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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 173Abschnitt

Übersetzung · DE

von den beiden Häusern. Wir aber entgegnen: Dies ist Wasser, über dessen Anspruch er allein verfügt, daher darf er damit bewässern, was er möchte, so als ob er von Anfang an allein darüber verfügt hätte. Wir erkennen das, was sie im Hinblick auf die beiden Häuser angeführt haben, nicht an; und selbst wenn wir es anerkennen würden, besteht der Unterschied zwischen beiden darin, dass jedes Haus in einen gemeinsamen [Weg] (84) führt; denn das Offensichtliche ist, dass jedes Haus Bewohner hat, sodass für die Bewohner eines jeden der beiden ein Durchgang zu einem nicht öffentlichen Weg geschaffen wird, an dem sie kein Recht auf Durchgang haben. Hier aber bewässert er lediglich aus seiner eigenen Rinne, an der ihn kein anderer beteiligt. Wenn also jenes Land ein verbrieftes Bewässerungsrecht aus seiner Rinne erhielte, würde dadurch niemand geschädigt werden. Und wenn er aus diesem Fluss mittels eines Wasserrades bewässert und er nun mit diesem Wasser ein Land bewässern möchte, das kein verbrieftes Bewässerungsrecht an diesem Fluss hat, so gilt für diesen Fall die von uns erwähnte Meinungsverschiedenheit bezüglich des vorherigen Falles. Wenn das Wasserrad jedoch aus einem Fluss schöpft, der nicht im Eigentum steht, so ist es ohne Meinungsverschiedenheit, die uns bekannt wäre, zulässig, mit seinem Anteil am Wasser ein Land zu bewässern, das kein verbrieftes Bewässerungsrecht daran hat. Wenn das Wasser knapp wird, so wird derjenige bevorzugt, der zuerst kommt, wie bereits ausgeführt.

Abschnitt: Jeder von ihnen darf über seine ihm zugeordnete Rinne nach Belieben verfügen, sei es durch das Leiten von anderem als diesem Wasser darin, den Betrieb einer Mühle darauf, eines Wasserrades, einer hölzernen Vorrichtung (ʿabbārah) – das ist ein Holzstamm, der über beide Seiten des Flusses gespannt wird –, einer Brücke, durch die das Wasser fließt, oder andere Verfügungen; denn sie ist sein Eigentum, und kein anderer hat ein Recht darauf. Was jedoch den gemeinsamen Fluss betrifft, so darf keiner von ihnen über ihn mit etwas davon verfügen; denn er würde über den gemeinsamen Fluss und dessen Schutzbereich (ḥarīm) ohne die Erlaubnis seiner Teilhaber verfügen. Al-Qāḍī sagte bezüglich der ʿabbārah: Dies beruht auf den zwei Überlieferungen hinsichtlich dessen, der sein Wasser in den Grund und Boden eines anderen leiten will. Das Richtige ist jedoch, dass dies hier nicht zulässig ist, und es ist nicht korrekt, dies mit dem Leiten von Wasser auf den Grund und Boden eines anderen zu vergleichen; denn das Leiten von Wasser auf den Grund und Boden eines anderen (85) nützt dessen Besitzer, da er die Wurzeln seiner Bäume bewässert und er es sowohl zu Beginn als auch am Ende trinkt. Dies (86) hier aber nützt dem Fluss nicht, sondern könnte sogar dessen beide Ränder schädigen, ohne dass er dadurch irgendetwas bewässern würde. Wenn einer der

Anmerkungen

(84) In B und M steht: "darb ākhar" (ein anderer Weg). (85) Fällt in B und M weg. (86) Im Original steht: "wa-li-anna hādhā" (und weil dies).

Arabisch (Quelle)

من الدَّارَيْنِ. ولَنا، أنَّ هذا ماءٌ انْفَرَدَ بِاسْتِحْقاقِه، فكان له أن يَسْقِىَ منه ما شاءَ، كما لو انْفَرَدَ به من أصْلِه. ولا نُسَلِّمُ ما ذَكَرُوه في الدَّارَيْنِ، وإن سَلَّمْنا فالفَرْقُ بينهما أنَّ كلَّ دارٍ يَخْرُجُ منها [إلى دَرْبٍ] (٨٤) مُشْتَرَكٍ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ أنَّ لكلِّ دارٍ سُكَّانًا، فيَجْعَلُ لِسُكَّانِ كلِّ واحِدَةٍ منهما اسْتِطْرَاقًا إلى دَرْبٍ غيرِ نافِذٍ، لم يَكُنْ لهم حَقٌّ في اسْتِطْرَاقِه، وههُنا إنَّما يَسْقِى من سَاقِيَتِه المُفْرَدَةِ التي لا يُشَارِكُه غيرُه فيها، فلو صارَ لِتِلْكَ الأرْضِ رَسْمٌ من الشُّرْبِ من سَاقِيَتِه، لم يَتَضَرَّرْ بذلك أحَدٌ. ولو كان يَسْقِى من هذا النَّهْرِ بِدُولَابٍ، فأحَبَّ أن يَسْقِىَ بذلك الماءِ أرْضًا لا رَسْمَ لها في الشُّرْبِ من ذلك النَّهْرِ، فالحُكْمُ في ذلك على ما ذَكَرْنا من الخِلَافِ في التي قبلَها. وإن كان الدُّولابُ يَغْرِفُ من نَهْرٍ غيرِ مَمْلُوكٍ، جازَ أن يَسْقِىَ بِنَصِيبِه من الماءِ أرْضًا لا رَسْمَ لها في الشُّرْبِ منه، بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه. فإن ضاقَ الماءُ، قُدِّمَ الأَسْبَقُ فالأَسْبَق، على ما مَضَى.

فصل: ولكلِّ واحدٍ منهم أن يَتَصَرَّفَ في ساقِيَتِه المُخْتَصَّةِ به بما أحَبَّ، من إجْرَاءِ غيرِ هذا الماءِ فيها، أو عَمَلِ رَحًى عليها، أو دُولابٍ، أو عَبَّارَةٍ، وهى خَشَبَةٌ تُمَدُّ على طَرَفَىِ النَّهْرِ، أو قَنْطَرَةٍ يَعْبُرُ الماءُ فيها، وغيرِ ذلك من التَّصَرُّفاتِ؛ لأنَّها مِلْكُه، لا حَقَّ لغيرِه فيها. فأمَّا النَّهْرُ المُشْتَرَكُ، فليس لواحِدٍ منهم أن يَتَصَرَّفَ فيه بشيءٍ من ذلك؛ لأنَّه يَتَصَرَّفُ في النَّهْرِ المُشْتَرَكِ وفي حَرِيمِهِ بغيرِ إذْنِ شُرَكائِه. وقال القاضي في العَبَّارَةِ: هذا يَنْبَنِى على الرِّوَايَتَيْنِ، في مَن أرادَ أن يُجْرِىَ ماءَه في أرْضِ غيرِه. والصَّحِيحُ أنَّه لا يَجُوزُ ههُنا، ولا يَصِحُّ قِيَاسُ هذا على إجْرَاءِ الماءِ في أرْضِ غيرِه؛ لأنَّ إجْرَاءَ الماءِ في أرْضِ غيرِه (٨٥) يَنْفَعُ صَاحِبَها، لأنَّه يَسْقِى عُرُوقَ شَجَرِه، ويَشْرَبُهُ أوَّلًا وَآخِرًا. وهذا (٨٦) لا يَنْفَعُ النَّهْرَ، بل رُبَّما أفْسَدَ حَافَّتَيْهِ، ولم يَسْقِ له شيئا. ولو أرَادَ أحَدُ

Anmerkungen

(٨٤) في ب، م: "درب آخر".(٨٥) سقط من: ب، م.(٨٦) في الأصل: "ولأن هذا".

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