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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 175Abschnitt

Übersetzung · DE

als Anspruchsberechtigter auf den Nutzen des Flusses während seiner Schicht durch das Leiten des Wassers, weshalb es dem gleicht, als hätte er ihn dafür gepachtet.

Abschnitt: Die zweite Kategorie ist, dass der Ursprung des Wassers Eigentum ist, wie wenn eine Gruppe gemeinsam eine Quelle erschließt und deren Wasser leitet. Sie besitzen diese dann ebenfalls, da dies eine Wiederbelebung (ihyāʾ) darstellt. Sie teilen sich das Eigentum an der Quelle und an ihrem Kanal (sāqiyah) entsprechend dem, was sie dafür ausgegeben und daran gearbeitet haben, wie wir es [beim Fluss] (88) in dem Abschnitt vor diesem bereits dargelegt haben. Das Wasser dort ist jedoch kein Eigentum, da es sich um erlaubtes (mubāḥ) Wasser handelt, das in ihren Besitz gelangte, ähnlich wie wenn ein Wildtier in einen Garten gelangt. Hier jedoch gibt es zwei Überlieferungen (riwāyatayn) darüber; die stärkere von beiden besagt, dass auch dieses kein Eigentum ist. Wir haben dies bereits erwähnt. In jedem Fall darf jeder aus dem fließenden Wasser schöpfen, um daraus zu trinken, die rituelle Waschung (wuḍūʾ) oder die Ganzkörperwaschung (ghusl) zu vollziehen oder seine Kleidung zu waschen, und darf davon in ähnlicher Weise profitieren, sofern dies keinen negativen Einfluss darauf hat, ohne die Erlaubnis des Eigentümers, sofern man nicht an einen Ort eintritt, der für ihn umzäunt ist. Es ist dem Eigentümer nicht erlaubt, dies zu verwehren, gemäß der Überlieferung von Abū Huraira, der sagte: Der Gesandte Allāhs (möge Allāh ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: „Drei Gruppen wird Allāh am Tage der Auferstehung nicht ansehen, sie nicht reinigen, und ihnen wird eine schmerzhafte Strafe zuteil: Ein Mann, der überflüssiges Wasser auf dem Weg hatte und es einem Reisenden (ibn al-sabīl) verwehrte.“ Überliefert von al-Bukhārī (89). Und von Buhaysa (90), von ihrem Vater, dass er sagte: O Prophet Allāhs, was ist das, dessen Verweigerung nicht erlaubt ist? Er sagte: „Das Wasser.“ Er fragte: O Prophet Allāhs, was ist das, dessen Verweigerung nicht erlaubt ist? Er sagte: „Das Salz.“ Er fragte: O Prophet Allāhs, was ist das, dessen Verweigerung nicht erlaubt ist? Er sagte: „Dass du das Gute tust, ist besser für dich.“ Überliefert von Abū Dāwūd (91). Dies, weil ein solches Entnehmen gewöhnlich keinen negativen Einfluss hat und es über den Bedarf des Besitzers des Flusses hinausgeht. Was jedoch einen Einfluss hat, wie das Tränken vieler Viehbestände und dergleichen, so ist er verpflichtet, dies zu gewähren, falls das Wasser über den Bedarf des Besitzers hinausgeht; falls es nicht ausreicht, ist er dazu nicht verpflichtet. Wir haben dies an anderer Stelle bereits dargelegt.

Anmerkungen

(88) Fällt in B und M weg. (89) In: Kapitel über die Sünde dessen, der dem Reisenden das Wasser verwehrt, aus dem Buch der Bewässerung (al-Musāqāh). Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 3/145. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd in: Kapitel über die Verwehrung von Wasser, aus dem Buch der Transaktionen (al-Buyūʿ). Sunan Abī Dāwūd 2/249. Und Ibn Māǧah, in: Kapitel über das, was über den Widerwillen beim Schwören im Kauf und Verkauf berichtet wurde, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Māǧah 2/744. (90) In A, M: "Bahbah". (91) Deren Beleg wurde bereits erwähnt in: 6/378. (92) Fällt in B und M weg.

Arabisch (Quelle)

مُسْتَحِقٌّ لِنَفْعِ النَّهْرِ في نَوْبَتِه بإِجرَاءِ الماءِ، فأشْبَهَ ما لو اسْتَأْجَرَها لذلك.

فصل: القسم الثاني، أن يكونَ مَنْبَعُ الماءِ مَمْلُوكًا، مثل أن يَشْتَرِكَ جَمَاعةٌ في اسْتِنْباطِ عَيْنٍ وإجْرَائِها، فإنَّهم يَمْلِكُونها أيضًا؛ لأنَّ ذلك إحْياءٌ لها، ويَشْتَرِكُون فيها، وفى سَاقِيَتِها، على حَسَبِ ما أَنْفَقُوا عليها، وعَمِلُوا فيها، كما ذَكَرْنا [في النَّهْرِ] (٨٨)، في القِسْمِ الذي قبلَ هذا، إلَّا أنَّ الماءَ غيرُ مَمْلُوكٍ ثَمَّ، لأنَّه مُبَاحٌ دَخَلَ مِلْكَه، فأشْبَه ما لو دَخَلَ صَيْدٌ بُسْتَانَهُ، وههُنا يُخَرَّجُ على رِوَايَتَيْنِ؛ أصَحُّهما أنَّه غيرُ مَمْلُوكٍ أيضًا. وقد ذَكَرْنا ذلك. وعلى كلِّ حالٍ، فلِكُلِّ أحدٍ أن يَسْتَقِىَ من الماءِ الجارِى لِشُرْبِه ووُضُوئِه وغُسْلِه وغَسْلِ ثِيَابِه، ويَنْتَفِعَ به في أشْباهِ ذلك، ممَّا لا يُؤَثِّرُ فيه، من غيرِ إذْنِه، إذا لم يَدْخُلْ إليه في مكانٍ مُحَوَّطٍ عليه. ولا يَحِلُّ لِصَاحِبِه المَنْعُ من ذلك؛ لما رَوَى أبو هُرَيْرةَ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "ثَلَاثَةٌ لَا يَنْظُرُ اللهُ إلَيْهِمْ، ولَا يُزَكِّيهِمْ، ولَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ؛ رَجُلٌ كَانَ بِفَضْلِ ماءٍ بالطَّريقِ، فمَنَعَه ابنَ السَّبِيلِ". رَوَاهُ البُخَارِىُّ (٨٩)، وعن بُهَيْسَة (٩٠)، عن أَبِيهَا، أنَّه قال: يا نَبِىَّ اللهِ، ما الشىءُ الذي لا يَحِلُّ مَنْعُه؟ قال: "الْمَاءُ". قال: يا نَبِىَّ اللَّه، ما الشىءُ الذي لا يَحِلُّ مَنْعُه؟ قال: "المِلْحُ". قال: يا نَبِىَّ اللَّه، ما الشىءُ الذي لا يَحِلُّ مَنْعُه؟ قال: "أن تَفْعَلَ الخَيْرَ خَيْرٌ لَكَ". رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٩١). ولأنَّ ذلك لا يُؤَثِّرُ فيه (٩٢) في العادَةِ، وهو فاضِلٌ عن حَاجَةِ صاحِبِ النَّهْرِ. فأمَّا ما يُؤَثِّرُ فيه، كسَقْىِ الماشِيَةِ الكَثِيرَةِ، ونحوِ ذلك، فإن فَضَلَ الماءُ عن حاجَةِ صاحِبِه، لَزِمَهُ بَذْلُه لذلك، وإن لم يَفْضُلْ، لم يَلْزَمْهُ. وقد ذَكَرْنا ذلك في غيرِ هذا المَوْضِعِ.

Anmerkungen

(٨٨) سقط من: ب، م.(٨٩) في: باب إثم من منع ابن السبيل من الماء، من كتاب المساقاة. صحيح البخاري ٣/ ١٤٥.كما أخرجه أبو داود، في: باب في منع الماء، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٤٩. وابن ماجه، في: باب ما جاء في كراهية الأيمان في الشراء والبيع، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٤٤.(٩٠) في أ، م: "بهبة".(٩١) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣٧٨.(٩٢) سقط من: ب، م.

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