ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 174Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn einer der Teilhaber aus dem Wasser (87) des Flusses vor dessen Aufteilung etwas entnehmen möchte, um damit ein Land am Oberlauf des Flusses oder anderswo zu bewässern, oder wenn jemand anderes als sie dies wünscht, so ist dies nicht zulässig; denn sie haben ein größeres Anrecht auf das in ihrem Fluss fließende Wasser als andere, und weil die Entnahme des Wassers möglicherweise eine Verfügung am Ufer des Flusses erfordert, der im Eigentum eines anderen steht oder zwischen ihm und einem anderen gemeinsam genutzt wird. Wenn das Wasser dieses Flusses jedoch auf den Grund und Boden einer Person überläuft, so ist es erlaubt, ähnlich wie bei einem Vogel, der im Eigentum einer Person nistet. Dies alles entspricht der Rechtsschule von al-Shāfiʿī in einer Weise, die dem ähnelt, was wir dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn sie das Wasser des gemeinsamen Flusses durch zeitliche Abwechslung (muhāyāʾah) aufteilen, ist dies zulässig, sofern sie sich darüber einig sind und der Anteil jedes einzelnen von ihnen bekannt ist, etwa indem sie für jeden Teil einen Tag und eine Nacht festlegen, oder mehr oder weniger als das. Wenn sie den Tag aufteilen und für einen von Sonnenaufgang bis zum Zeitpunkt des Mittags (zawāl) festlegen und für den anderen von diesem Zeitpunkt bis zum Sonnenuntergang und dergleichen, so ist dies zulässig. Wenn sie es nach Stunden aufteilen und dies durch etwas Bekanntes bestimmt werden kann, wie etwa eine durchlöcherte Schale, die ins Wasser gelassen wird und in der sich Markierungen befinden, sodass es, wenn das Wasser eine Markierung erreicht, eine Stunde ist, und wenn es die andere erreicht, zwei Stunden sind; oder ein Glasgefäß mit Sand, der von oben nach unten in einer Stunde oder zwei Stunden fließt, woraufhin man es umdreht und der Sand in derselben Menge in die ursprüngliche Position zurückkehrt; oder mittels einer Sonnenuhr, an der die Stunden des Tages erkannt werden, oder anhand der Mondstationen bei Nacht und dergleichen, so ist dies zulässig. Wenn das Wasser bei seiner Schicht (nauba) einem von ihnen zusteht und er damit ein Land bewässern möchte, das kein verbrieftes Bewässerungsrecht daran hat, oder es einem Menschen zuwenden oder ihm leihen möchte, und zwar auf eine Weise, bei der er nicht über das Ufer des Flusses verfügt, so ist dies zulässig. Nach der Meinung von al-Qāḍī und den Anhängern von al-Shāfiʿī sollte dies jedoch nicht zulässig sein, aufgrund dessen, was zuvor für einen ähnlichen Fall dargelegt wurde. Wenn der Inhaber der Schicht zusammen mit seinem Wasser weiteres Wasser leiten möchte, mit dem er sein Land bewässert, das ein verbrieftes Bewässerungsrecht an diesem Fluss hat, oder ein anderes Land, das ihm gehört, oder wenn ihn eine Person darum bittet, mit seinem Wasser auch ihr Wasser in diesem Fluss zu leiten, um es an einer anderen Stelle aufzuteilen, auf eine Weise, die weder dem Fluss noch jemand anderem schadet, so ist dies nach der Analogie (qiyās) der Lehrmeinung unserer Anhänger zulässig; denn sie sagten bezüglich desjenigen, der Land pachtet: Es ist zulässig, darin Wasser in einem gegrabenen Fluss zu leiten, wenn er sich darin befindet. Und weil er einen Anspruch auf den Nutzen des Flusses während seiner Schicht durch das Leiten von Wasser hat, weshalb es dem gleicht, als hätte er ihn dafür gepachtet.

Anmerkungen

(87) Fällt in B und M weg.

ZurückBand 8 · Seite 174Weiter
Zurück8·174Weiter