [تَصُبُّ في ساقِيَتِه، ولِصَاحِبِ الثُّلُثِ اثْنانِ، ولِصَاحِبِ السُّدُسِ واحِدٌ] (٧٧). وإن كان لواحدٍ الخُمْسانِ، والباقِى لِاثْنَيْنِ يَتَسَاوَيانِ فيه، جُعِلَ
(٧٥) تقدم تخريجه في صفحة ١٤٥.(٧٦) في ب، م: "وللآخر".(٧٧) سقط من: الأصل.