sowie dessen Rauch, oder wenn er an der Basis seiner Mauer ein Abtritt (15) gräbt, durch dessen Geruch oder Ähnliches sein Nachbar belästigt wird, oder wenn er sein Haus in eine Bäckerei inmitten von Parfümerien (ʿAṭṭārīn) oder Ähnlichem verwandelt, wodurch seine Nachbarn belästigt werden, so ist ihm dies nicht erlaubt. Asch-Schāfiʿī sagte: Ihm ist all dies gestattet, da es eine erlaubte Verfügung über sein Eigentum ist, vergleichbar mit dem Bauen oder dem Einreißen eines Gebäudes. Wir argumentieren mit dem Ausspruch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Es darf kein Schaden zugefügt und kein Schaden erwidert werden.“ (16) Und weil es ein Herbeiführen von Schaden für seinen Nachbarn ist, so ist es nicht zulässig, wie beim Hämmern, das die Wände erschüttert und sie zerstört, oder wie beim Abladen von Dünger, Erde und Ähnlichem an der Basis seiner Mauer auf eine Weise, die ihr schadet. Wenn ein Mann ein Wasserreservoir hat und sein Nachbar einen Feigenbaum (17) [in der Nähe davon] (18) oder Ähnliches pflanzen will, dessen Wurzeln sich ausbreiten, die Mauer des Reservoirs seines Nachbarn aufbrechen und es beschädigen, so steht ihm dies nicht zu, und seinem Nachbarn ist es gestattet, ihn daran zu hindern oder ihn auszureißen, falls er ihn gepflanzt hat. Wenn jedoch derjenige, von dem der Schaden ausgeht, zuerst da war – etwa jemand, der in seinem Eigentum eine Gerberei oder eine Walkmühle hat, und ein Mensch dann daneben ödes Land belebt und dort ein Haus baut, wobei er dadurch Schaden erleidet –, so ist keine Beseitigung des Schadens erforderlich, ohne dass uns ein Dissens darüber bekannt wäre; denn er hat den Schaden nicht neu verursacht. Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.
917 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und es ist diesbezüglich gleich, ob er es belebt hat oder ob er zuvor mit Erlaubnis des Imams oder ohne dessen Erlaubnis dazu gekommen ist.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wiederbelebung von ödem Land keiner Erlaubnis des Imams bedarf. Dies vertraten auch Asch-Schāfiʿī, Abū Yūsuf und Muhammad. Abū Ḥanīfa sagte: Sie bedarf seiner Erlaubnis; denn der Imam hat eine Aufsichtspflicht diesbezüglich, bewiesen dadurch, dass derjenige, der ödes Land abgegrenzt, es aber nicht belebt hat, von ihm zur Wiederbelebung oder zum Verzicht aufgefordert wird; daher bedarf es seiner Erlaubnis, wie beim Vermögen des Bayt al-Māl (Staatskasse). Wir argumentieren mit der Allgemeingültigkeit seines Ausspruchs – Friede sei mit ihm –: „Wer ein totes (ödes) Land belebt, dem gehört es.“ (1) Und weil dies eine erlaubte Sache ist, bedarf die Inbesitznahme keiner Erlaubnis des Imams, wie beim Sammeln von...
(15) Al-Ḥusch: Die Toilette. (16) Sein Nachweis wurde bereits auf 4/140 erbracht. (17) Fiel im Original weg. (18) Fiel in den Exemplaren b und m weg. (1) Fiel in den Exemplaren b und m weg. (2) Sein Nachweis wurde bereits auf Seite 145 erbracht.
ودُخَانِه، أو يَحْفِرَ في أصْلِ حائِطِه حُشًّا (١٥) يَتَأَذَّى جارُه بِرَائِحَتِه وغيرِها، أو يَجْعَلَ دارَه مَخْبِزًا في وَسَطِ العَطَّارِينَ ونحوه، ممَّا يُؤْذِى جِيرَانَه، فلا يَحِلُّ له ذلك. وقال الشافِعِىُّ: له ذلك كلُّه، لأنَّه تَصَرُّفٌ مُباحٌ في مِلْكِه، أشْبَهَ بِنَاءَه ونَقْضَه. ولَنا، قولُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا ضَرَرَ ولَا ضِرَارَ" (١٦). ولأنَّه إحْدَاثُ ضَرَرٍ بِجَارِه، فلم يَجُزْ، كالدَّقِّ الذي يَهُزُّ الحِيطَانَ ويُخَرِّبُها، وكإلْقاءِ السَّمَادِ والتُّرَابِ ونحوه في أصْلِ حائِطِه على وَجْهٍ يَضُرُّ به. ولو كان لِرَجُلٍ مَصْنَعُ ماءٍ، فأرَادَ جارُه غَرْسَ شَجَرةِ تِينٍ (١٧) [قَرِيبًا منه] (١٨) أو نحوها ممَّا تَسْرِى عُرُوقُه فتَشُقُّ حائِطَ مَصْنَعِ جارِه، وتُتْلِفُه، لم يَمْلِكْ ذلك، وكان لِجَارِه مَنْعُه وقَلْعُها إن غَرَسَها. ولو كان هذا الذي يَحْصُلُ منه الضَّرَرُ سَابِقًا، مثل مَن له في مِلْكِه مَدْبَغَةٌ أو مَقْصَرَةٌ، فأحْيَا إنْسانٌ إلى جانِبِه مَوَاتًا، وبَنَاهُ دارًا، يَتَضَرَّرُ بذلك، لم يَلْزَمْ إزَالةُ الضَّرَرِ، بغير خِلَافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه لم يُحْدِثْ ضَرَرًا. واللَّه تعالى أعلمُ.
٩١٧ - مسألة؛ قال: (وَسَواءٌ في ذلِكَ مَا أحْيَاهُ، أوْ سَبَقَ إلَيْهِ بِإِذْنِ الْإِمَامِ، أوْ غَيْرِ إذْنِهِ)
وجملةُ ذلك، أنَّ إحْياءَ المَوَاتِ لا يَفْتَقِرُ إلى إذْنِ الإِمَامِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: يَفْتَقِرُ إلى إذْنِه؛ لأَنَّ لِلْإِمامِ مَدْخَلًا في النَّظَرِ في ذلك، بِدَلِيلِ أنَّ من تَحَجَّرَ مَوَاتًا فلم يُحْيِه، فإنَّه يُطَالِبُه بالإِحْياءِ أو التَّرْكِ، فافْتَقَرَ إلى إذْنِه، كمالِ بَيْتِ المالِ. ولَنا، عُمُومُ قولِه عليه السلام: "مَنْ أحْيَا أرْضًا مَيْتَةً (١)، فَهِىَ لَهُ" (٢). ولأن هذا عَيْنٌ مُبَاحةٌ، فلا يَفْتَقِرُ تَمَلُّكُها إلى إذْنِ الإِمَامِ، كأخْذِ
(١٥) الحش: بيت الخلاء.(١٦) تقدم تخريجه في: ٤/ ١٤٠.(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) سقط من: ب، م.(١) سقط من: ب، م.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ١٤٥.